Aufklärungspflicht im Disziplinarverfahren – und das Formalgeständnis im Strafverfahren

Beruhen die tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis, dessen Vereinbarkeit mit dem Ermittlungsergebnis das Strafgericht nicht geprüft hat, hat ein Wehrdienstgericht Anlass, nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO die nochmalige Prüfung der Feststellungen zu beschließen.

Aufklärungspflicht im Disziplinarverfahren – und das Formalgeständnis im Strafverfahren

Gemäß § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 WDO hat auch das Berufungsgericht im Falle einer uneingeschränkt eingelegten Berufung zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Aufklärungspflicht wird jedoch durch § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO eingeschränkt1. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Wehrdienstgericht grundsätzlich bindend. Etwas anderes gilt jedoch gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO dann, wenn das Wehrdienstgericht die nochmalige Prüfung solcher strafgerichtlichen Feststellungen beschließt, deren Richtigkeit es bezweifelt. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils ist auf Fälle beschränkt, in denen das Wehrdienstgericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die Wehrdienstgerichte sind nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind.

Offenkundig unzureichend sind strafgerichtliche Feststellungen, wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Dies kann der Fall sein, wenn der Soldat geltend macht, dem strafgerichtlichen Urteil liege ein „Deal“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, der den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genüge2 oder ein Formalgeständnis zugrunde3. Dabei kommt ein Lösungsbeschluss nur in Betracht, wenn sich die Zweifel an der Richtigkeit aus dem Urteil selbst oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben4. Hiernach war vorliegend ein Lösungsbeschluss geboten.

Das Strafgericht hat vorliegend wesentliche Verfahrensvorschriften offenkundig verletzt, weil es seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten allein auf ein inhaltsleeres Formalgeständnis gestützt und nicht geprüft hat, ob dieses mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren, in sich stimmig ist und die getroffenen Feststellungen trägt.

Ein inhaltsleeres Formalgeständnis liegt vor, wenn die selbstbelastende Einlassung nicht wenigstens so konkret ist, dass geprüft werden kann, ob sie derart im Einklang mit der Aktenlage steht, dass sich hiernach keine weitergehende Sachaufklärung aufdrängt5. Hiernach ist ein inhaltsleeres Formalgeständnis jedenfalls dann anzunehmen, wenn es nicht über eine formelhafte Wiederholung von Rudimenten des Anklagesatzes hinausgeht und nur pauschal dessen Richtigkeit zugesteht.

So liegt der Fall hier: Das Strafgericht hat seine Tatsachenfeststellungen auf die Erklärung des seinerzeitigen Verteidigers des früheren Soldaten gestützt, der Anklage werde „nicht entgegengetreten“. Die Anklagevorwürfe „seien voll umfänglich zutreffend“. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Weiteren vorgetragen, „dass sein Mandant einen Fehler gemacht (habe), indem er den hier in Rede stehenden Betrag angenommen habe (25.056 €)“. Selbst wenn man Bedenken, ob damit überhaupt eine eigenständige Aussage des früheren Soldaten vorliegt, angesichts seiner abschließenden Erklärung, er schließe sich den Ausführungen seines Verteidigers an, in der Annahme einer dadurch nachträglich erteilten Genehmigung der Einlassung des Verteidigers zurückstellt6, fehlt es ihr weiterhin an Substanz. Dies ist offensichtlich, soweit sich die Erklärung des Verteidigers in der Aussage erschöpft, der Anklage werde nicht entgegengetreten; insoweit wird nicht einmal ein Geständnis im strafprozessualen Sinne vorgelegen haben7. Aber auch die Erklärung, die Anklagepunkte „seien voll umfänglich zutreffend“ und der frühere Soldat habe durch die Annahme der 25 056 € einen Fehler gemacht, verleiht der geständigen Einlassung keinen originären Inhalt. Dies ist wiederum offensichtlich, soweit es die Anklagepunkte Dokumentenübermittlung betrifft, auf die völlig pauschal Bezug genommen wird; nichts anderes gilt aber auch für den Anklagepunkt, der die Entgegennahme des Geldes betrifft. Die schlichte Einlassung, durch die Annahme von 25 056 € einen Fehler gemacht zu haben, lässt insbesondere nicht ansatzweise Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand, insbesondere auf eine Unrechtsvereinbarung zu.

Die Beschränkung der Beweiswürdigung auf den Hinweis auf das Geständnis genügt insbesondere dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der zahlreichen Details des festgestellten Sachverhaltes Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat8.

Hier lag dem Strafverfahren eine inhaltsreiche Anklageschrift mit einer Vielzahl komplexer und sich über einen längeren Zeitraum hinziehender Tathandlungen zugrunde. Wegen dieser Komplexität der Vorwürfe genügt eine Beweiswürdigung, die – wie hier im Strafverfahren – allein auf eine pauschale geständige Einlassung gestützt wird, nicht den Mindestanforderungen an eine rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende richterliche Überzeugungsbildung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 2014 – 2 WD 31.12

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 – 2 B 22.12, NVwZ-RR 2013, 557, 558; zur Reichweite: Beschluss vom 27.03.2012 – 2 WD 16.11, Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr 6 = NZWehrr 2012, 254 19[]
  2. BVerwG, Urteil vom 14.03.2007 – 2 WD 3.06, BVerwGE 128, 189, 191 = NZWehrr 2007, 212, 213; vgl. zum Deal allgemein: BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 – NJW 2013, 1058 ff. sowie nachfolgend BGH, Urteile vom 10.07.2013 – 2 StR 195/12 – NJW 2013, 3046 ff. sowie 2 StR 47/13, NJW 2013, 3045[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2013 – 2 B 78.12, NVwZ-RR 2013, 559 ff.[]
  4. vgl. BVerwG, Urteile vom 07.02.2013 – 2 WD 36.12, Rn. 29 m.w.N.; und vom 15.03.2013 – 2 WD 15.11, Rn. 24 m.w.N[]
  5. BGH, Beschluss vom 03.03.2005 – GSSt 1/04 – BGHSt 50, 40 42[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005 – 3 StR 176/05 – NStZ-RR 2005, 353; Stuckenberg in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, Kommentar zur Strafprozessordnung (Stand: August 2013), § 261 Rn. 54 i.V.m. Rn. 51[]
  7. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 a.a.O. S. 1063 Rn. 70[]
  8. BGH, Beschluss vom 15.04.2013 – 3 StR 35/13 7 m.w.N.[]