Ausweisung vom PKK-Unterstützern

Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d. h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) gehören zum Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen.

Ausweisung vom PKK-Unterstützern

Die Aufnahme einer Organisation in die EU-Terrorliste besagt nur, dass diese nach Auffassung des Europäischen Rats auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte und Behörden anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen. Eine Bindungswirkung der EU-Terrorliste für deutsche Gerichte und Behörden besteht nicht.

Ein strafrechtliches Verhalten, das nicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre.

Die Angaben einer Gewährsperson des Landesamts für Verfassungsschutz genügen regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt werden.

Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu einer Organisation, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristisch handelt, oder zu deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG.

Bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit i. S. d. § 54 Nr. 5 AufenthG kommt der allgemeinen Entwicklung des Ausländers in den letzten Jahren maßgebliche Bedeutung zu, insbesondere der Einbindung und Vernetzung des Ausländers in die Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristisch handelt.

Ob eine Angabe falsch oder unvollständig im Sinne des § 54 Nr. 6 AufenthG ist, richtet sich nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des Ausländers. Bloß objektiv falsche Angaben sind nicht tatbestandsmäßig.

Eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen, gibt es nicht. Ist aber die Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch freiwillig, so setzt eine Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG auch voraus, dass der Ausländer vor Beginn des Sicherheitsgesprächs auf diese Freiwilligkeit hingewiesen wird.

Droht einem Familienmitglied im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, so ist diesem ein Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar. Infolgedessen kann die eheliche/familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 29. November 2010 – 11 K 1763/10