Eine Stadt hat die Möglichkeit, den Einzelhandel in ihrem Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs durch bauplanerische Festsetzungen zu steuern und kann in bestimmten Gebieten Einzelhandelsbetriebe verbieten.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Weigerung des Landkreises Alzey-Worms, die Errichtung eines Getränkemarktes am Stadtrand von Alzey zu genehmigen, als rechtens erachtet und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz bestätigt. Die Stadt Alzey beschloss im Herbst 2011 den Bebauungsplan „Bahnhofstraße westlich des Bahnhofs“, der Einzelhandelsbetriebe in diesem außerhalb der Innenstadt liegenden Plangebiet grundsätzlich ausschließt. Eine Ausnahme ist für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorgesehen. Den Antrag des Klägers, ihm in diesem Gebiet die Errichtung eines Getränkemarktes mit 350 m² Verkaufsfläche zu genehmigen, lehnte der beklagte Landkreis ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab. Vor dem Oberverwaltungsgericht verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stünden dem Vorhaben des Klägers die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die Stadt habe die Möglichkeit, den Einzelhandel in ihrem Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs durch bauplanerische Festsetzungen zu steuern. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch nicht zur Erreichung der städtebaulichen Ziele der Stadt ungeeignet, weil ein Getränkemarkt in der vom Kläger konkret beabsichtigten Ausgestaltung mit einer Verkaufsfläche von 350 m² und zahlreichen Parkplätzen im zentralen Versorgungsbereich nicht verwirklicht werden könne. Insofern sei nicht die in der Randlage mögliche optimale Ausgestaltung des Getränkemarkts maßgeblich. Es sei vielmehr ausreichend, dass im zentralen Versorgungsbereich der Stadt ein Einzelhandelsangebot eingerichtet werden könne, das dem in der Randlage ausgeschlossenen Sortiment im Wesentlichen vergleichbar sei.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10715/12.OVG