Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat insgesamt sieben Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.06.2008 über den vierspurigen Neubau der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen abgewiesen. Geklagt hatten mehrere Einzelkläger, die sich u.a. gegen die teilweise Inanspruchnahme ihrer (auch) landwirtschaftlich genutzten Grundstücke durch das Planvorhaben sowie gegen die zu erwartende Lärmbelastung wehren.
Zusammen mit dem ebenfalls klagenden BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg) haben die Kläger vor allem geltend gemacht, die Planung verstoße gegen Vorschriften des Arten- und Habitatschutzrechts, weil Teile des Mühlbachs mit seinem Bachmuschelvorkommen durch die Planung in Anspruch genommen würden. Außerdem seien mehrere Planungsalternativen, die tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, zu Unrecht nicht erwogen worden. Die Planung sei deshalb in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Sie beruhe nicht zuletzt auf einer fehlerhaften Verkehrsprognose.
Der VGH Mannheim ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt. Das Regierungspräsidium habe erkannt, dass die Planung sich auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach auswirke. Das Regierungspräsidium habe diesen artenschutzrechtlich relevanten Eingriff aber durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz zulassen dürfen. Die Ausnahmevoraussetzungen lägen vor. Zumutbare Planungsalternativen, die den Eingriff entbehrlich machen oder minimieren würden, gebe es nicht. Der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation werde aufgrund der vorgesehenen Sicherungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht verschlechtert. Die Vorschriften des Habitatschutzrechts seien ebenfalls nicht verletzt. Das Land Baden-Württemberg sei nicht verpflichtet gewesen, den Mühlbach mit seiner Bachmuschelpopulation nachträglich als FFH-Gebiet zu melden.
Auch die der Planung zugrundeliegende Verkehrsprognose sei nicht fehlerhaft. Zur Erhebung der tatsächlichen und zur Prognose der zu erwartenden Verkehrsbelastung gebe es mehrere Möglichkeiten und methodische Ansätze. Die vom Verkehrsgutachter des Landes gewählte Methode sei zulässig, sachgerecht und nachvollziehbar. Das Regierungspräsidium habe die in Frage kommenden Planungsalternativen ausreichend ermittelt und erwogen. Seine Entscheidung für die gewählte Trassenführung und die Planung der Anschlussstellen sei nicht zu beanstanden. Auch die Lärmproblematik sei im Planfeststellungsbeschluss hinreichend bewältigt worden. Schließlich sei die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen der Kläger durch das Planvorhaben nicht abwägungsfehlerhaft.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 7. August 2009 – 5 S 2347/08, 5 S 2348/08 u.a.











