Auch ein Richter muss sich einmal zur Ruhe setzen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage des 64-jährigen Amtsrichters aus Neuss abgewiesen, der erreichen wollte, dass er über die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres weiter als Amtsrichter beschäftigt bleibt.

Auch ein Richter muss sich einmal zur Ruhe setzen

Die Festlegung der Altersgrenze ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jedoch durch ein legitimes Ziel, nämlich eine angemessene Altersstruktur und eine hinreichende Vorhersehbarkeit der Personalplanung, gerechtfertigt sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen die EU-Diskriminierungsrichtline 2000/78/EG vor.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass – wie bei Beamten – auf seinen Antrag hin die Arbeitszeit individuell verlängert werde. Die insoweit für Beamte geltende Regelung sei für Richter nicht vorgesehen. Diese unterschiedliche Rechtstellung diene dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, um jeden Anschein der Beeinflussbarkeit richterlicher Entscheidungen durch den Dienstherrn zu vermeiden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2010 – 13 K 6883/09

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