Ausweisung eines Heroin-Dealers

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern zu. Die Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden1.

Ausweisung eines Heroin-Dealers

Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers. Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 50 Abs. 1 AufenthG). Ausweisungen oder sonstige Maßnahmen zum Entzug oder zur Verkürzung eines bereits gewährten Aufenthaltsrechts sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich möglich. In materieller Hinsicht markiert in diesem Zusammenhang allerdings – vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die verfassungsrechtliche Grenze für Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG2.

Die hierfür erforderliche einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers sowie deren Abwägung gegeneinander ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidungen erstreckt sich allerdings darauf, ob die Verwaltungsgerichte die für die Abwägung wesentlichen Umstände erkannt und ermittelt haben und ob die vorgenommene Gewichtung der Umstände den Vorgaben der Verfassung entspricht3. Verlangt die gesetzliche Grundlage der Ausweisung, wie § 53 Abs. 3 AufenthG, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, so sind Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutende Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht4. Die Feststellung entsprechender Anhaltspunkte durch die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte muss nachvollziehbar und darf nicht willkürlich sein5.

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Dabei kann bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat, namentlich die Beteiligung am illegalen Heroinhandel, angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie einen solchen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen. Es ist von Verfassungs wegen daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen auch dann, wenn – wie im Fall des § 53 Abs. 3 AufenthG – eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ausscheidet, die für eine spezialpräventive Ausweisung erforderliche Wiederholungsgefahr angenommen wird6. Auch schließt eine positive Entscheidung über die Straf(rest)aussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden. Allerdings kommt diesen tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu7. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt8. Dabei ist der gegenüber der strafgerichtlichen oder strafvollstreckungsrechtlichen Beurteilung regelmäßig späteren Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts Rechnung zu tragen9. Demgegenüber ist es im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend, wenn die Fachgerichte bei Betäubungsmittelstraftaten in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr schließen. Vielmehr sind der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und Therapie. Ein allgemeines Erfahrungswissen darf nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet10.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 860/21

  1. vgl. BVerfGE 35, 382 <399>[]
  2. vgl. BVerfGE 90, 145 <171 f.> vgl. auch BVerfGE 75, 108 <154 f.> 80, 137 <153>[]
  3. BVerfGK 12, 37 <41>[]
  4. vgl. zur Vorgängernorm des § 48 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99, Rn. 15[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99, Rn. 10[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99, Rn. 15 m.w.N.[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss vom 27.08.2010 – 2 BvR 130/10, Rn. 36: „tatsächliches Gewicht“ und „wesentliche Bedeutung“[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss vom 27.08.2010 – 2 BvR 130/10, Rn. 36; Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, Rn. 22, 24[]
  9. BVerwGE 121, 297; 121, 315; 130, 20[]
  10. BVerfGK 11, 153 <162> 12, 37 <41 f.> BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, Rn.19[]

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