Bauleitplanung – Planänderung und erneute Auslegung

Auf eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn die nach der letzten Auslegung vorgenommene Änderung des Entwurfs der Planung entspricht, die Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) gewesen ist.

Bauleitplanung – Planänderung und erneute Auslegung

Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Damit löst im Grundsatz jede Änderung/Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist1.

Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Träger öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden2.

Aber auch nach der letzten Fallgrluppe reicht eine früher bereits bestehende Äußerungsmöglichkeit zu einer Entwurfsfassung allein nicht aus, um die Verpflichtung zur erneuten öffentlichen Auslegung entfallen zu lassen.

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Die darüber hinaus erforderliche Erklärung des Einverständnisses mit der Änderung bezieht sich zudem (nur) auf eine solche im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die des Weiteren der entsprechenden Änderung des Entwurfs unmittelbar vorausgehen muss. Denn das Gesetz garantiert mit § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen3.

Es reicht mithin nicht aus, dass sich ein Betroffener in irgendeinem Stadium des Bebauungsplanverfahrens, namentlich im Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), mit einer Festsetzung, die im anschließend nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Entwurf nicht enthalten ist, einverstanden erklärt hat.

Noch weniger genügt es, dass er – wie hier – im Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer solchen Festsetzung lediglich Stellung genommen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bereits entschieden, dass auch solche inhaltlichen Änderungen des ursprünglichen Bebauungsplans, die auf der Grundlage bereits ausgelegter, dem Bebauungsplanentwurf lediglich beigefügter Unterlagen vorgenommen werden, eine Pflicht zur erneuten Auslegung auslösen4. Hat folglich eine Gemeinde entgegen der Begründung des Bebauungsplanentwurfs eine bestimmte Festsetzung – hier: Verlängerung einer öffentlichen Verkehrsfläche – nicht getroffen und fügt sie nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eine entsprechende Festsetzung in den Entwurf ein, dann ist dieser nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen.

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Auch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der „internen Unbeachtlichkeitsklausel“ des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB das völlige Unterlassen der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht unbeachtlich5.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. April 2016 – 4 BN 9.16

  1. z.B. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 – 4 BN 42.09, Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 11[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 18.12 1987 – 4 NB 2.87, NVwZ 1988, 822 21[]
  3. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 – 4 C 16.07, BVerwGE 133, 98, 117; Beschlüsse vom 31.10.1989 – 4 NB 7.89, Buchholz 406.11 § 2a BBauG 20; und vom 08.03.2010 a.a.O. Rn. 12[]
  4. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 – 4 BN 42.09, Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 12[]
  5. BVerwG, Beschlüsse vom 11.12 2002 – 4 BN 16.02, BVerwGE 117, 239, 243; und vom 14.06.2012 – 4 BN 7.12 4[]