Ein zurückliegendes Harnsteinleiden und die zur Rezidivvermeidung empfohlene Nachsorge rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme fehlender gesundheitlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Entscheidend ist eine Bewertung der individuellen gesundheitlichen Situation; der bloße Hinweis auf mögliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung ärztlicher
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