Gemäß § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der im Zeitpunkt der Haftanordnung am 29.11.2016 geltenden Fassung kann der Ausländer unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft für die Dauer von längstens vier – seit dem 29.07.2017: zehn1 – Tagen in Gewahrsam genommen werden, wenn

- die Ausreisepflicht abgelaufen ist und
- der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird, indem er
- fortgesetzt seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat oder
- über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat.
Im vorliegenden Fall verneinte der Bundesgerichtshof, dass der Betroffene „fortgesetzt“, d.h. mehr als einmal2, seine Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) verletzt habe. Deshalb konnte es der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, ob die in der Literatur an der Vorschrift geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken3 berechtigt sind.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2018 – V ZB 226/17
- Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017, BGBl. I 2017 S. 2780[↩]
- vgl. Hofmann/Keßler, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 62b Rn. 6; BeckOK AuslR/Kluth, 16. Ed. vom 01.11.2017, AufenthG § 62b Rn. 6[↩]
- vgl. Neundorf/Brings, ZRP 2015, 145, 146; Huber/Beichel-Benedetti, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl., § 62b Rn. 3, Hörich/Tewocht, NVwZ 2017, 1153, 1154[↩]