Die Verwirklichung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der Mosel führt bei Hochwasser nicht zu Schäden am Gebäude des benachbarten Unterliegers. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger wandte sich gegen die einer Bauherrin erteilte wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, im Überschwemmungsgebiet der Mosel zu bauen. Beide Grundstücke liegen in Koblenz, innerhalb des durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiets an der Mosel. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung.
Die Zulassung des Vorhabens verstoße, so die Verwaltungsrichter, nicht gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und verletze daher keine Rechte des Nachbarn als Unterlieger. Das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten habe ergeben, dass das hinzukommende Wohnhaus zwar den Strömungsverlauf verändere, sich hierdurch jedoch eher – aufgrund der Örtlichkeit – günstige Strömungsverhältnisse für das Wohngebäude des Klägers einstellten. Die Zulassung des Vorhabens führe daher nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das nachbarliche Anwesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2010 – 1 A 10176/09.OVG











