Nach § 17 Abs. 5 BauGB tritt die Veränderungssperre in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Ob der Bebauungsplan wirksam ist, spielt insoweit keine Rolle1.

Die Änderung der Rechtslage ist im Revisionsverfahren zu beachten. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen wie die Vorinstanz, wenn sie jetzt entschiede2.
Weil eine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheides nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf dessen Erlass besteht, hätte der Verwaltungsgerichtshof das Außerkrafttreten der Veränderungssperre zu berücksichtigen, wenn er jetzt entschiede.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 2022 – 4 C 5.21
- BVerwG, Beschlüsse vom 28.02.1990 – 4 B 174.89, Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 3 S. 2; und vom 29.03.2007 – 4 BN 11.07, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 28 Rn. 3[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18.10.2017 – 4 C 5.16, BVerwGE 160, 104 Rn. 11; und vom 25.01.2022 – 4 C 2.20, NVwZ 2022, 893 Rn. 9[↩]
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