Alte Beurteilungsbeiträge

Eine Beurteilung, in der auf alte Beurteilungsbeiträge Bezug genommen wird, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien (zwei Jahre nach der Eröffnung) hätten vernichtet werden müssen, ist fehlerhaft.

Alte Beurteilungsbeiträge

Es widerspricht der Regelung des § 6 der Beurteilungsrichtlinien, die explizit auf schriftliche Beurteilungsbeiträge von bestimmten Dritten abstellt, in einer dienstlichen Beurteilung auf mündliche Werturteile von sonstigen, nicht namentlich benannten Dritten abzustellen. Durch die Einbeziehung solcher mittelbaren und anonymen Erkenntnisquellen würden die Nachprüfbarkeit der Erkenntnisgrundlage und damit letztlich auch die Zurechenbarkeit der Beurteilung zum Beurteiler in Frage gestellt.

Dienstlichen Beurteilungen kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung der Wettbewerbssituation“ zu, was größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten verlangt1. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich Regelbeurteilungen dahingehend präzisiert, dass höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht werde2. Dies gilt erst Recht für Beurteilungen, die gerade aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt, also typischerweise gerade in einer Wettbewerbssituation erstellt werden. Beurteilungen, die Grundlage einer Auswahlentscheidung sein sollen, müssen demnach einen erkennbaren bestimmten Beurteilungszeitraum abdecken und die Beurteilungszeiträume der Bewerber müssen im Wesentlichen übereinstimmen3.

Dienstliche Beurteilungen eines Beamten oder Richters sind dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Dienstvorgesetzten vorbehaltene Akte wertender Erkenntnis4. Nur dieser soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung eines Beamten oder eines Richters ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abgeben5. Zwar muss eine dienstliche Beurteilung nicht notwendigerweise auf eigenen persönlichen Eindrücken des beurteilenden Beamten oder Richters aus einer unmittelbaren Zusammenarbeit beruhen. Dieser kann sich vielmehr die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise verschaffen6. Die Beurteilung muss aber ein dem zuständigen Beurteiler zurechenbares Urteil über den Beamten bzw. Richter bleiben, weil anderenfalls von einem höchstpersönlichen Werturteil des zuständigen Beurteilers, dem allein die nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung erforderliche Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, nicht mehr die Rede sein könnte7. Daher darf in einer Beurteilung nicht beliebig auf Erkenntnisse und Werturteile von Dritten zurückgegriffen werden, sondern grundsätzlich nur soweit der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen8. Ferner ist zu beachten, dass solche Beiträge Dritter, gerade weil sie eigene fehlende Erkenntnisse des Beurteilers ersetzen oder ergänzen sollen, eine partiell beurteilungsgleiche Funktion haben können. Dementsprechend sind an Beurteilungsbeiträge im Grundsatz dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung selbst, u.a. muss der Beurteilungsbeitrag nachprüfbare Feststellungen enthalten9.

Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 6 der Beurteilungsrichtlinien zu sehen. Dort wird zunächst in Satz 1 vorgegeben, dass die Beurteilung auf einer möglichst breiten Erkenntnisgrundlage zu erfolgen hat. Die nachfolgend genannten Beispiele, wie die Erkenntnisse gewonnen werden können, sind nicht abschließend, bezüglich von Beurteilungsbeiträgen Dritter wird aber ausdrücklich erstens auf schriftliche Beurteilungsbeiträge (§ 6 Satz 2) und zweitens darauf abgestellt, dass Dritte (nur) Oberverwaltungsgerichtsvorsitzende, Kammervorsitzende, Direktorinnen und Direktoren, Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter sowie bei einem Einsatz in Verwaltungsbereichen die dortigen unmittelbar Vorgesetzten sind (§ 6 Satz 3). Dem ist zu entnehmen, dass die erforderliche breite Erkenntnisgrundlage bezüglich der Beiträge von dritter Seite grundsätzlich auf bestimmte Personen beschränkt ist. Es widerspricht der Regelung des § 6 der Beurteilungsrichtlinien, die explizit auf schriftliche Beurteilungsbeiträge von bestimmten Dritten abstellt, in einer dienstlichen Beurteilung auf mündliche Werturteile von sonstigen, nicht namentlich benannten Dritten abzustellen. Durch die Einbeziehung solcher mittelbaren und anonymen Erkenntnisquellen würde die Nachprüfbarkeit der Erkenntnisgrundlage und damit letztlich auch die Zurechenbarkeit der Beurteilung zum Beurteiler in Frage gestellt.

Lagen der Entscheidung des Richterwahlausschusses somit fehlerhafte Beurteilungen zugrunde, ist der verletzte Bewerbungsverfahrensanspruch durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern. Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, wenn mit Sicherheit davon auszugehen wäre, dass der Antragsteller bei einer rechtsfehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens keine Chance auf eine Beförderung besäße. Davon kann hier angesichts der vorliegenden Beurteilungen jedoch nicht ausgegangen werden. Nach Lage der Dinge erscheint es jedenfalls möglich, dass der Antragsteller, der im Gesamturteil ebenso wie die Beigeladene mit „sehr gut geeignet“ beurteilt wurde, bei rechtsfehlerfreier Auswahl zum Zuge kommt. Diese ernsthafte Chance ist ausreichend, um den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erforderlich erscheinen zu lassen10.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 3 Bs 36/14

  1. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201, 202[]
  2. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.[]
  3. vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.02.2014 – 3 CE 14.32 35[]
  4. BVerwG, Urteil vom 2.04.1981, 2 C 34/79, BVerwGE 62, 135 17[]
  5. BVerwG, a.a.O.[]
  6. BVerwG, a.a.O. Rn.19[]
  7. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986, 2 C 13/85 14[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102 47[]
  9. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004, 2 B 41/03 3[]
  10. vgl. für viele BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, BVerwGE 138, 102, 111, Rn. 32 m.w.N.[]