Wird ein Beamter auf seinen Antrag hin die Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus abgelehnt, so ist der unionsrechtlich garantierte Schutz des Einzelnen davor durch einen EU-Mitgliedsstaat wegen seines Lebensalters nicht diskriminiert zu werden verletzt.
So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in dem hier vorliegenden Fall eines Studienrats entschieden, der sich gegen die Ablehnung seines Antrags, den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewehrt hat. Der Antragsteller würde aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres zum 31. Juli 2013 in den Ruhestand treten. Im Dezember 2012 hatte er beim Hessischen Kultusministerium – Antragsgegner – beantragt, den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Der Antragsgegner lehnte den Antrag im Mai 2013 ab. Der Antragsteller hat daraufhin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt sei der unionsrechtlich garantierte Schutz des Einzelnen davor durch einen EU-Mitgliedsstaat wegen seines Lebensalters nicht diskriminiert zu werden verletzt. Der Anspruch des Antragstellers, weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis beschäftigt zu werden, beruhe auf der Nichtanwendbarkeit der allgemeinen Regelaltersgrenze nach § 50 Hessisches Beamtengesetz, HGB. Diese Regelung sei vorliegend nicht anwendbar, weil sie in Widerspruch zur hier einschlägigen, höherrangigen und unmittelbar Gültigkeit beanspruchenden Richtlinie 2000/78/EG stehe. Nach § 6 Abs. 1 dieser Richtlinie seien Ungleichbehandlungen wegen des Alters – eine solche liege beim Ruhestandseintritt infolge des Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze unstreitig vor – gerechtfertigt, sofern sie zur Erreichung rechtmäßiger Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt angemessen und erforderlich sei. In Anwendung dieser Bestimmung habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz wie § 50 HBG, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehe, nicht entgegenstehe, wenn es im dienstlichen Interesse liege, sofern dieses Gesetz zum Ziel habe, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermögliche.
Zwar könne seit der Verkündung des 2. Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 27.05.2013 ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Ziele vom Antragsgegner verfolgt würden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer allgemeinen Altersgrenze aber nur nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt werde, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen habe. Für die Berufsgruppe der Lehrer lägen aber dahingehende Erkenntnisse nicht vor. Es wäre vorliegend notwendig gewesen, dass der Gesetzgeber eine auf Tatsachen basierende Prognose über den Anteil derjenigen Lehrer und Lehrerinnen getroffen hätte, die vorzeitig in den Ruhestand treten, die mit der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten und die gegebenenfalls über die Altersgrenze hinaus tätig sein wollten, um eine vernünftige, die widerstreitenden Interessen zum Ausgleich bringende Regelung über den Ruhestandseintritt von Angehörigen dieser Berufsgruppe treffen zu können.
Der hessische Landesgesetzgeber habe aber von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, denn er habe es überhaupt nicht ausgeübt. Er habe seine Entscheidung über die Notwendigkeit der Beibehaltung einer allgemeinen Altersgrenze auch nicht auf Tatsachen – also Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – gestützt, die es dem Gericht ermöglichten, die ihm obliegende Überprüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit dieser Maßnahme positiv festzustellen. Es liege auch nicht auf der Hand, dass für jede Berufsgruppe und in jeder denkbaren Konstellation eine allgemeine Altersgrenze die einzige Möglichkeit sei, dem Ziel einer Arbeitsteilung zwischen den Generationen gerecht zu werden. Das Fehlen solcher Angaben gehe zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Antragsgegners, denn das erkennende Gericht, dass die der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen habe, habe keine Veranlassung zu der Annahme, den gesetzgeberischen Erwägungen liege gleichsam unausgesprochen eine Tatsachenbasis zugrunde, die eine allgemeine Regelaltersgrenze für die hier in Rede stehende Berufsgruppe der Lehrer als einzigen Weg erschienen ließe, um das Ziel einer Arbeitsteilung zwischen den Generationen zu erreichen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller über den 1. August 2013 hinaus als Studienrat längstens bis zum 31. Juli 2014 zu beschäftigen.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F











