Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung

Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden in Nordrhein-Westfalen, sofern die laufbahn- und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in der Regel verbeamtet (§ 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen1). Sie können auch als Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) angestellt werden2. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe richtet sich unter anderem nach den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO).

Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Urteil vom 19.02.20093 die Einstellungshöchstaltersgrenzen der Laufbahnverordnung4 für unwirksam. Da Einstellungshöchstaltersgrenzen im Beamtenrecht den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG einschränkten, dürften sie nicht voraussetzungslos im Ermessen der Verwaltung stehen. Der Gesetzgeber müsse ihre Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen.

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG)5 beschloss die Landesregierung mit Wirkung zum 18.07.2009 in Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften6 eine teilweise Neuregelung der Laufbahnverordnung – LVO 2009 -. Sie hob die Altersgrenze zur Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an; in das Beamtenverhältnis konnte danach berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zugleich normierte sie die Möglichkeiten des Überschreitens der Höchstaltersgrenze neu.

Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.04.20157 festgestellt hat, dass die durch die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30.06.2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, fehlt es auch für den ablehnenden Bescheid gegenüber einem Beamtenbewerber (hier: einem bisher im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrer) an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009, nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden kann, verstoßen insoweit gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die auf diesen Vorschriften beruhenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzen daher den Bewerber in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

Weiterlesen:
Berücksichtigung eines erkrankten Beamtenbewerbers

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September 2015 – 2 BvR 2640/12

  1. vom 15.02.2005 in der Fassung des Gesetzes vom 25.06.2015, GVBl S. 499[]
  2. Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.04.2007 – BASS 21-01 Nr. 11[]
  3. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 18.07, BVerwGE 133, 143[]
  4. vom 23.11.1995, GVBl 1996 S. 1, in der Fassung des Gesetzes vom 03.05.2005, GVBl S. 498[]
  5. in der Fassung vom 21.04.2009, GVBl S. 224[]
  6. GVBl S. 381[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12[]