Arbeitslosenbeihilfe nach der Wehrdienstzeit

Die Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG setzt voraus, dass innerhalb der Rahmenfrist 12 Monate Wehrdienstzeiten zurückgelegt worden sind. Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können nicht hinzugerechnet werden.

Arbeitslosenbeihilfe nach der Wehrdienstzeit

Nach § 86a Abs. 1 SVG erhalten Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des SGB über das Arbeitslosengeld u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichsteht (§ 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVG). Nach § 118 Abs. 1 SGB III setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit auch Arbeitslosenbeihilfe voraus, dass Arbeitslosigkeit vorliegt, der ehemalige Soldat auf Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach § 123 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, wobei die Rahmenfrist zwei Jahre beträgt und mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt (§ 124 Abs. 1 SGB III). Nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVG gilt die gesamte Wehrdienstzeit als eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigungszeit i.S.v. § 123 Satz 1 SGB III1. Mit einer Wehrdienstzeit von elf Monaten innerhalb der Rahmenfrist ist die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.

Das Gesetz sieht insoweit eine Kumulierung von Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und Wehrdienstzeiten gerade nicht vor. Eine Vermengung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen der unterschiedlichen Sicherungssysteme der gesetzlichen Sozialversicherung (Arbeitslosengeld) und der Soldatenversorgung (Arbeitslosenbeihilfe) ist nicht möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 86a SVG. Die Vorschrift wurde eingefügt2, weil die ehemaligen Soldaten auf Zeit, die nach Dienstzeitende arbeitslos waren, durch den bisher bestehenden Anspruch auf Dienstzeitversorgung nicht in allen Fällen ausreichend sozial gesichert waren. Wären sie in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer verblieben, hätten sie nach dem SGB III zum Teil eine weitergehende Absicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit gehabt3.

Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren die als Alternative erwogene Möglichkeit der Einbeziehung der Soldaten auf Zeit in die Arbeitslosenversicherung im Hinblick auf das im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Soldaten auf Zeit geschaffene besondere Sicherungssystem verworfen (vgl. BT-Drs. 11/538 S. 2). Die besondere Schutzbedürftigkeit der Soldaten auf Zeit im Hinblick auf Arbeitslosigkeit gerade wegen des Wehrdienstes besteht indes nur im Rahmen der entsprechenden zeitlichen Verknüpfung, die über die erforderliche Anwartschaftszeit hergestellt wird. Insoweit ist der Sachverhalt, dass ein Zeitsoldat unmittelbar nach Dienstzeitende arbeitslos wird mit der hier vorliegenden Gestaltung gerade nicht vergleichbar, so dass auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ersichtlich ist. Vorliegend ist kein Zusammenhang mehr zwischen der eingetretenen Arbeitslosigkeit und der früheren Tätigkeit als Zeitsoldat gegeben, den das Gesetz für einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe jedoch über die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Anwartschaftszeit fordert.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2010 – L 12 AL 2563/09

  1. vgl. Stauf, Wehrrecht Band III, 1. Aufl. 2002, § 86a SVG Rdnr. 5; a.A. Fischer, AuB 2002, 1 mit der Forderung einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren innerhalb der Rahmenfrist[]
  2. Gesetz vom 6. August 1987, BGBl. I S. 2078[]
  3. vgl. Stauf, a.a.O., § 86a Rdnr. 1[]