Ein an einen dunkelhäutigen Bahnfahrer gerichtete Ausweisverlangen von Beamten der Bundespolizei ist dann rechtswidrig, wenn die Hautfarbe einer Person das ausschlaggebende Kriterium für die Ausweiskontrolle gewesen ist.

Mit diesem Hinweis hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nach Beendigung der Beweisaufnahme die Vertreter der Bundespolizei dazu bewegen können, sich bei dem Kläger in dem hier vorliegenden Fall für die Kontrolle im Zug zu entschuldigt. Daraufhin haben alle Verfahrenbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger, ein 26-jähriger Deutscher, wurde auf einer Zugfahrt von Kassel nach Frankfurt am Main von zwei Bundespolizisten angesprochen und aufgefordert, sich auszuweisen. Dies verweigerte der Kläger. Daraufhin durchsuchten die Polizisten seinen Rucksack vergeblich nach Ausweispapieren und nahmen ihn mit zu ihrer Dienststelle nach Kassel, wo seine Personalien festgestellt werden konnten. Die Beamten beriefen sich auf eine Vorschrift des Bundespolizeigesetzes, wonach die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Zügen jede Person kurzfristig anhalten, befragen und von ihr die Aushändigung mitgeführter Ausweispapiere verlangen kann, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass der Zug zur unerlaubten Einreise genutzt werde. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, er sei allein wegen seiner dunkleren Hautfarbe kontrolliert worden. Das Verwaltungsgericht Koblenz1 wies die Klage ab.
Das sah das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anders: Es vernahm die beiden Bundespolizisten in der mündlichen Verhandlung als Zeugen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme machte das Oberverwaltungsgericht deutlich, dass das an den Kläger gerichtete Ausweisverlangen rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlaggebende Kriterium für die Ausweiskontrolle gewesen sei. Diese Maßnahme habe daher gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.
Nachdem sich die Vertreter der Bundespolizei bei dem Kläger für die Kontrolle im Zug entschuldigt hatten, erklärten die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht erklärte das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 7 A 10532/12.OVG
- VG Koblenz, Urteil vom 28.02.2012 – 5 K 1026/11.KO[↩]