Familienbezogene Gehaltsansprüche des Beamten

Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung besteht, wie jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung bestätigt hat, auch für Ansprüche auf familienbezogene Gehaltsbestandteile, die auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützt werden.

Familienbezogene Gehaltsansprüche des Beamten

Mit dem Bundesverwaltungsgericht1 ist davon auszugehen, dass das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 19982 besteht. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht veranlasst haben, für jeweils in der Vergangenheit liegende Zeiträume eine Verpflichtung zur gesetzgeberischen Korrektur des Verfassungsverstoßes für alle Beamten zu verneinen, gelten nämlich entsprechend für fachgerichtliche Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vollstreckungsanordnung. Insbesondere die Erwägung, eine rückwirkende Korrektur bei verfassungsrechtlich zu niedriger Besoldung zu begrenzen, um nicht nachträglich in abgeschlossene Vorgänge einzugreifen und das haushaltsrechtliche Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben nicht infrage zu stellen, beansprucht auch hier Gültigkeit.

Ob eine verfassungswidrige Besoldungsdifferenz schon im laufenden Haushaltsjahr beziffert werden kann, spielt dem gegenüber keine Rolle. Von dem Beamten wird kein bezifferter Antrag verlangt. Er muss keine Berechnung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorlegen, um dem Gebot einer zeitnahen Geltendmachung zu genügen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass er der gewährten Besoldung im Hinblick auf die Höhe des Familienzuschlags für das dritte oder weitere Kinder widerspricht. Davon ist ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen, für das das Prinzip der zeitnahen Geltendmachung nicht von Details der anzustellenden Berechnungen beeinflusst, sondern wesentlich von dem Gesichtspunkt getragen wird, dass es bei der Alimentation eines Beamten um die Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtigen Haushaltsmitteln geht und ein über das Gesetz hinausgehender Bedarf deshalb im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden muss.

Weiterlesen:
Antragsveranlagung trotz rechtskräftigen Bescheids?

Die Rechtsnatur der Vollstreckungsanordnung bestätigt die Richtigkeit dieser Auffassung. Die Vollstreckungsanordnung enthält als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der eine zukunftsgerichtete Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist und durch den ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet wird. Sie tritt daher nicht an die Stelle des vom Gesetzgeber (weiterhin) geschuldeten Besoldungsgesetzes und ist mit einem Besoldungsgesetz, das Ansprüche begründet, die nur der Verjährung unterworfen und regelmäßig nicht von einem Antragserfordernis abhängig sind, nicht gleichzusetzen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2009 – 5 LA 160/07

  1. BVerwG, Urteil vom 13.11.2008 – BVerwG 2 C 16.07 – NVwZ-RR 2009, 249 [250 f.][]
  2. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 – BVerfGE 99, 300[]