Gemäß § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der im Zeitpunkt der Haftanordnung am 29.11.2016 geltenden Fassung kann der Ausländer unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft für die Dauer von längstens vier – seit dem 29.07.2017: zehn [1] – Tagen in Gewahrsam genommen werden, wenn

- die Ausreisepflicht abgelaufen ist und
- der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird, indem er
- fortgesetzt seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat oder
- über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat.
Im vorliegenden Fall verneinte der Bundesgerichtshof, dass der Betroffene „fortgesetzt“, d.h. mehr als einmal [2], seine Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) verletzt habe. Deshalb konnte es der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, ob die in der Literatur an der Vorschrift geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken [3] berechtigt sind.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2018 – V ZB 226/17
- Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017, BGBl. I 2017 S. 2780[↩]
- vgl. Hofmann/Keßler, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 62b Rn. 6; BeckOK AuslR/Kluth, 16. Ed. vom 01.11.2017, AufenthG § 62b Rn. 6[↩]
- vgl. Neundorf/Brings, ZRP 2015, 145, 146; Huber/Beichel-Benedetti, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl., § 62b Rn. 3, Hörich/Tewocht, NVwZ 2017, 1153, 1154[↩]