Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht1. Zwar stellt die Verfassungsbeschwerde keinen zusätzlichen Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, sondern einen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt in das vermeintlich verletzte Grundrecht dar2.
Gleichwohl ist der Dienstherr grundsätzlich zur Einhaltung einer ausreichenden und angemessenen Wartefrist vor Aushändigung der Ernennungsurkunde verpflichtet, um dem im fachgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren unterlegenen Bewerber die Chance zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu geben. Dies ergibt sich aus den Fortwirkungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, der dem Beamten das Recht zur gerichtlichen Überprüfung einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung verleiht3, in Zusammenschau mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG4 sowie dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs unter dem Gesichtspunkt der Vereitelung der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Durch die umgehende Ernennung des Mitbewerbers wird dem unterlegenen Konkurrenten nämlich faktisch die Möglichkeit genommen, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern5.
Im Fall dringender dienstlicher Bedürfnisse können Ausnahmen von der grundsätzlich anzuerkennenden Wartefrist gegeben sein. Diese entziehen sich allerdings – ebenso wie die Bestimmung der Länge der Wartefrist – einer schematischen Beurteilung; vielmehr kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei sind das Interesse des Beschwerdeführers an der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes und das Interesse seines Dienstherrn an einer zeitnahen Stellenbesetzung gegeneinander abzuwägen. Eine Frist von zwei Tagen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht6.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich teilweise eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Eilentscheidung eingebürgert, zu deren Begründung auf eine Analogie zu § 147 Abs. 1 VwGO rekurriert wird7. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gilt, die der Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Vortrags bzw. gegebenenfalls zur Nachreichung von Unterlagen ausschöpfen kann. Des Weiteren muss dem Bundesverfassungsgericht ein hinreichender zeitlicher Spielraum für eine – zügige – Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bzw. über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleiben. Dies ist bei der Einhaltung der im Einzelfall maßgeblichen Frist zu berücksichtigen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 706/09
- vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, S. 1178; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2007 – 2 BvR 1586/07 –, NVwZ 2008, S. 70; vgl. auch BVerfGK 5, 205 <210> zur Notarstellenbesetzung[↩]
- vgl.BVerfGE 94, 166 <213 f.>; 107, 395 <413>; 115, 81 <92>; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; BVerfGK 10, 474 <477>[↩]
- vgl. hierzu BVerfGE 43, 154 <165 f.>; 46, 97 <117>; 83, 89 <100>; 106, 225 <232>[↩]
- BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, S. 1178 <1179>; vgl. auch BVerfGK 5, 205 <210 f.> zur Notarstellenbesetzung[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, S. 1178 <1179>[↩]
- Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2007 – 1 TG 208/07 –, juris, Rn. 8[↩]











