Die Vertrauenspersonen bzw. die Soldatenvertreter im Personalrat (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG) haben nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz keine dem § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG entsprechende allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.

Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO – abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG – der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben1. Das ist hier der Fall, weil es dem Personalrat mit dem von ihm geltend gemachten, auf § 24 Abs. 6 Nr. 3, § 22 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 SBG gestützten Auskunftsbegehren um Beteiligungsrechte geht, die die Arbeitszeitbelastung gerade der Soldaten (und nicht auch der anderen Beschäftigten) am 2. Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung in Berlin betreffen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall erstinstanzlich sachlich zuständig, weil die Weigerung des Staatssekretärs im Bundesministerium der Verteidigung, dem Personalrat die erbetenen Auskünfte zu erteilen, dem Bundesminister der Verteidigung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO zuzurechnen ist und der Personalrat damit unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen kann.
Der Personalrat ist antragsbefugt2. Der Personalrat (als gruppenübergreifendes Gremium) kann in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen, weil die Gruppe der Soldaten auch dann kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG ist, wenn sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson Aufgaben oder Befugnisse nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnimmt. Angelegenheiten, die allein die Gruppe der Soldaten betreffen, werden zwar materiell nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, formell aber nach § 38 Abs. 2, § 32 Abs. 3 BPersVG behandelt. Dementsprechend macht der Personalrat auch dann eine Verletzung eigener Beteiligungsrechte geltend, wenn es um Gruppenangelegenheiten der Soldaten geht, über die nach vorheriger gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Angehörigen der Gruppe abstimmen (§ 49 Abs. 2 Satz 3 SBG i.V.m. § 38 Abs. 2 BPersVG).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde form- und fristgerecht gestellt.
In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, den Personalrat gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG); das gilt auch für das gerichtliche Antragsverfahren3. Ob der Personalrat bereits bei dem ersten, nur von dem Stellvertretenden Vorsitzenden und Gruppensprecher der Soldaten unterzeichneten Antragsschreiben vom 19.03.2015 ordnungsgemäß vertreten war, kann dahingestellt bleiben. Denn der Vorschrift des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG genügt jedenfalls zweifelsfrei das zweite Antragsschreiben vom 23.03.2015, das von dem (nicht der Gruppe der Soldaten angehörenden) Vorsitzenden des Personalrats und außerdem von dem (der Gruppe der Soldaten angehörenden) Stellvertretenden Vorsitzenden und Gruppensprecher der Soldaten unterzeichnet ist.
Der Personalrat hat keinen Anspruch auf die mit dem Schreiben vom 04.02.2015 begehrten Auskünfte über die Arbeitszeitbelastung der am 2. Dienstsitz Berlin verwendeten Soldaten des Bundesministeriums der Verteidigung.
Der Personalrat hat keinen Informationsanspruch aus dem Recht zur Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. § 24 Abs. 6 Nr. 3 und § 22 Abs. 1 SBG).
Der Personalrat hat in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG). Gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG hat die Vertrauensperson ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, soweit eine Regelung durch Gesetz, Rechtsverordnung, Dienstvorschrift oder Erlass nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde. Unterliegt eine Maßnahme danach der Mitbestimmung, hat die Vertrauensperson auch das Recht, ihrerseits Maßnahmen vorzuschlagen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SBG). Im Rahmen des Mitbestimmungs- und des damit verbundenen Vorschlagsrechts ist die Vertrauensperson rechtzeitig durch den zuständigen Vorgesetzten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SBG).
Der nach diesen Vorschriften grundsätzlich gegebene Informationsanspruch steht dem Personalrat für die mit dem Schreiben vom 04.02.2015 begehrten Auskünfte nicht zu, weil die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG nicht vorliegen.
Soweit es dem Personalrat darum geht, Verstöße gegen geltende Arbeitszeitbestimmungen festzustellen, ist ein Informationsanspruch nicht gegeben, weil insoweit eine Regelung durch Rechtsverordnung und Erlass besteht und damit ein Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 6 Halbs. 1 SBG).
Der Personalrat begehrt mit den ersten vier Fragen aus dem Schreiben vom 04.02.2015 Auskunft zu der Zahl von Soldaten am 2. Dienstsitz des Ministeriums in Berlin, aufgegliedert jeweils nach Referaten, auf die bestimmte Sachverhalte einer hohen Arbeitszeitbelastung zutreffen; es handelt sich dabei jeweils um Zahlenangaben, die sich aus einer Auswertung der im Vollzug der „Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und die automatisierte Arbeitszeiterfassung im Bundesministerium der Verteidigung“ (im Folgenden: Arbeitszeit-Dienstvereinbarung) geführten Arbeitszeitkonten ergeben und aus diesen für den Personalrat ermittelt werden sollen. Die fünfte Frage, welche Feststellungen oder Empfehlungen dazu in den Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze getätigt und ob bereits entlastende Maßnahmen eingeleitet bzw. umgesetzt worden seien, stellt eine zu den ersten vier Fragen akzessorische Folgefrage dar.
Die Fragen beziehen sich nach ihrem Inhalt ganz überwiegend auf belastende Arbeitszeitgestaltungen, die nach der Soldatenarbeitszeitverordnung und der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung grundsätzlich unzulässig sind:
„Tägliche Arbeitszeiten von mehr als 13 Stunden (netto ohne Pausen)“ (Frage 2) verstoßen gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 SAZV und Nr. 2.6 der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung, wonach die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 13 Stunden einschließlich der Pause nicht überschreiten darf. „Unterschreitungen der Mindest-Ruhezeit zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn von 11 Stunden“ (Frage 3) verstoßen gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 SAZV (und Nr. 2.6 Abs. 1 der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung), wonach pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist. „Wochenarbeitszeiten von mehr als 48 Stunden (netto ohne Pausen)“ (Frage 4) verstoßen, wenn es sich um einen Dauerzustand handelt, gegen § 5 Abs. 5 SAZV (und Nr. 2.6 Abs. 1 der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung), wonach die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten (einschließlich der geleisteten Mehrarbeit) 48 Stunden nicht überschreiten darf. Auch „dauerhafte Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit in Gestalt nicht abbaubarer Zeitguthaben“ (Frage 1), die jenseits der Übertragungshöchstgrenze von 40 Stunden am Ende eines Abrechnungszeitraums verfallen (Nr. 4.2 der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung), sind nach der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung jedenfalls nicht erwünscht.
Die Frage, ob und in welchem Umfang es sich bei Höchstgrenzen für die zulässige regelmäßige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und bei der Festsetzung von periodischen Mindestruhezeiten um – wie der Personalrat geltend macht – „Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen“ im Sinne des § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG handelt, bedarf vorliegend keiner Klärung. Auch wenn man unterstellt, dass dieser Beteiligungstatbestand materiell betroffen ist, so bestehen insoweit in Gestalt der genannten Vorschriften der Soldatenarbeitszeitverordnung und der durch Weisung auf die Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung übertragenen Arbeitszeit-Dienstvereinbarung verbindliche Regelungen durch Rechtsverordnung und Erlass, die ein aus dem Mitbestimmungsrecht folgendes Vorschlagsrecht und damit auch einen diesem Vorschlagsrecht dienenden Informationsanspruch des Personalrats ausschließen (§ 24 Abs. 6 Halbs. 1 SBG).
Zu dem Zweck, die geltenden Regelungen über die Grenzen zulässiger zeitlicher Inanspruchnahme der im Ministerium verwendeten Soldaten in der Praxis besser durchzusetzen, kann das Auskunftsbegehren daher nicht auf das Vorschlagsrecht für Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen, sondern nur auf ein diesbezügliches Überwachungsrecht gestützt werden.
Soweit es dem Personalrat darum geht, innerhalb des Rahmens des geltenden Arbeitszeitrechts – und damit innerhalb des Regelungsbereichs der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung – Vorschläge zu entwickeln, fehlt den mit dem Schreiben vom 04.02.2015 begehrten Auskünften der erforderliche spezifische Bezug zu dem Beteiligungstatbestand der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 24 Abs. 6 Nr. 3 SGB.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung in der ursprünglichen Fassung vom 11.05.2007 bereits in seinem Beschluss vom 28.10.20094 befasst. Im Rahmen dieses Verfahrens, das die Übertragung der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung auf die im Ministerium verwendeten Soldaten betraf, hat der Bundesminister der Verteidigung gegenüber dem (damals allein bestehenden) Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung Beteiligungsrechte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 5 Nr. 3 SGB anerkannt5. Auf den weitergehenden Antrag des Personalrats, festzustellen, dass er bei der Übertragung der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung auf die Soldaten auch nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG zu beteiligen sei, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dem Personalrat kein auf diese Vorschrift gestütztes Mitbestimmungsrecht zusteht, weil es sich insoweit um keine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen handelt6.
An der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung vom 11.05.2007 haben sich durch die Änderungsvereinbarung vom 19.11.2014 nur geringfügige inhaltliche Änderungen ergeben. Die aktuell geltende konsolidierte Fassung der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung vom 20.11.2014 entspricht in ihrem thematischen Regelungsgegenstand vollständig und in ihrem Inhalt weitestgehend der ursprünglichen Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht hält nach nochmaliger Überprüfung an den folgenden zur Arbeitszeit-Dienstvereinbarung vom 11.05.2007 getroffenen Aussagen auch für die aktuell geltende Fassung vom 20.11.2014 fest7:
„Inhalt und Umfang des § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG entspricht § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine ‚Maßnahme‘, die eine entsprechende Beteiligungspflicht auslöst, darauf abzielen, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten8. Damit unterliegen der Mitbestimmung nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG keine Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken. § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG erfasst demnach nicht jede Maßnahme, die Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschäftigten haben kann, sondern nur Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder freiem Entschluss des Dienststellenleiters ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, die die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt9. Diese Intention verfolgte der Bundesminister der Verteidigung weder bei Abschluss der Dienstvereinbarung vom 11.05.2007 noch bei der Übertragung der Dienstvereinbarung auf die Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung. Dies ergibt sich schon aus dem Einleitungssatz der Dienstvereinbarung, wonach diese ausschließlich als eine Regelung im Sinne der § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 17 BPersVG verstanden werden will und somit im Rahmen ihrer Übertragung auf die Gruppe der Soldaten zur Beteiligung des Personalrats nach § 24 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 3 SBG, nicht aber nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG verpflichtet.
Auch ihrem wesentlichen Inhalt nach stellt sich die Dienstvereinbarung vom 11.05.2007 nicht als Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes dar. Eine Dienstvereinbarung dieser Art dient im Wesentlichen der Flexibilisierung der Arbeitszeit und soll den Arbeitnehmern generell größere Handlungsspielräume eröffnen. Die Beschäftigten können weitgehend Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen und anfallende Über- bzw. Fehlstunden in einem definierten Zeitraum ausgleichen. Die damit einhergehende Automatisierung der Zeiterfassung dient in erster Linie der Vereinfachung des Verfahrens und der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen. Soweit es damit dem Arbeitnehmer zusätzlich möglich ist, Überstunden nachzuweisen und somit der Gefahr einer möglichen Überforderung seitens des Dienstherrn begegnen zu können, ist dies lediglich ein ‚Nebeneffekt‘, dem aber nicht die Absicht zu arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen zu Grunde liegt. Der Personalrat trägt selbst nicht vor, und es bestehen auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der Dienstvereinbarung auf die Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung vornehmlich dazu dienen soll, gesundheitsgefährdende dienstliche Überforderungen sichtbar zu machen. Soweit der Personalrat ausführt, es sei ihm bereits in der Vergangenheit gelungen, auf Grund der automatisierten Zeiterfassung Arbeitszeitverstöße nachzuweisen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es nicht Sinn und Zweck der Einführung einer solchen Dienstzeitregelung ist, Arbeitsschutz zu gewähren. Abstrakte Feststellungen zur Dauer der Dienstzeit sind grundsätzlich auch nicht geeignet, den tatsächlichen Grad einer möglichen Überbeanspruchung zu dokumentieren, weil sich Überstunden nicht notwendigerweise negativ auf die Gesundheit des Einzelnen auswirken müssen. Im Gegenteil soll es dem Einzelnen durch ein flexibles Arbeitszeitsystem gerade auch ermöglicht werden, über längere Zeiträume hinweg (ihn möglicherweise belastende) Überstunden ansammeln zu können. So darf nach Nr. 2.6 der Dienstvereinbarung täglich 10 bzw. 13 Stunden gearbeitet werden, obwohl die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit lediglich 39 bzw. 41 Stunden beträgt. Die Geltendmachung des Überstundenausgleichs obliegt dabei ausschließlich dem Beschäftigten bzw. Soldaten. Somit wird durch diese Regelung nicht verhindert, dass es zu einer erhöhten, möglicherweise auch gesundheitsgefährdenden Arbeitsbelastung kommt. Auch wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, alle angefallenen Überstunden auszugleichen. Vielmehr verfallen alle Zeitguthaben, die bis zum Ablauf eines Abrechnungszeitraumes nicht geltend gemacht wurden, sofern sie 40 Stunden übersteigen.
Entgegen der Auffassung des Personalrats ergibt sich aus europäischem Recht nichts anderes. Deshalb kann offen bleiben, inwieweit die Richtlinien 89/391/EWG und 2003/88/EG auf die Dienstverhältnisse der Soldaten überhaupt Anwendung finden. Durch diese Richtlinien werden die nationalen Vorschriftengeber lediglich aufgefordert, Durchführungsbestimmungen zur Durchsetzung des
Arbeitsschutzes zu schaffen. Ob eine nationale Maßnahme aber eine Bestimmung im Sinne der Arbeitsschutzbestimmungen ist, hängt von der Intention des Normgebers bzw. von ihrem maßgeblichen Inhalt ab. Die vorliegende Dienstvereinbarung, die im Wesentlichen auf der Arbeitszeitverordnung der Beamten beruht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die entsprechenden europäischen Richtlinien sind daher hier nicht einschlägig.“
Über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften hinausgehend hat der Personalrat auch im vorliegenden Fall keinen spezifischen Bezug seines Auskunftsbegehrens zu möglichen Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 24 Abs. 6 Nr. 3 SGB aufgezeigt. Da die Arbeitszeit-Dienstvereinbarung – innerhalb der Grenzen des Arbeitszeitrechts – selbst keinen arbeitsschutzrechtlichen Zweck verfolgt, sondern der Flexibilisierung der Arbeitszeit dient, kann auch die Auswertung der Arbeitszeitkonten generell nur – wertneutral – Aufschluss darüber geben, in welchem Umfang die Beschäftigten und Soldaten von den zur Verfügung stehenden Optionen der Arbeitszeitgestaltung Gebrauch gemacht haben. Einer solchen Auswertung lässt sich nicht entnehmen, welche Gründe im Einzelfall hinter der konkreten Arbeitszeitgestaltung stehen, etwa ob diese auf persönlichen Dispositionen des Mitarbeiters oder auf dienstlichen Erfordernissen beruht. Es lässt sich vor allem auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem aus den Arbeitszeitkonten ablesbaren Zahlenmaterial zur Dauer und Verteilung der Arbeitszeit und einer möglichen Gefahr von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen herstellen; den für alle Mitarbeiter des Ministeriums geführten Arbeitszeitkonten fehlt dazu insbesondere der Bezug zu bestimmten, potentiell mit Gesundheitsgefahren verbundenen Arbeitsplätzen, wie dies für Maßnahmen des Arbeitsschutzes – etwa nach dem Arbeitsschutzgesetz oder der Bildschirmarbeitsplatzverordnung – kennzeichnend ist10.
Der Personalrat hat letztlich auch keine Angaben dazu gemacht, welche Art an der Arbeitszeit ansetzender Schutzmaßnahmen er insoweit in Betracht zieht. Soweit er in der mündlichen Verhandlung auf Überlegungen hingewiesen hat, durch organisatorische Maßnahmen oder Veränderungen der Arbeitsabläufe die Soldaten am Dienstsitz Berlin zu entlasten, könnte dies möglicherweise ein Mitbestimmungsrecht nach § 24 Abs. 5 Nr. 4 SGB begründen. Dem ist hier jedoch nicht nachzugehen, denn für derart organisatorische Maßnahmen bedarf es nicht der Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen. Der Personalrat hat deshalb auch sowohl vorgerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren betont, dass es ihm gerade um die Klärung des Mitbestimmungsrechts nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SGB und des daraus folgenden Informationsanspruchs geht; nur dieser Beteiligungstatbestand ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Personalrat hat auch keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte aus einer (allgemeinen) Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Soldatenarbeitszeitverordnung und der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung.
Der Personalrat kann sich nicht auf das Informationsrecht aus § 68 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BPersVG berufen.
Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zu diesen Aufgaben zählen nicht nur die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte nach den §§ 75 ff. BPersVG, sondern auch der Katalog der allgemeinen Aufgaben nach § 68 Abs. 1 BPersVG, hier insbesondere die allgemeine Aufgabe der Personalvertretung, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG).
In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter materiell jedoch nicht die personalvertretungsrechtlichen, sondern – nur – die Befugnisse der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG). Der Personalrat, der vorliegend in einer Gruppenangelegenheit der Soldaten tätig ist, kann sein Auskunftsbegehren deshalb nicht auf den allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Informationsanspruch stützen.
Der Personalrat hat auch keinen Informationsanspruch aus § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG.
Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG ist die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in einer Gruppenangelegenheit der Soldaten über Angelegenheiten, die ihre bzw. seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Diese Regelung ist, wie der Personalrat zutreffend geltend macht, der Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nachgebildet11. Dem Soldatenbeteiligungsgesetz fehlt jedoch ein – dem § 68 Abs. 1 BPersVG entsprechendes – Gegenstück in Form einer Zuweisung allgemeiner Aufgaben an die Vertrauensperson. Insbesondere hat die Vertrauensperson weder nach § 18 SBG noch nach einer anderen Vorschrift ein dem § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG entsprechendes allgemeines Überwachungsrecht hinsichtlich der zugunsten der Soldaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften12. Dem Informationsanspruch aus § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG fehlt deshalb vorliegend die Verknüpfung mit einer – das Auskunftsbegehren tragenden – Aufgabennorm.
Ein Informationsanspruch aus § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG lässt sich auch nicht mittels einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25.10.201113 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen der Soldaten (dort: Anhörungsrechte zu Personalmaßnahmen) nicht über die gesetzlichen Regelungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes hinaus – etwa durch Verwaltungsvorschriften oder durch Selbstbindung einer Dienststelle der Bundeswehr – erweitert werden können. In gleicher Weise unzulässig ist eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse (hier: Informationsrechte) der Vertrauensperson im Wege des Analogieschlusses. Dass der gesamte umfangreiche Katalog allgemeiner Aufgaben, wie ihn das Personalvertretungsrecht kennt (§ 68 Abs. 1 BPersVG), im Soldatenbeteiligungsgesetz fehlt, ist zudem keine planwidrige Regelungslücke.
Da das streitgegenständliche Auskunftsbegehren vom Personalrat als Gruppenangelegenheit der Soldaten geltend gemacht wird – und überhaupt nur als solche im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten geltend gemacht werden kann, bedarf es keiner Entscheidung darüber, welchem Vertretungsorgan – dem Personalrat oder dem Gesamtpersonalrat – Informationsrechte hinsichtlich der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung dann zustehen, wenn die Angelegenheit nicht nur die Soldaten betrifft.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 WB 29.15
- stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.2009 – 1 WB 37.08, Rn. 17; und vom 24.05.2011 – 1 WB 60.10, Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 17 ff., jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 24.05.2011 – 1 WB 60.10, Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23; und vom 19.06.2014 – 1 WB 29.13, Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn.20[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 – 1 WB 60.10, Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 – 1 WB 11.09, Buchholz 449.7 § 16 SBG Nr. 3[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 – 1 WB 11.09, Buchholz 449.7 § 16 SBG Nr. 3 Rn. 10, 14 und 26[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 – 1 WB 11.09, Buchholz 449.7 § 16 SBG Nr. 3 Rn. 26 und 36 ff.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 – 1 WB 11.09, Buchholz 449.7 § 16 SBG Nr. 3 Rn. 38 bis 40[↩]
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.01.1986 – 6 P 8.83, Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 3; vom 17.02.1986 – 6 P 21.84, BVerwGE 74, 28, 30 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 6; und vom 22.07.2009 – 1 WB 15.08, BVerwGE 134, 246 Rn. 30; …[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 – 1 WB 15.08 – a.a.O.[↩]
- vgl. dazu Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl.2014, § 75 Rn. 155 und 156a m.w.N.; weitere Beispiele bei Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl.2012, § 24 SBG Rn. 72[↩]
- vgl. Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl.2016, § 18 SBG Rn. 3[↩]
- so auch Höges, in: Wolf/Höges, SBG, Stand Dezember 2015, § 18 Rn. 26[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 – 1 WB 36.11, Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 9 Rn. 42 ff.; ebenso Beschluss vom 06.03.2014 – 1 WB 9.14, Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 10 Rn. 13[↩]