Amtsangemessene Richterbesoldung

Das Bundesverfassungsgericht hat den dreistufigen Prüfungsmaßstab näher definiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist:

Amtsangemessene Richterbesoldung

Inhaltsübersicht


 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Überblick[↑]

Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Richter und Staatsanwälte entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.

Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln.

Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe).

Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG.

Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation des Richters oder Staatsanwalts einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten.

 

Prüfungsschema[↑]

  1. Auf einer ersten Prüfungsstufe sind fünf Parameter mit indizieller Bedeutung heranzuziehen; die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn mindestens drei davon erfüllt sind. Die Parameter sind:
    1. eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst,
    2. des Nominallohnindexessowie
    3. des Verbraucherpreisindexes,
    4. darüber hinaus ein systeminterner Besoldungsvergleich und
    5. ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes beziehungsweise anderer Länder.
  2. Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann diese Vermutung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden.
  3. Auf einer dritten Prüfungsstufe ist gegebenenfalls eine Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie dem Verbot der Neuverschuldung herbeizuführen; im Ausnahmefall kann eine Unteralimentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Nach diesem Maßstab gilt für die hier zur Überprüfung stehenden R-Besoldungen in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen (jeweils R1) und Rheinland-Pfalz (R3):

  • Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar; der Landesgesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 01.01.2016 an zu treffen:
    1. Anhang 1 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1.01.2008) zu § 18c Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt1 (LBesG LSA)2,
    2. Anhang 2 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1.05.2008) zu § 18c Absatz 1 LBesG LSA2,
    3. Anhang 1 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1.03.2009) zu § 18c Absatz 1 LBesG LSA3,
    4. Anhang 2 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1.03.2010) zu § 18c Absatz 1 LBesG LSA4

    sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 GG unvereinbar.

    Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen.

  • Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 sind mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar:

    Anlage IV Nummer 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab 1.01.2003) zu § 37 Absatz 1 Satz 2 BBesG5 sowie Anlage IV Nummer 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab 1.07.2003) zu § 37 Absatz 1 Satz 2 BBesG5 6 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2 Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20.11.20037 sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung vereinbar.

  • Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz ab dem 1.01.2012 sind mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar:
    1. Anlage II Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1.01.2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 LBesG RP8,
    2. Anlage II Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1.07.2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 LBesG RP9,
    3. Anlage 6 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung R ab 1.07.2013) zu § 34 Satz 2 LBesG RP 201310

    sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 3 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 GG vereinbar.

 

Die Ausgangssachverhalte[↑]

Gegenstand der Entscheidung sind insgesamt sieben Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Verfassungsmäßigkeit der R-Besoldung von Richtern und Staatsanwälten.

Zwei Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betreffen die Frage, ob die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2003 in Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz vereinbar ist11. Vier Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle beziehen sich auf die Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 201012 und die Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz auf die Bezüge eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz ab dem 1.01.201213.

 

… aus Nordrhein-Westfalen[↑]

Im September 2003 hob der Bundesgesetzgeber das bundeseinheitliche Sonderzahlungsrecht auf und eröffnete den Ländern die Befugnis zu eigenständigen Regelungen. Am 30.11.2003 trat für das Land Nordrhein-Westfalen ein Sonderzahlungsgesetz in Kraft (SZG-NRW). § 6 Abs. 1 SZG-NRW regelt, dass den Beamten ab der Besoldungsgruppe A 9 sowie Richtern ab dem Jahr 2003 eine jährliche Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) in Höhe von 50% der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge zusteht. Ohne diese Neuregelung hätten Richter der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2003 auf Grundlage der vorherigen bundesrechtlichen Regelung eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 84,29% dieser Bezüge erhalten.

Dem ersten der beiden nordrhein-westfälischen Verfahren14 liegt die Verpflichtungsklage eines im Jahr 1971 geborenen Richters am Landgericht (R 1) zugrunde, der vom Land Nordrhein-Westfalen die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 84,29% seiner Bezüge im Dezember 2003 verlangt.

Im zweiten nordrhein-westfälischen Verfahren15 klagt ein im Jahr 1946 geborener Richter am Landgericht (R 1) mit dem Antrag, die Bezüge für Dezember 2003 so nachzuzahlen, wie sie ohne Berücksichtigung des SZG-NRW ausgezahlt worden wären. Beide Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz begehren beide Kläger hilfsweise die Feststellung, dass ihre Netto-Alimentation im Kalenderjahr 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die beiden Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt16. Es ist der Auffassung, dass die Besoldung der Kläger gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip verstößt. Die Richter in Nordrhein-Westfalen hätten im Jahr 2003 Besoldungsabsenkungen hinnehmen müssen, die – zumal gemessen an einer fiktiven Weiterzahlung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe – in den überwiegenden Fällen deutlich über die Marginalitätsgrenze hinausgingen. Im Falle einer Überalimentation hätte die Besoldung zwar auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß abgesenkt werden dürfen; diese lasse sich für das Jahr 2003 aber nicht feststellen. Verfassungsrechtlich tragfähige Gründe für eine Besoldungsabsenkung seien vom Landesgesetzgeber weder genannt noch sonst ersichtlich. Die Löhne und Gehälter vergleichbarer Angestellter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seien zwischen 1991 und 2003 weitaus stärker gestiegen als die Richterbesoldung, die somit greifbar von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden sei. Die wirtschaftliche Situation der Richter erschließe sich ergänzend aus den Einschnitten im Bereich der Beihilfe, welche nicht unerheblich zur Gesamtbelastung ihrer Nettoeinkommen beigetragen hätten.

 

… aus Sachsen-Anhalt[↑]

Durch ein Gesetz vom 25.07.2007 hat der Landesgesetzgeber die §§ 18a bis 18c in das Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) eingefügt, die die Besoldung der Beamten und Richter und auch deren fortlaufende Anpassung regeln. Im August 2007 erhielten die Beamten und Richter eine Einmalzahlung in Höhe von 620 €. Die Grundgehaltssätze wurden am 1.05.2008 um 2,9% erhöht. Ab 1.03.2009 erhöhten sie sich um einen Sockel von 40 € und zusätzlich um 3,0%. Zum 1.03.2010 fand eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,2% statt.

Die Kläger der Ausgangsverfahren stehen im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und bezogen in den Jahren 2008 bis 2010 Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 1. Sie sind ein 1962 geborener Staatsanwalt17, ein 1961 geborener Richter am Verwaltungsgericht18, ein 1966 geborener Richter am Verwaltungsgericht19 und ein Richter am Amtsgericht20. Vor dem Verwaltungsgericht Halle klagten sie auf Feststellung, dass ihr Nettoeinkommen seit dem 1.01.2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Das Verwaltungsgericht trennte den Zeitraum ab 2011 in allen vier Verfahren ab und legte die Verfahren für den Zeitraum 2008 bis 2010 dem Bundesverfassungsgericht vor21.

Das Verwaltungsgericht Halle ist der Auffassung, dass die Besoldung der Kläger gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip verstößt. Die finanzielle Ausstattung der Richter sei greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben. Vergleichsmaßstab sei ein Referenzsystem, anhand dessen die Fortentwicklung der Alimentation geprüft werden könne. In dieses Referenzsystem seien – beginnend ab dem Jahr 1983 – die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einem Gewicht von jeweils 40% sowie die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse mit 20% einzustellen, wobei die allgemeine Entwicklung der Tariflöhne und das Bruttoinlandsprodukt je zur Hälfte eingingen. Hinter diesem Referenzsystem sei die Besoldung im Jahr 2008 um 30,98%, im Jahr 2009 um 25,53% und im Jahr 2010 um 27,1% zurückgeblieben. Die Differenz zwischen der Entwicklung des Referenzsystems und der Besoldung springe derart ins Auge, dass von einer greifbaren Abkoppelung der Besoldung gesprochen werden könne. Weder die Finanzlage der öffentlichen Haushalte noch die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel oder die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung könnten eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation begründen. Eine Überalimentation der Richter, die eine Besoldungsabsenkung aus sachlichen Gründen rechtfertigen könne, lasse sich jedenfalls seit dem Jahr 1983 nicht mehr feststellen.

 

… aus Rheinland-Pfalz[↑]

Grundlage der R-Besoldung in Rheinland Pfalz war zunächst das Landesbesoldungsgesetz 200522. § 2a LBesG RP 2005 samt Anlage regelte die Höhe der Grundgehälter. Seit dem 1.07.2013 gilt ein neues Landesbesoldungsgesetz; § 34 LBesG RP 2013 samt Anlage regelt die Grundgehälter der Besoldungsordnung R. Mit einem Gesetz vom 20.12 2011 hat der Landesgesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C in den Jahren 2012 bis 2016 jeweils zum 1.07. um 1,0% erhöht.

Weiterlesen:
Die besoldungsrechtlich relevante Vortätigkeit

Der im Jahr 1964 geborene Kläger des letzten Ausgangsverfahrens13 war seit dem Jahr 2009 als Leitender Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3) im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz tätig. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz begehrt er die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen seit dem 1.01.2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt23. Es ist davon überzeugt, dass die Nettoalimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet. Die ihm gewährten Bezüge seien evident unzureichend. Maßstab für die Prüfung, ob die Besoldungserhöhungen ausreichend gewesen seien, sei ein Referenzsystem, in das mit gleicher Gewichtung die durchschnittliche Steigerung der Arbeitsnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem Jahr 1983, einzubeziehen seien. Hinter der Entwicklung der in dem Referenzsystem berücksichtigten Einkommen sei die R 3-Besoldung im Jahr 2012 um 17,8% zurückgeblieben; daher liege in jedem Fall eine greifbare Abkopplung vor. Für die festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Minimums lägen keine rechtfertigenden Gründe vor. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermöge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht zu begründen. Systemimmanente Sachgesichtspunkte im Sinne dieser Rechtsprechung, welche die hier festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Minimums rechtfertigen könnten, seien weder den Gesetzgebungsmaterialien der Besoldungsgesetze zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

 

Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Richteralimentation[↑]

Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.200624 um die Wörter „und fortzuentwickeln“ ergänzt25.

Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden26 hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche27 Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums28. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist29.

Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt30. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen31. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen32 heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen33.

 

Praktische Umsetzung der amtsangemessenen Alimentation[↑]

Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum34. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung35; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen36. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar37. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.

Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat38.

Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung39. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden40.

 

Orientierungsrahmen für eine verfassungsgemäße Alimentierungsstruktur[↑]

Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe).

 

1 . Prüfungsstufe: 5 Prüfungsparameter[↑]

Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen41. Ebenso wenig wie die exakte Höhe der angemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter.

  1. Differenz wischen der Besoldungsentwicklung und der Tarifentwicklung für die Angestellten im öffentlichen Dienst[↑]

    Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).

    Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes42. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu43, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind44. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber – auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung – von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten45. Zugleich darf er aber auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar.

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35% zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen.

    Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre – dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes – zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden.

  2. Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindexes[↑]

    Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse46 erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird47. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist48. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab49. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat50, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

    Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

  3. Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes[↑]

    Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter).

    Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss51. Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs52 -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden.

    Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

  4. Systeminterner Besoldungsvergleich[↑]

    Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich.

    Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen53. Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter).

    Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung54. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten55. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht56.

    Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren.

  5. Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder[↑]

    Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.200624 hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter-/Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen57. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter).

    Die Alimentation muss es Richtern und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen58. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion59. Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden60. Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft53 ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes als Richter/Staatsanwalt bemisst sich – gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern – daher auch nach der Höhe der Bezüge im Ländervergleich. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Blick, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig.

    Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

 

2 . Prüfungsstufe: Weitere Kriterien für die Gesamtabwägung[↑]

Es besteht die Vermutung der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung61 insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung.

  1. Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber[↑]

    Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt62, zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt – auch im Vergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt – das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten.

  2. Besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts[↑]

    In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln.

    Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann63. Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten64.

    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber zu beachten hat, zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit65. Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter „unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ sein. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann66. Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert67.

    Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden68. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt69. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann70: efficiency and quality of justice“))

  3. Entwicklungen im Bereich der Beihilfe[↑]

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn71. Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist72. Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern73. Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein74. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters/Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren („Salami-Taktik“).

  4. Entwicklungen im Bereich der Versorgung[↑]

    Weder die Versorgung noch die Besoldung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr „Gegenleistung“ des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt75. Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert76. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren77. Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen78; stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt79. Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen.

  5. Durchschnittlicher Bruttoverdienst sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung[↑]

Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden60. Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen80.

 

3 .Prüfungsstufe: Gesamtabwägung und der Grundsatz der praktischen Konkordanz[↑]

Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er – wie dies auch sonst der Fall ist – entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).

Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29.07.200981). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GG). Die Haushalte der Länder sind in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei müssen die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht82. Zum vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahr 2020 sind lediglich die Länder verpflichtet, die gemäß Art. 143d Abs. 2 Satz 1 GG Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes erhalten (vgl. Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG).

Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG83 vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere84. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen85. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.

 

Normbestandsschutz oberhalb der Mindestalimentation[↑]

enseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist86. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen87. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten84; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden88, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dienen.

 

Verfahrensanforderungen und Begründungszwang[↑]

Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft89. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten90.

Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung91.

 

Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt[↑]

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in der ab dem 1.09.2006 gültigen Fassung in den Verfahren zu den Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Halle92 nicht erfüllt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt insoweit, dass die gewährte R 1-Besoldung evident unzureichend ist.

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R genügen in der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in dem Zeitraum der Jahre 2008 bis 2010 nicht, um einem Richter oder Staatsanwalt nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung dieser Ämter für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Richter und Staatsanwalt geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus einem Vergleich der Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 1 mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex (a) und wird durch die Heranziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung bestätigt (b). Kollidierendes Verfassungsrecht steht diesem Befund nicht entgegen (c).

1. Prüfungsstufe

Indizien für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergeben sich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex in Sachsen-Anhalt.

Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt stellt sich für die hier zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen Zeiträume der Jahre 1994 bis 2008, 1995 bis 2009 und 1996 bis 2010 folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien93):
Die Grundgehaltssätze wurden

  • zum 1.01.1995 um 2,0%94,
  • zum 1.05.1995 um 3,2%95,
  • zum 1.03.1997 um 1,3%96,
  • zum 1.01.1998 um 1,5%97,
  • zum 1.06.1999 um 2,9%98,
  • zum 1.01.2001 um 1,8%99,
  • zum 1.01.2002 um 2,2%99,
  • zum 1.07.2003 um 2,4%100,
  • zum 1.04.2004 um 1,0%100 und
  • zum 1.08.2004 um 1,0%100

erhöht.

Mit Wirkung vom 01.12 2003 wurde Beamten und Richtern in der Besoldungsgruppe R 1 durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 BSZG-LSA eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € gewährt. Das SoZuwG, das zuletzt im Jahr 2002 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31% der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorsah (vgl. § 6 Abs. 1 SoZuwG), war durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 aufgehoben worden. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2005/2006 vom 17.12 2004101 wurde § 2 Abs. 2 BSZG-LSA dahingehend geändert, dass Beamten und Richtern an Stelle der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € für jedes Kind, für das ihnen im Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wurde, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 € erhielten. Der Wegfall der Sonderzahlung entsprach einer fiktiven Besoldungskürzung von 6, 71% für das Jahr 2005. Beamte und Richter, die ihre Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hatten, erhielten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten BesÜV eine Sonderzahlung in Höhe von 75% der Bezüge für den Monat Dezember, weshalb sich die fiktive Besoldungskürzung für diese Gruppe auf 5,88% belief.

Zum 1.05.2008 wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R 1 um 2,9% erhöht (vgl. § 18b Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA 2005102). Zum 1.03.2009 wurden die Grundgehaltssätze um 40 € erhöht und die so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0% angehoben (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LBesG LSA 2005103). Zum 1.03.2010 wurden die Grundgehaltssätze um 1,2% erhöht (vgl. § 18b Abs. 2 Nr. 1 LBesG LSA 2005104).

Damit stieg die R 1-Besoldung in dem Zeitraum 1994 bis 2008 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 16,18% und bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 75% um 17,22%

In dem Zeitraum 1995 bis 2009 stieg die Besoldung bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 19,67% und bei Zugrundelegung einer Sonderzahlung in Höhe von 75% um 20,74%

In dem Zeitraum 1996 bis 2010 stieg die Besoldung bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 15,05% und bei Zugrundelegung einer Sonderzahlung in Höhe von 75% um 16,08%

Die Streichung des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € durch Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes (vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) ab dem Jahr 2004 sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 € zum 1.03.2009 kann rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden.

Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, die bis Oktober 2005 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen seit dem 1.11.2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, stiegen ausweislich der vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten

  • in den Jahren 1994 bis 2008 um 25,23%,
  • in den Jahren 1995 bis 2009 um 26,44% sowie
  • in den Jahren 1996 bis 2010 um 24%

Zur Ermittlung des Nominallohnindex in Sachsen-Anhalt hat das Statistische Bundesamt für den Zeitraum bis zu dem Jahr 2006 auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) zurückgegriffen. Als Datenquelle des Nominallohnindex für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 zieht das Statistische Bundesamt die Vierteljährliche Verdiensterhebung heran. Die Zeitreihen dieser Erhebung beruhen auf einer vierteljährlichen Befragung von 40.500 Betrieben im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.

Demgemäß stiegen die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste

  • zwischen 1994 und 2008 um 34,17%,
  • zwischen 1995 und 2009 um 28,26% sowie
  • zwischen 1996 und 2010 um 23,5%.

Der Verbraucherpreisindex stieg nach den vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten in Sachsen-Anhalt

  • zwischen 1994 und 2008 um 29,84%,
  • zwischen 1995 und 2009 um 25,74% und
  • zwischen 1996 und 2010 um 24,5%.

Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar: R-Besoldung-1
 

Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 im Jahr 2008 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% eines Monatsgehaltes um 7,79% hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 15,48% hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 11,76% hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Legt man eine Sonderzahlung in Höhe von 75% eines Monatsgehaltes zugrunde, beträgt die Differenz 6,83% in Bezug auf die Entwicklung der Tarifverdienste, 14,46% in Bezug auf den Anstieg des Nominallohnindex und 10,77% hinsichtlich des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes.

Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 blieb die Besoldung im Jahr 2009 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% eines Monatsgehaltes um 5,66% hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 7,18% hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,07% hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Legt man eine Sonderzahlung in Höhe von 75% eines Monatsgehaltes zugrunde, beträgt die Differenz 4,72% in Bezug auf die Entwicklung der Tarifverdienste, 6,23% in Bezug auf den Anstieg des Nominallohnindex und 4,14% hinsichtlich des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes.

Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1995 blieb die Besoldung im Jahr 2010 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% eines Monatsgehaltes um 7,78% hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 7,34% hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,21% hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Legt man eine Sonderzahlung in Höhe von 75% eines Monatsgehaltes zugrunde, beträgt die Differenz 6,82% in Bezug auf die Entwicklung der Tarifverdienste, 6,39% in Bezug auf den Anstieg des Nominallohnindex und 7,25% hinsichtlich des Anstiegs des Verbraucherpreisindex.

Eine zusätzliche Staffelprüfung ist vorliegend nicht angezeigt, da nicht auf belastbare und aussagekräftige Daten für einen zurückliegenden überlappenden Zeitraum zurückgegriffen werden kann. Für die Zeit vor dem Jahr 1990 liegen für das Land Sachsen-Anhalt keine Daten vor. Die Daten über die Entwicklung des Nominallohnindex in Sachsen-Anhalt in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung sind kaum aussagekräftig und daher für eine Vergleichsbetrachtung nicht geeignet (Anstieg im Jahr 1992 gegenüber dem Vorjahr um 29,1%; Anstieg im Jahr 1993 um 14,8%). Gleiches gilt für den Verbraucherpreisindex, der im Jahr 1992 gegenüber dem Vorjahr um 12,5% und im Jahr 1993 um 10,2% anstieg.

Die Gesamtbetrachtung der angeführten Parameter begründet somit die Vermutung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben. Das gilt auch, soweit die Differenz der Besoldungsentwicklung zu der Entwicklung der Tariflöhne und zum Verbraucherpreisindex im öffentlichen Dienst den Wert von 5% für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 2009 bei jenen Richtern/Staatsanwälten nicht übersteigt, denen eine Sonderzahlung in Höhe von 75% aufgrund § 3 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten BesÜV gewährt wurde. Auch hier besteht ausnahmsweise die Vermutung einer Unteralimentation, weil das Zusammenspiel zweier Maßnahmen des Besoldungsgesetzgebers, die sich isoliert betrachtet nachteilig auf das Alimentationsniveau auswirken, gerade in diesem Zeitraum zu einem relativ gesehen höheren Anstieg der Besoldung führt. Zum einen wurde den Richtern und Staatsanwälten nur eine gekürzte Sonderzahlung (75% statt 86,31% eines Monatsgehaltes) gewährt, weshalb auch deren vollständiger Wegfall rechnerisch weniger ins Gewicht fällt. Zum anderen erhöhten sich die Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R (ebenso in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie in den Besoldungsordnungen B und C) erst mit Wirkung zum 1.01.1995 und nicht bereits wie in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zum 1.10.1994 (vgl. § 3 des Art. 9 BBVAnpG 1994105). Diese zeitversetzte Besoldungsanpassung ist zwar für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, führt hier aber zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken darf. Hätte der Besoldungsgesetzgeber die Anhebung bereits im Jahr 1994 vorgenommen, wäre die Besoldung in den Jahren 1995 bis 2009 nur um 18,37% angestiegen. In diesem Fall hätte die Differenz zur Tariflohnentwicklung im öffentlichen Dienst 6,82% und zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex 6,23% betragen.

2. Prüfungsstufe

Im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten erhärtet sich die Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Besoldung der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010.

Die Ämter eines Richters oder Staatsanwaltes in der Besoldungsgruppe R 1 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber.

Nach § 5 Abs. 1 Hs. 1 DRiG106 erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst von zwei Jahren mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; gleiches gilt für die Befähigung zum Amt des Staatsanwaltes (vgl. § 122 Abs. 1 DRiG). Die Studienzeit beträgt grundsätzlich vier Jahre (vgl. § 5a Abs. 1 Hs. 1 DRiG). Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre (vgl. § 5b Abs. 1 DRiG). Zum Richter auf Lebenszeit kann gemäß § 10 Abs. 1 DRiG ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist; dem richterlichen Dienst steht eine staatsanwaltliche Tätigkeit gleich (vgl. § 122 Abs. 2 DRiG).

Für die Einstellung in den höheren Justizdienst wird seitens der Justizverwaltungen der Länder das Erreichen einer Mindestnote in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung erwartet. Das Land Sachsen-Anhalt hat entsprechende Einstellungsvoraussetzungen nicht veröffentlicht. Ausweislich eines Schreibens des Justizministeriums Sachsen-Anhalt an das Finanzministerium Sachsen-Anhalt vom 03.09.2009 anlässlich des Ausgangsverfahrens werden bei Einstellungen in den höheren Justizdienst in Sachsen-Anhalt „in den letzten Jahren […] grundsätzlich zwei Prädikatsexamina“, also mindestens 9 Punkte in beiden Examina, vorausgesetzt.

Diese Anforderungen werden nur von einem geringen Teil der Absolventen erfüllt. So bestanden im verfahrensgegenständlichen Jahr 2010 in Sachsen-Anhalt 13,04% der geprüften Kandidaten die staatliche Pflichtfachprüfung der Ersten Prüfung mit der Note „vollbefriedigend“ oder besser. Bei der Zweiten juristischen Staatsprüfung lag der Anteil bei 15,16%107. Damit dürften regelmäßig nicht mehr als 10% der Absolventen die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst erfüllen. Vor diesem Hintergrund muss die Besoldung so ausgestaltet sein, dass sie in der Regel auch für diese verhältnismäßig kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv ist.

Mit dem Amt des Richters und Staatsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden.

Das Grundgesetz bestimmt in Art. 92 Hs. 1 GG, dass den Richtern die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist. Die Rechtsprechung hat im rechtsstaatlichen Gefüge des Grundgesetzes vor allem die Aufgabe, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und so zur Verwirklichung materieller Gerechtigkeit beizutragen. Durch die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines Streitgegenstandes in einem geregelten Verfahren und die sich daran anschließende verbindliche Entscheidung durch eine unparteiische Instanz kann das Recht durchgesetzt und Rechtsfrieden hergestellt werden108. Das Grundgesetz weist den Gerichten daneben spezielle Aufgaben zu, die die Bedeutung der Judikative im Verfassungsgefüge unterstreichen. Zum einen überträgt eine Vielzahl von Rechtsweggarantien für besondere Fälle ausdrücklich den Gerichten die Gewährung – in der Regel nachträglichen – Rechtsschutzes (vgl. nur Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 GG, Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, Art. 15 Satz 2 GG, Art.19 Abs. 4 GG, Art. 34 Satz 3 GG, Art. 41 Abs. 2 GG und Art. 93 Abs. 1 und 2 GG). Zum anderen sind im Grundgesetz präventive Richtervorbehalte in Art. 13 Abs. 2 bis 5 GG und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG verankert, die zum Zwecke des Grundrechtsschutzes auf eine vorbeugende Kontrolle dieser eingriffsintensiven Maßnahmen durch eine unabhängige und neutrale Instanz zielen109.

Zur Erfüllung dieser Rechtsprechungsaufgaben garantiert das Grundgesetz in Art. 97 Abs. 1 und 2 GG den Richtern die sachliche und persönliche Unabhängigkeit; sie gehört zum Wesen richterlicher Tätigkeit110.

Die Zuweisung zentraler Aufgaben innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes verbunden mit einem einzigartigen durch Art. 97 GG gewährleisteten Maß an Eigenverantwortung muss sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen.

Die Staatsanwaltschaft ist Teil der Beamtenschaft und zugleich notwendiges Organ der Strafrechtspflege111. Mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO) ist sie Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe; als Vertreterin der Anklage gewährleistet sie eine effektive Strafrechtspflege. Diese Bedeutung der Staatsanwaltschaft ist nicht auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung beschränkt, sondern setzt sich in ihrer Aufgabenstellung im Rechtsmittelverfahren fort (vgl. § 296 Abs. 2, § 301 StPO112). In ihrer Rolle als „Wächterin des Gesetzes“ obliegt ihr die Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Strafprozess113. Dieser besonderen Stellung der Staatsanwaltschaft im Verfassungsgefüge ist bei der Bemessung der Besoldung ebenfalls Rechnung zu tragen.

In die Gesamtschau zur Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte sind auch die spürbaren Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts einzubeziehen. Ins Gewicht fällt hier neben der Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 BBesG um jährlich 0,2% mit Wirkung zum 1.01.1999 zur Bildung einer Versorgungsrücklage114 die Kürzung des Ruhegehalts von 75% auf höchstens 71,75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12 2001115. Diese Einschnitte sind in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden116. Ungeachtet dessen führt insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge – gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung – zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen angemessenen Lebensunterhalts des Richters und Staatsanwalts nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist.

Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs getroffene Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

Das Statistische Bundesamt hat vor der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2010 vorgelegt, die es ermöglichen, die R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der nach R 1 besoldeten Amtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt mit den Verdiensten (ohne Sonderzahlung) der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung), die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass im Jahr 2010 nur 14% der Vergleichsgruppe weniger verdienten als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 1 in der ersten Stufe (nur Grundgehalt). Gleichzeitig lag dessen Besoldung im Jahr 2010 unter dem mittleren Verdienst aller Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Universitätsabschluss in ausgewählten Berufen (Ingenieure; Bankfachleute; Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter; Unternehmensberater, Organisatoren; Rechtsanwälte, Notare u.ä.; Wirtschaftsprüfer, Steuerberater; leitende und administrativ entscheidende Verwaltungsleute). Immerhin 44% aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss verdienten im Jahr 2010 mehr als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe (Grundgehalt). In allen oben aufgeführten ausgewählten Berufsgruppen lag der mittlere Verdienst im Jahr 2010 über dem Grundgehalt eines Amtsträgers der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe.

Noch deutlicher ist die Diskrepanz im Vergleich zu ausgewählten juristischen Berufen. So verdienten in der Gruppe der „Rechtsanwälte, Notare u.ä.“ 10% weniger als ein Richter oder Staatsanwalt der ersten Stufe in der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt und nur 45% weniger als ein Amtsträger, der das Grundgehalt aus der Endstufe der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt bezog.

Nach der mündlichen Verhandlung hat das Statistische Bundesamt auf der Grundlage der Gehalts- und Lohnstrukturerhebung 2001 sowie der Verdienststrukturerhebung 2010 Daten vorgelegt, die die Entwicklung der relativen Position der R-Besoldung im Vergleich zu den Beschäftigten in der Privatwirtschaft für den Zeitraum der Jahre 2001 bis 2010 abbilden. Demnach hat sich die relative Position eines Amtsträgers in der Besoldungsgruppe R 1 (Grundgehalt, erste Stufe) im Vergleich zu dem Medianverdienst der Gruppe der Vollzeitbeschäftigten in Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss (im produzierenden Gewerbe) um 7% verschlechtert. Der Abstand zu dem Grundgehalt (Endstufe) der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt stieg bezüglich dieser Vergleichsgruppe um 13%

Diese Gegenüberstellungen zeigen, dass die Verdienste der R 1-Besoldeten im Jahr 2010 gegenüber denen vergleichbarer Beschäftigter der Privatwirtschaft überwiegend deutlich geringer sind und dass sich die relative Entwicklung ihrer Einkünfte im Verhältnis zu dem Medianverdienst seit dem Jahr 2001 merklich verschlechtert hat. Dies spricht zusätzlich für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung.

In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verfassungsrechtlich nicht mehr angemessen war. Gegenläufige Aspekte, die die Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Alimentation rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

3. Prüfungsstufe

Kollidierendes Verfassungsrecht steht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen. Insbesondere unterlag der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber noch nicht dem in Art. 109 Abs. 3 GG117 verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung (sogenannte Schuldenbremse). Dabei kann dahinstehen, ob und wenn ja, welche konkreten Verpflichtungen sich für die Länder vor dem 1.01.2020 aufgrund Art. 143d Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 4 und 5 GG ergeben. Art. 109 GG ist gemäß Art. 143d Abs. 1 Satz 2 GG in der oben genannten Fassung jedenfalls erstmals für das Haushaltsjahr 2011, das mit dem Kalenderjahr 2011 identisch ist (vgl. § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder vom 19.08.1969118), anzuwenden und gilt damit nicht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2008 bis 2010.

 

Richterbesoldung in Nordrhein-Westfalen[↑]

Ausgehend von dem beschriebenen Prüfungsmaßstab ist dagegen die Bemessung der Besoldung in den Verfahren über die Richtervorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen119 für das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

In Nordrhein-Westfalen entsprach die R 1-Besoldung im Jahr 2003 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung. Es sprechen bereits nicht ausreichend Indizien dafür, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren und damit ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vorliegt. Sonstige Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Besoldungskürzung liegt nicht vor.

1. Prüfungsstufe

Eine Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter begründet nicht die Vermutung, dass die gewährte Besoldung im streitgegenständlichen Zeitraum evident unzureichend war.

Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 1 in Nordrhein-Westfalen stellt sich ausgehend vom 31.12 2003 – dem Endpunkt des verfahrensgegenständlichen Zeitraums – in den davor liegenden 15 Jahren folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien93:

Die Grundgehaltssätze wurden

  • zum 1.01.1989 um 1,4%120,
  • zum 1.01.1990 um 1,7%120,
  • zum 1.03.1991 um 6,0%121,
  • zum 1.06.1992 um 5,4%122,
  • zum 1.05.1993 um 3,0%123,
  • zum 1.01.1995 um 2,0%94,
  • zum 1.05.1995 um 3,2%95,
  • zum 1.03.1997 um 1,3%96,
  • zum 1.01.1998 um 1,5%97,
  • zum 1.06.1999 um 2,9%98,
  • zum 1.01.2001 um 1,8%99,
  • zum 1.01.2002 um 2,2%99 sowie
  • zum 1.07.2003 um 2,4%100

erhöht.

Mit Wirkung zum 1.12 2003 wurde Beamten und Richtern in der Besoldungsgruppe R 1 durch § 6 Abs. 1 SZG-NRW eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 50% aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen gewährt. Das SoZuwG, das zuletzt im Jahr 2002 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31% der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorsah (§ 6 Abs. 1 SoZuwG), war durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 aufgehoben worden. Die daraus resultierende Kürzung der Sonderzahlung entspricht (unter weiterer Berücksichtigung einer Einmalzahlung von 185 € im Jahr 2003) einer fiktiven Besoldungskürzung von 2,82% für das Jahr 2003.

Daraus ergibt sich ein Anstieg der R 1-Besoldung in dem Zeitraum 1989 bis 2003 um 36,83%

In demselben Zeitraum stiegen in Nordrhein-Westfalen die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst um 41,6%, der Nominallohnindex um 37,9% und der Verbraucherpreisindex um 36,1%

Insgesamt stellt sich damit die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung blieb im Jahr 2003 um 3,49% hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 0,78% hinter dem Anstieg des Nominallohnindex zurück. Der Anstieg des Verbraucherpreisindex fiel hinter den Anstieg der Besoldung um 0,54% zurück. Damit ist bereits hinsichtlich dieser drei Parameter die Grenze einer 5%-igen Abweichung von der Besoldungsentwicklung nicht überschritten.

Einem systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen, das eine unangemessene Alimentation der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 indizieren könnte, ebenfalls nicht entnehmen. So betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 5 (jeweils Endstufe) in den Jahren 1998 und 2003 konstant etwa 62%, zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) konstant etwa 48% und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 22%

Aus einem Quervergleich mit anderen Ländern ergibt sich wegen der im Jahr 2003 hinsichtlich der Grundgehaltssätze als zentralem Gehaltsbestandteil bundeseinheitlichen Besoldung auf der Grundlage des BBesG a.F. ebenfalls kein Indiz dafür, dass die Bezüge in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 evident unangemessen waren.

2. Prüfungsstufe

Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergibt. Zwar entspricht die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2003 einer realen Besoldungsabsenkung in Höhe von 2,82% Angesichts der Anhebung der Bezüge zum 1.07.2003 um 2,4% sowie der Gewährung einer Einmalzahlung in diesem Jahr in Höhe von 185 € beläuft sich der Einkommensverlust brutto auf etwa 1% gegenüber dem Vorjahr. Dass eine einmalige Kürzung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre, ist in diesem konkreten Fall nicht zweifelsfrei erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Zeitraum der Jahre 1989 bis 2003 die Besoldung ein wenig stärker als die Verbraucherpreise und nur geringfügig schwächer als der Nominallohnindex gestiegen ist. Die Anhebung der Kostendämpfungspauschale zum 1.01.2003 um 50% auf 300 € in der Besoldungsgruppe R 1 (vgl. § 12a Abs. 1 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits, Geburts- und Todesfällen Nordrhein-Westfalen124) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes.

3. Prüfungsstufe

Ein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips angesichts der Kürzung der Besoldung um 1% im Jahr 2003 liegt ebenfalls nicht vor.

Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zum SZG-NRW keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert hat125. Allerdings trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung auch nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, die Grundgehaltssätze, nicht zuständig war. Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzung in der Kürzung der Sonderzahlung. Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers.

 

Richterbesoldung in Rheinland-Pfalz[↑]

Ausgehend von dem beschriebenen Prüfungsmaßstab ist auch die Bemessung der R3-Besoldung in den Verfahren über die Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Koblenz13 für das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

In Rheinland-Pfalz genügte in den Jahren 2012 und 2013 das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe R 3 noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Indizien dafür, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren. Sonstige Gründe, die für eine evident unzureichende Besoldung sprechen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Auch ein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips ist nicht gegeben.

1. Prüfungsstufe

Ein Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergibt sich lediglich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Voraussetzungen der weiteren Parameter für einen Verstoß gegen den Kern des Alimentationsprinzips (Vergleich mit der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex, Abstandsgebot und Quervergleich mit anderen Ländern) liegen nicht vor.

Die Entwicklung des Grundgehaltssatzes zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz stellt sich für die hier zu betrachtenden Zeiträume der Jahre 1998 bis 2012 und 1999 bis 2013 folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien (vgl. dazu BVerfGE 99, 300))):

Der Grundgehaltssatz wurde mit Wirkung

  • zum 1.01.1998 um 1,5%97,
  • zum 1.06.1999 um 2,9%98,
  • zum 1.01.2001 um 1,8%99,
  • zum 1.01.2002 um 2,2%99,
  • zum 1.07.2003 um 2,4%100,
  • zum 1.04.2004 um 1,0%100 und
  • zum 1.08.2004 um 1,0%100

erhöht.

Für das Jahr 2003 wurde die jährliche Sonderzahlung von 86,31% des für den Monat Dezember maßgebenden Grundbetrags auf 70% gekürzt (vgl. § 17 Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz126). Dies entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung für das Jahr 2003 in Höhe von 1,27%

Für das Jahr 2004 wurde die Sonderzahlung auf 50% eines Monatsgehaltes gekürzt (vgl. § 11 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz126). Dies entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung für das Jahr 2004 in Höhe von 1,57%

  • Mit Wirkung zum 1.07.2007 und zum 1.07.2008 wurden die Grundgehaltssätze jeweils um 0,5% erhöht127.
  • Zum 1.03.2009 wurden die Grundgehaltssätze um 40 € erhöht und die so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0% angehoben128.
  • Zum 1.03.2010 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2009/2010 um 1,2% erhöht.
  • Im Jahr 2011 erhielten Beamte und Richter, die im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes an mindestens einem Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge hatten, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 LBVAnpG 2011129 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €.
  • Mit Wirkung zum 1.04.2011 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2011 um 1,5% erhöht.
  • Zum 1.07.2012 und zum 1.07.2013 wurden die Grundgehaltssätze um jeweils 1,0% erhöht130.

Dementsprechend stieg die R 3-Besoldung in dem Zeitraum 1997 bis 2012 um 19,05% und zwischen 1998 und 2013 um 18,47% Die Einmalzahlung im Jahr 2011, die Streichung des Urlaubsgeldes zum Jahr 2004 sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 € zum 1.03.2009 können rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden.

In den Jahren 1998 bis 2012 verzeichneten in Rheinland-Pfalz die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst einen Anstieg von 26,62%, der Nominallohnindex von 20,73% und der Verbraucherpreisindex von 23,32% Zwischen 1999 und 2013 stiegen die Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst um 28,1%, der Nominallohnindex um 23,2% und der Verbraucherpreisindex um 23,9%

Insgesamt blieb damit die Entwicklung der Besoldung im Jahr 2012 um 6,36% hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 1,41% hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 3,59% hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex. Im Jahr 2013 betrug die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifverdiensten 8,13%, dem Nominallohnindex 3,99% und dem Verbraucherpreisindex 4,58%

Einem Vergleich der Entwicklung des Abstands zwischen der R 3-Besoldung und anderen Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2013 kann ein Indiz für einen Verstoß gegen den Kerngehalt der Alimentation ebenfalls nicht entnommen werden. So betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2008 und 2013 konstant etwa 56%, zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 34% und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 (jeweils Endstufe) konstant etwa 16% Für die Jahre 2007 bis 2012 ergibt sich kein anderer Befund.

Im Quervergleich mit anderen Ländern bewegte sich das Jahresbruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2013 mit 83.050,20 € nur leicht unterhalb des Durchschnitts der übrigen Länder, der bei 83.655,36 € (einschließlich etwaiger Sonderzahlungen) lag. Auf dem gleichen Niveau bewegte sich die R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz im länderübergreifenden Vergleich auch im Jahr 2012.

Diese Vergleiche zeigen, dass bezogen auf das Jahr 2012 und bezogen auf das Jahr 2013 vier von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter nicht erfüllt sind. Folglich ist eine Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Bezüge in der Besoldungsgruppe R 3 nicht begründet.

2. Prüfungsstufe

Ungeachtet des Umstandes, dass der Vergleich der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung für die Jahre 2012 und 2013 einen Verstoß gegen den Kern des Alimentationsprinzips indiziert und dass hinsichtlich zweier weiterer Kriterien im Jahr 2013 (Vergleich mit der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex) die 5%-Grenze nicht erheblich unterschritten wurde, waren die Bezüge auch im Übrigen jedenfalls in der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz noch nicht evident unangemessen. Daran ändert auch die Deckelung der Besoldungsanpassung für einen Zeitraum von fünf Jahren durch das DienstRÄndG RP 2011 nichts, obwohl diese im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, die Alimentation der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen und dabei die Orientierungsfunktion der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes nicht außer Betracht zu lassen, verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.

Aus einer Gegenüberstellung der R 3-Besoldung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ergibt sich nämlich, dass sich die relative Verdienstposition der Richter und Staatsanwälte dieser Besoldungsgruppe auf einem angemessenen Niveau bewegte. Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt aus der Verdienststrukturerhebung 2010 vorgelegten Daten verdienten 73% aller Vollzeitbeschäftigten in der Leistungsgruppe 1, die über einen Universitätsabschluss verfügen, weniger als ein nach R 3 Besoldeter in Rheinland-Pfalz. Sein Einkommen lag außerdem über dem mittleren Verdienst in fast allen zum Vergleich ausgewählten Berufsgruppen mit Ausnahme der Gruppen der „Bankfachleute“ und der „Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter“. Des Weiteren verdienten in der Gruppe der „Rechtsanwälte, Notare u.ä.“ 62% der Beschäftigten weniger als ein Richter oder Staatsanwalt in der Besoldungsgruppe R 3. Schließlich verdienten 76% aller Universitätsabsolventen mit langjähriger Unternehmenszugehörigkeit (21 Jahre und mehr) weniger als ein nach R 3-Besoldeter. Diese Daten lassen den Schluss nicht zu, dass die R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz die Grenze der Amtsangemessenheit offensichtlich unterschritt.

3. Prüfungsstufe

Der relative Schutz des Alimentationsprinzips ist ebenfalls nicht verletzt, da in Rheinland-Pfalz weder in dem Vorlagezeitraum der Jahre 2012 und 2013 noch über den Zeitraum der Jahre 1998 bis 2012 und 1999 bis 2013 hinweg in der Besoldungsgruppe R 3 eine reale Besoldungsabsenkung erfolgte.

 

Folgen der verfassungswidrig niedrigen Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt[↑]

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt, der in Sachsen-Anhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch fortgalt, bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige131.

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht132. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten133. Sie ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist134.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – 2 BvL 1/14 – 2 BvL 6/12 – 2 BvL 5/12 – 2 BvL 4/12 – 2 BvL 3/12 – 2 BvL 18/09

  1. in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25.07.2007, GVBl. LSA, S. 236[]
  2. in der Fassung des Anhangs 1 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25.07.2007, GVBl. LSA, S. 236[][]
  3. in der Fassung des Anhangs 1 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 [Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 – LBVAnpG 2009/2010] vom 09.12 2009, GVBl. LSA, S. 598][]
  4. in der Fassung des Anhangs 2 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 [Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 – LBVAnpG 2009/2010] vom 09.12 2009, GVBl. LSA, S. 598][]
  5. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 06.08.2002, BGBl. I, S. 3020[][]
  6. in der Fassung des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003, BGBl. I, S. 1798[]
  7. GVBl. NRW, S. 696[]
  8. Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 12.04.2005, GVBl. RP, S. 119, in der durch Artikel 3 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2011 (LBVAnpG 2011) vom 25.08.2011, GVBl. RP, S. 303, geänderten Fassung[]
  9. in der durch Artikel 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (DienstRÄndG 2011) vom 20.12 2011, GVBl. RP, S. 430, geänderten Fassung[]
  10. in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz – DienstrechtsreformG) vom 18.06.2013, GVBl. RP, S. 157[]
  11. BVerfG – 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09[]
  12. BVerfG – 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 sowie 2 BvL 6/12[]
  13. BVerfG – 2 BvL 1/14[][][]
  14. BVerfG – 2 BvL 17/09[]
  15. BVerfG – 2 BvL 18/09[]
  16. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.07.2009 – 1 A 373/08 und 1 A 1416/08[]
  17. BVerfG – 2 BvL 3/12[]
  18. BVerfG – 2 BvL 4/12[]
  19. BVerfG – 2 BvL 5/12[]
  20. BVerfG – 2 BvL 6/12[]
  21. VG Halle, Beschlüsse vom 28.09.2011 – 5 A 206/09 HAL; 5 A 207/09 HAL; 5 A 208/09 HAL und 5 A 216/09 HAL[]
  22. LBesG RP 2005[]
  23. VG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2013 – 6 K 445/13.KO[]
  24. BGBl I S.2034[][]
  25. vgl. dazu BVerfGE 119, 247, 272 f.; 121, 205, 232[]
  26. vgl. BVerfGE 8, 1, 16; 117, 330, 349; 119, 247, 263, 269; 130, 263, 292; stRspr[]
  27. vgl. BVerfGE 12, 81, 88; 55, 372, 392; 107, 218, 238[]
  28. vgl. BVerfGE 106, 225, 232; 117, 330, 344; 130, 263, 292[]
  29. vgl. BVerfGE 99, 300, 314; 107, 218, 236 f.; 117, 330, 344; 119, 247, 266; 130, 263, 292[]
  30. vgl. BVerfGE 8, 1, 14; 107, 218, 238; 117, 330, 351; 119, 247, 269; 130, 263, 292[]
  31. vgl. BVerfGE 44, 249, 265 f.; 99, 300, 315; 107, 218, 237; 114, 258, 288; 130, 263, 292[]
  32. vgl. BVerfGE 99, 300, 321[]
  33. vgl. BVerfGE 83, 89, 98; 117, 330, 350; 130, 52, 67[]
  34. vgl. BVerfGE 8, 1, 22 f.; 114, 258, 288; 117, 372, 381; 121, 241, 261; 130, 263, 294[]
  35. vgl. BVerfGE 81, 363, 375 f.; 130, 263, 294[]
  36. vgl. BVerfGE 44, 249, 264 ff.; 117, 330, 352; 130, 263, 294[]
  37. vgl. BVerfGE 117, 330, 352; 130, 263, 294[]
  38. vgl. BVerfGE 103, 310, 320; 117, 330, 353; 121, 241, 261; 130, 263, 294[]
  39. vgl. BVerfGE 65, 141, 148 f.; 103, 310, 319 f.; 110, 353, 364 f.; 117, 330, 353; 130, 263, 294 f.[]
  40. vgl. BVerfGE 44, 249, 263, 267 f.; 114, 258, 288 f.; 130, 263, 295[]
  41. vgl. BVerfGE 130, 263, 292 f.[]
  42. vgl. BVerfGE 114, 258, 293[]
  43. vgl. BVerfGE 114, 258, 293 f.; ferner BVerfGK 12, 189, 202[]
  44. vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361, 363; Lindner, ZBR 2014, S. 9, 10[]
  45. vgl. BVerfGK 12, 189, 202[]
  46. vgl. BVerfGE 114, 258, 287; 119, 247, 269; 130, 263, 292[]
  47. vgl. BVerfGE 107, 218, 238[]
  48. vgl. Stuttmann, DVBl.2014, S. 746, 749[]
  49. vgl. auch BT-Drs. 18/477, S. 11[]
  50. vgl. BVerfGE 44, 249, 266, 272; 81, 363, 376; 99, 300, 321; 107, 218, 237; 114, 258, 286; 117, 330, 350[]
  51. vgl. BVerfGE 8, 1, 14; 44, 249, 265 f.; 117, 330, 351; 119, 247, 269; 130, 263, 292[]
  52. vgl. BVerfGE 44, 249, 275; 117, 330, 351 f.[]
  53. vgl. BVerfGE 130, 263, 293 f.[][]
  54. vgl. BVerfGE 114, 258, 293; 117, 330, 355; 130, 263, 293[]
  55. vgl. BVerfGE 130, 263, 293[]
  56. vgl. BVerfGE 117, 330, 355[]
  57. vgl. BVerfGE 30, 90, 103; 93, 319, 349[]
  58. vgl. BVerfGE 44, 249, 265 f.; 114, 258, 287 f.; 119, 247, 269; 130, 263, 293[]
  59. vgl. BVerfGE 114, 258, 294; 130, 263, 293[]
  60. vgl. BVerfGE 114, 258, 293 f.; 117, 330, 354; 119, 247, 268; 130, 263, 293 f.; BVerfGK 12, 189, 202; 12, 253, 263 f.[][]
  61. vgl. BVerfGE 44, 249, 265; 99, 300, 315; 114, 258, 288; 130, 263, 292[]
  62. vgl. BVerfGE 114, 258, 294; 130, 263, 292[]
  63. vgl. BVerfGE 119, 247, 264[]
  64. vgl. BVerfGE 130, 263, 299[]
  65. vgl. BVerfGE 12, 81, 88; 55, 372, 391 f.; BVerfG, Beschluss vom 29.02.1996 – 2 BvR 136/96, NJW 1996, S. 2149, 2150; BVerfGK 8, 395, 399[]
  66. vgl. BVerfGE 14, 56, 69[]
  67. vgl. BVerfGE 4, 331, 346; 14, 56, 70; 17, 252, 259; 18, 241, 255; 26, 186, 198 f.; 42, 206, 209; 87, 68, 85[]
  68. vgl. BVerfGE 12, 81, 88; 26, 141, 154 ff.; 55, 372, 392; 107, 257, 274 f.[]
  69. vgl. BVerfGE 26, 141, 155 f.[]
  70. vgl. BVerfGE 107, 257, 274 f.; vgl. zur internationalen Perspektive die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice des Europarates vom 09.10.2014 „Report on European judicial systems – Edition 2014 ((2012 data[]
  71. vgl. BVerfGE 83, 89, 99; 106, 225, 232[]
  72. vgl. BVerfGE 83, 89, 98; 106, 225, 233[]
  73. vgl. BVerfGE 117, 330, 351 f.; BVerfGK 12, 253, 260 f.[]
  74. vgl. BVerfGE 58, 68, 78; 106, 225, 233[]
  75. vgl. BVerfGE 39, 196, 200 f.; 121, 241, 261; vgl. zur passenden Bezeichnung als „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen BVerfGE 37, 167, 179, 70, 69, 80; 119, 247, 264[]
  76. vgl. BVerfGE 114, 258, 298[]
  77. vgl. BVerfGE 76, 256, 298; 114, 258, 298[]
  78. vgl. BVerfGE 39, 196, 202; 114, 258, 298[]
  79. vgl. BVerfGE 105, 73, 115, 125; 114, 258, 298[]
  80. vgl. BVerfGE 130, 263, 294[]
  81. BGBl I S. 2248[]
  82. vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 143d Rn. 14 [Januar 2010] mit Verweis auf BT-Drs. 16/12410, S. 13; Reimer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 143d Rn. 9 [Dezember 2014][]
  83. vgl. BVerfGE 129, 124, 170; 132, 195, 245[]
  84. vgl. BVerfGE 44, 249, 264 f.; 76, 256, 311; 81, 363, 378; 99, 300, 320; 114, 258, 291; 117, 372, 388; stRspr[][]
  85. vgl. Wolff, ZBR 2005, S. 361, 368[]
  86. vgl. BVerfGE 8, 1, 12 ff.; 18, 159, 166 f.; 70, 69, 79 f.; 76, 256, 310; 114, 258, 289; 130, 263, 295 f.[]
  87. vgl. BVerfGE 76, 256, 311; 114, 258, 288 f.[]
  88. vgl. BVerfGE 76, 256, 311; 114, 258, 291 f.[]
  89. vgl. BVerfGE 130, 263, 301 f.[]
  90. vgl. BVerfGE 130, 263, 302[]
  91. vgl. Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl.2012, § 27 Rn. 61[]
  92. BVerfG – 2 BvL 3/12 – 6/12[]
  93. vgl. dazu BVerfGE 99, 300[][]
  94. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994, BGBl I S. 2229[][]
  95. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12 1995, BGBl I S.1942[][]
  96. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997, BGBl I S. 590[][]
  97. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998, BGBl I S.2026[][][]
  98. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999, BGBl I S. 2198[][][]
  99. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001, BGBl I S. 618[][][][][][]
  100. durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003, BGBl I S. 1798[][][][][][][]
  101. GVBl S. 834[]
  102. eingefügt durch das Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25.07.2007, GVBl S. 236[]
  103. in der Fassung des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (LBVAnpG) 2009/2010 vom 09.12 2009, GVBl S. 598[]
  104. in der Fassung des LBVAnpG 2009/2010 vom 09.12 2009, GVBl S. 598[]
  105. vom 24.08.1994, BGBl I S. 2229[]
  106. Deutsches Richtergesetz in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002, BGBl I S. 2592[]
  107. vgl. den Jahresbericht des Landesjustizprüfungsamtes im Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2010, S. 2 und 5[]
  108. vgl. auch BVerfGE 54, 277, 291; 103, 111, 137 f.[]
  109. vgl. BVerfGE 115, 166, 196[]
  110. vgl. BVerfGE 4, 331, 346; 27, 312, 322; 87, 68, 85; 103, 111, 140; stRspr[]
  111. vgl. BVerfGE 32, 199, 216[]
  112. vgl. BVerfGE 133, 168, 219 Rn. 92[]
  113. vgl. BVerfG, a.a.O., S. 220 Rn. 93[]
  114. durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.06.1998, BGBl I S. 1666[]
  115. BGBl I S. 3926[]
  116. vgl. BVerfGK 12, 189 – Versorgungsrücklage; BVerfGE 114, 258 – Absenkung Ruhegehaltssatz[]
  117. in der Fassung des Gesetzes vom 29.07.2009, BGBl I S. 2248[]
  118. BGBl I S. 1273[]
  119. BVerfG – 2 BvL 17/09 und 18/09[]
  120. durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 1 BBVAnpG 1988 vom 20.12 1988, BGBl I S. 2363[][]
  121. durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 1 BBVAnpG 1991 vom 21.02.1992, BGBl I. S. 266[]
  122. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1992 vom 23.03.1993, BGBl I S. 342[]
  123. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1993 vom 20.12 1993, BGBl I S. 2139[]
  124. in der durch Art. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003) und des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung-BVO) vom 18.12 2002 geänderten Fassung, GVBl S. 655[]
  125. vgl. LTDrucks 13/4313, S. 1, 17[]
  126. vom 14.07.1978, GVBl S. 459, in der durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2003, GVBl S. 343, geänderten Fassung[][]
  127. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1a) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1a) LBVAnpG 2007/2008 vom 21.12 2007, GVBl S. 283[]
  128. durch Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a) LBVAnpG 2009/2010 vom 07.04.2009, GVBl S. 142[]
  129. vom 25.08.2011, GVBl S. 303[]
  130. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 DienstRÄndG RP 2011 [GVBl S. 430][]
  131. vgl. BVerfGE 119, 331, 382 f.; 125, 175, 255 f.; 130, 263, 312[]
  132. vgl. BVerfGE 93, 121, 148; 105, 73, 134; 117, 1, 70; 130, 263, 312 f.[]
  133. vgl. BVerfGE 81, 363, 383 ff.; 99, 300, 330 f.; 130, 263, 313[]
  134. vgl. BVerfGE 99, 300, 331; 130, 263, 313[]
Weiterlesen:
Die Verfassungsmäßigkeit des Landesbesoldungsgesetzes RLP