An­er­kennt­nis­be­schluss in per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren

Ein An­er­kennt­nis­be­schluss in per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren ist zu­läs­sig, wenn die Pro­zess- und Rechts­mit­tel­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind und die Be­tei­lig­ten über den strei­ti­gen Ge­gen­stand ver­fü­gen kön­nen.

An­er­kennt­nis­be­schluss in per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können allerdings die Parteien grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Gericht zu prüfen sind1. Andererseits bringt die Kostenregelung in § 93 ZPO zum Ausdruck, dass unter dem Gesichtspunkt der Prozessvoraussetzungen gegen den Erlass eines Anerkenntnisurteils dann keine Bedenken bestehen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat2. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis steht daher dem Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht entgegen.

Voraussetzung für einen Anerkenntnisbeschluss im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist, dass die Beteiligten über den streitigen Gegenstand im Sinne von § 83a Abs. 1 ArbGG verfügen können. Dies ist für den konkreten streitigen Mitbestimmungsfall zu bejahen, in Bezug auf Mitbestimmungsrechte in künftigen Fällen im Allgemeinen zu verneinen3.

Bei dem im vorliegenden Fall anerkannten Antrag handelt es sich zwar nicht um einen konkreten Mitbestimmungsfall, sondern um ein weit gefasstes abstraktes Begehren. Dass der Chef des Bundeskanzleramtes, wenn er beteiligungspflichtige Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes trifft, den Personalrat der Zentrale zu beteiligen hat, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus den gesetzlichen Bestimmungen in § 82 Abs. 1 und § 86 Nr. 8 Satz 2 BPersVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts4. In diesem Fall wird mit dem Anerkenntnisbeschluss lediglich eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtslage festgeschrieben.

Weiterlesen:
Anerkenntnis nach Revisionsbegründung

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. September 2012 – 6 P 3.11

  1. vgl. BGH, Urteile vom 08.10.1953 – III ZR 206/51 – BGHZ 10, 333, 335; vom 25.11.1993 – IX ZR 51/93; und vom 20.03.2001 – VI ZR 325/99; sowie Beschluss vom 10.11.2009 – XI ZB 15/09; ebenso BAG, Urteil vom 20.03.1974 – 4 AZR 266/73[]
  2. vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2005 – 9 AZR 184/04, AP Nr. 43 zu § 15 BErzGG S. 141; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 4, 22. Aufl.2008, § 307 Rn. 49; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl.2007, § 307 Rn.19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl.2012, § 93 Rn. 1[]
  3. vgl. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl.2009, § 80 Rn. 57, § 83a Rn. 8; Dörner, in: GK-ArbGG, Stand September 2010, § 80 Rn. 49, § 83a Rn. 13; Weth, in: Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl.2011, § 83a Rn. 7; Hauck, in: Hauck/Helml/Biebl, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl.2011, § 83a Rn. 3[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008, – 6 P 7.08, BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6, Rn. 44[]