Einem Unternehmen, dem nicht mitgeteilt worden ist, dass seine Bewerbungsunterlagen für ein Auswahlverfahren unvollständig sind und deshalb von dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen worden ist, darf gleichwohl weiter an dem Auswahlverfahren teilnehmen, wenn es unverzüglich die fehlenden Unterlagen nachgereicht hat. Haben allerdings die fehlenden Unterlagen bis zur gerichtlichen Entscheidung immer noch nicht vorgelegen, kommt es auf den fehlenden Hinweis vor Erlass des Absageschreibens auch nicht an.

So hat das Verwaltungsgericht Hannover im Eilverfahren in den hier vorliegenden Fällen zweier Teilnehmer am Rettungsdienstauswahlverfahren der Region Hannover entschieden. Die Region Hannover betreibt seit Juli ein mehrstufiges Auswahlverfahren mit dem Ziel der Beauftragung von Rettungsdienstunternehmen mit der Durchführung des Rettungsdienstes in der Region ab 1.1.2013 in der Gestalt einer Dienstleistungskonzession, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilt werden soll. Das Auswahlverfahren ist mehrstufig angelegt und folgt nach der Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes im Frühjahr nicht den Regeln über ein förmliches Verfahren vor der Vergabekammer. Deshalb ist das Verwaltungsgericht Hannover zuständig. Auf der 1. Stufe des Vergabeverfahrens hat die Region mehrere Bewerber ausgeschlossen, die unvollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt hatten. Zwei Bewerber wandten sich gegen die an sie gerichteten Absageschreiben der Region mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht Hannover.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover war der Ausschluss der Unternehmen als ermessensfehlerhaft anzusehen, weil die Region die Bewerber zuvor nicht auf die Unvollständigkeit ihrer Unterlagen aufmerksam gemacht hatte. Das Gericht sah hierin ein widersprüchliches Verhalten, weil die Region gleichzeitig die Bewerbungsfrist mit der Begründung verlängert hatte, den Bewerbern die Erstellung ordnungsgemäßer Teilnahmeanträge zu ermöglichen.
In einem Fall hatte der Bewerber die fehlende Bescheinigung eines kommunalen Steueramtes unverzüglich nachgereicht. So hat das Verwaltungsgericht die Region hier im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Bewerber weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.
Im zweiten Fall hat das Verwaltungsgericht Hannover den entsprechenden Eilantrag abgelehnt, weil der Bewerber die fehlende Kapitalbescheinigung auch bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegt hatte und es insoweit auf den fehlenden Hinweis der Region vor Erlass des Absageschreibens auch nicht ankam.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 – 7 B 5189/12 und 7 B 5550/12