Baustoffrecycling im Gewerbegebiet

Eine im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG genehmigungsbedürftige Baustoffrecyclinganlage ist bauplanungsrechtlich in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zulässig, wenn der genehmigte Betrieb derart atypisch ist, dass er erhebliche Belästigungen nicht erwarten lässt, seine Verträglichkeit in einem Gewerbegebiet also sichergestellt ist1.

Baustoffrecycling im Gewerbegebiet

Eine typisierende Betrachtungsweise, wonach eine Baustoffrecyclinganlage stets – weil betriebsimmanent – erhebliche Störungen befürchten lasse, ist mit § 15 Abs. 3 BauNVO nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen. Zwar kennzeichnet die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential und kann demzufolge bauplanungsrechtlich in der Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Das gilt aber etwa dann nicht, wenn der konkrete Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise keine erheblichen Belästigungen befürchten lässt und damit – gegebenenfalls auch durch Nebenbestimmungen – seine Verträglichkeit in einem Gewerbegebiet dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist2.

Zu verkennen ist auch nicht, dass der Verordnungsgeber im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zu genehmigende Vorhaben3 von vornherein als weniger konfliktträchtig beurteilt4. Da bauplanungsrechtlich also auf ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential abzustellen ist, können die Einordnungen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts nur als erster Anhalt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung herangezogen werden. Auf diesen Gesichtspunkt soll hingewiesen werden, wenn es etwa in der Kommentierung5 heißt, auch insofern komme es maßgeblich auf die konkrete Betriebsgestaltung und die Gebietsstruktur an. Die hier vorhandene und planerisch abgesicherte Gebietsstruktur ist indes die des Gewerbegebiets, mit dem das zur Genehmigung gestellte Vorhaben verträglich sein muss.

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. September 2014 – 12 LA 255/13

  1. Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 – 7 C 7.92[]
  2. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 – 7 C 7.92, NVwZ 1993, 987[]
  3. früher Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV[]
  4. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.08.2002 – 7 ME 111/02[]
  5. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, § 8 BauNVO Rn. 26[]