Baukostenzuschuss für den Wasseranschluss

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 9 Abs. 1 AVBWasserV und auf Erstattung der Kosten für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Baukostenzuschuss für den Wasseranschluss

Die Regelung des § 9 AVBWasserV beruht danach auf dem Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben werden kann. Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken.

Zum Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 AVBWasserV1.

Die Erstellung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 AVBWasserV umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbes-serung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses2.

Ob das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt ist, vom Anschlussnehmer gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV die Erstattung der Kosten für eine Veränderung des Hausanschlusses zu verlangen, richtet sich in erster Linie danach, ob die Erforderlichkeit der Veränderung in den Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens oder des Anschlussnehmers fällt. Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungs-unternehmen und dem Anschlussnehmer werden durch die Übergabestelle abgegrenzt, an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2011 – VIII ZR 23/11

  1. Anschluss an BGH, Urteil vom 24.03.1988 – VII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter III 2 b[]
  2. Fortführung von BGH, Urteile vom 28.02.2007 – VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 9; und vom 26.09.2007 – VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56 Rn. 15[]
  3. Fortführung von BGH, Urteil vom 06.4.2005 – VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter II 2 b[]