Baugenehmigung – und ihre Wirkungen

Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten.

Baugenehmigung – und ihre Wirkungen

Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält1. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant2.

Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht3. Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen den Bauherrn scheidet danach aus, solange die ihm erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist.

Verwaltungsgerichtshof Baden -Württemberg, Urteil vom 29. September 2015 – 3 S 741/15

  1. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.02.1993 – 5 S 1650/92 – BRS 55 Nr.193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32[]
  2. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 – 10 A 2017/03 – BauR 2005, 1459[]
  3. Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.[]