Gemäß § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG auf die privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten1.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Grundsätze über die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gelten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß § 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren2. Diese Grundsätze gelten mit der Maßgabe, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen sind3.
Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist daher notwendig die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten Aufgabenbereichs, die – als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs – wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche – entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt – festgelegt werden. Diese Festlegung sichert sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen selbst als auch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten4.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 2 B 77.14
- BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13, BVerwGE 150, 1 Rn. 15 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 – 2 C 126.07, BVerwGE 132, 40 Rn. 8 ff.[↩]
- stRspr, BVerwG, Beschluss vom 03.04.2014 – 2 B 70.12, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 18 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 03.04.2014 – 2 B 70.12, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn.19 ff. m.w.N.[↩]