Der Dienstherr kann aufgrund einer vor dem Beginn des Auswahlverfahrens getroffenen Organisationsgrundentscheidung im Einzelfall befugt sein, sich die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens im Wege der Umsetzung vorzubehalten und das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn nach Beginn des Auswahlverfahrens Umstände – etwa die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des umzusetzenden Beamten – eintreten, die die vorbehaltene Umsetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten notwendig werden lassen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. September 2010 – 5 ME 169/10