Bahn und Lärmschutz: der zweigleisige Streckenausbau

Die Anwohner einer Bahnlinie haben beim abschnittsweisen Ausbau der Bahnstrecke Anspruch darauf, dass ihr Lärmschutzbedürfnis bei der Realisierung des Streckenausbaus so zu berücksichtigen ist, dass bei Verzögerungen des Ausbaus in der Zwischenzeit keine übermäßig hohe Lärmbelästigung – insbesondere während der Nachtruhe – auftritt.

Bahn und Lärmschutz: der zweigleisige Streckenausbau

So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall von Klägern die sich gegen den Streckenausbau der Bahnlinie Oldenburg-Wilhelmshaven gewandt haben. Die Kläger sind Eigentümer von Wohnhäusern, die im Stadtgebiet von Oldenburg an der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven liegen. Sie wenden sich gegen die Planfeststellung für den zweigleisigen Ausbau von zwei nördlich von Oldenburg gelegenen Teilstrecken der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven. Diese Eisenbahnstrecke soll in mehreren Abschnitten ertüchtigt werden, um eine leistungsfähige Hinterlandanbindung des mittlerweile in Betrieb genommenen Tiefseehafens „JadeWeserPort“ sicherzustellen. Die Kläger befürchten insbesondere aufgrund der Wiederherstellung der durchgängigen Zweigleisigkeit der Strecke eine unzumutbare Zunahme des Schienenlärms auch entlang der Bahnstrecke im Stadtgebiet von Oldenburg. Sie erstrebten in erster Linie die Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durfte das Eisenbahn-Bundesamt Alternativtrassen, die sich schon in den Planabschnitten von Varel bis Rastede völlig von der Bestandsstrecke lösen und im Ergebnis auch Oldenburg weiträumig umfahren, schon aufgrund einer Grobanalyse ablehnen. Die Bewertung einer Güterumfahrung der Stadt Oldenburg entlang der Autobahn A 29 spielte im Klageverfahren keine Rolle, da mit den angefochtenen Planungen keine Vorfestlegung in dieser Hinsicht verbunden ist.

Die Kläger können jedoch verlangen, dass das Eisenbahn-Bundesamt nochmals über die Gewährung von Lärmschutz für den Übergangszeitraum bis zur Realisierung des Streckenausbaus im Abschnitt Oldenburg entscheidet. Dabei muss insbesondere die Bedeutung der Nachtruhe berücksichtigt werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 A 28.12