Das Land Rheinland-Pfalz darf die Berufung in das Beamtenverhältnis davon abhängig machen, dass Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

In fünf jetezt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Verfahren hatten sich Lehrer, die bislang im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, dagegen gewehrt, dass ihre Verbeamtung unter Hinweis auf ihr Alter abgelehnt worden war. Ihre Klagen, mit denen sie insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung geltend gemacht haben, wies das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren ab.
Die Höchstaltersgrenze sei gerechtfertigt, entschieden die Koblenzer Richter, um dem Anspruch auf die Gewährung von Versorgungsbezügen nach der Pensionierung, für die das Land aufkommen müsse, von einer Mindestarbeitszeit des Beamten abhängig zu machen. Dabei ermögliche die Altersgrenze von 45 Jahren nicht nur den Zugang zum Lehramt für grundsätzlich jeden, der sich frühzeitig für den Lehrerberuf entscheide, sondern belasse darüber hinaus einen hinreichend großen zeitlichen Spielraum für die Berücksichtigung alternativer Lebensplanungen. Wo diese – wie etwa bei der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen – im öffentlichen Interesse lägen oder wo ein Härtefall bestehe, erlaube das geltende Recht zudem Ausnahmen von der Altersgrenze. Die Voraussetzungen hierfür seien in den vorliegenden Verfahren jedoch nicht erfüllt.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 13. April 2011 – 2 A 11385/10.OVG, 2 A 10059/11.OVG, 2 A 10068/11.OVG, 2 A 10139/11.OVG und 2 A 10140/11.OVG