Ist der Betrieb eines Gesellschaftsclubs von der Baugenehmigung gedeckt und die mit ihm einhergehenden Lärmimmissionen hinzunehmen, werden keine Rechte der Nachbarin verletzt. Auch wenn eine Nachbarin das teilweise freizügige Verhalten der Gäste als unzumutbare Beeinträchtigung ihres Pietätsgefühls empfindet, werden keine nachbarrechtlichen Belange beeinträchtigt. Dagegen deckt die für eine Gaststätte erteilte Baugenehmigung nicht mehr eine Vergnügungsstätte. Allerdings sind die von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen im Außenbereich hinzunehmen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Nachbarin abgewiesen, die sich gegen den Betrieb eines Gesellschaftsclubs und eines Lokals in ihrer Nachbarschaft gewehrt hat. Sie ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung Stolzenfels. Die Nachbargrundstücke der Beigeladenen sind mit einem aus zwei Häusern bestehenden Gebäudekomplex bebaut. Im Obergeschoss des Vorderhauses befindet sich der Gesellschaftsclub „The Big Bamboo“. Nachdem das Erdgeschoss des Vorderhauses zunächst für das „Coyote Ugly“ genutzt wurde, wird dort derzeit das Lokal „The Saloon“ betrieben. Für beide Betriebe liegen Baugenehmigungen vor.
Die Klägerin bat die Stadt Koblenz im Juli 2019, bauaufsichtlich gegen die Nutzung des Gebäudekomplexes einzuschreiten, da die tatsächliche Nutzung nicht von den erteilten Baugenehmigungen gedeckt sei. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Kontrollen des Ordnungsamtes hätten keine Beanstandungen ergeben, insbesondere habe man eine von den erteilten Baugenehmigungen abweichende Nutzung nicht feststellen können.
Daraufhin hat die Nachbarin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage eingereicht. Sie trug insbesondere vor, die Lärmbeeinträchtigungen durch die auf dem Grundstück des Beigeladenen betriebenen Veranstaltungen sowie durch den damit einhergehenden Zu- und Abgangsverkehr seien für sie unzumutbar. Zudem verhielten sich die Besucher unangemessen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz ausgeführt, dass der Betrieb des „Big Bamboo“ von der Baugenehmigung gedeckt sei und die mit ihm einhergehenden Lärmimmissionen von der Klägerin hinzunehmen. Selbst wenn die dort festgestellten hotelbetriebsähnlichen Übernachtungen nicht mehr von der Baugenehmigung umfasst wären, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die bloße Übernachtungsmöglichkeit – auch wenn die Klägerin das teilweise freizügige Verhalten der Gäste als unzumutbare Beeinträchtigung ihres Pietätsgefühls empfinde – nachbarrechtliche Belange beeinträchtige.
Weiterhin sei die Nutzung des „The Saloon“ zwar nicht mehr von der für eine Gaststätte erteilten Baugenehmigung gedeckt, da es sich bei diesem um eine Vergnügungsstätte handele. Dies ergebe sich – neben den konkret angebotenen, auf erlebnisorientierte Freizeitgestaltung abzielenden Veranstaltungen – unter anderem daraus, dass ein Eintrittsgeld verlangt werde, was bei Gaststätten unüblich sei. Gleichwohl habe die Klägerin keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten. Die von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen müsse sie im Außenbereich, dem eine Wohnnutzung grundsätzlich fremd sei, hinnehmen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz seien Ermittlungsdefizite der Beklagten nicht zu erkennen. Von dieser könne nicht erwartet werden, dass sie permanent eine Lärmüberwachung der Einrichtung betreibe. Soweit die Klägerin eine Verunstaltung ihres Gartens durch die Gäste des „The Saloon“ rüge und sich gegen Sachbeschädigungen sowie im Halteverbot parkende Autos wende, handele es sich um Gesichtspunkte, die sachlich nicht dem Bauaufsichtsrecht, sondern dem sonstigen Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnen seien.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. September 2020 – 1 K 141/20.KO
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