Außerdienstliches Fehlverhalten eines Soldaten

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Punkten seine bisherige Rechtsprechung zur disziplinarischen Ahndung eines außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Soldaten geändert:

Außerdienstliches Fehlverhalten eines Soldaten

Außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 2 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht.

Und: § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erfasst außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbietet den Rückgriff auf § 7 SG unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung.

Ein außerdienstliches Dienstvergehen liegt vor, wenn der Soldat das Verhalten sowohl außer Dienst als auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zeitigte1. Dass er im vorliegenden Fall dabei die im Eigentum des Bundes stehenden Kfz-Wechselkennzeichen einsetzte, lässt die Pflichtverletzung nicht zu einer innerdienstlichen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG werden. Dies widerspräche nicht nur dem Gesetzeswortlaut, der ausschließlich an das originär dienstliche Verhalten des Soldaten sowie an dessen dienstlich geprägten Aufenthaltsbereich anknüpft, sondern auch der im Zusammenhang mit dem Anschuldigungspunkt 3 dargelegten gesetzgeberischen Intention. Beides verbietet, aus dem Einsatz dienstlichen Materials einen dienstlichen Bezug im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abzuleiten. Dazu sind ebenfalls nicht die Rückwirkungen des Fehlverhaltens auf den Dienstherrn geeignet2.

Die Verwendung der Wechselkennzeichen stellt jedoch einen Bezug zum Dienst her und verleiht dem außerdienstlichen Verhalten damit disziplinarische Relevanz.

Dabei kommt es bei dem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten geeignet war, eine solche Wirkung auszulösen. Denn die Vorschrift stellt allein auf das Verhalten des betreffenden Soldaten ab, ohne dass es für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung auf den konkreten Eintritt einer solchen Beeinträchtigung ankommt. Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten kann durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt3. Dies ist der Fall.

Ein Verstoß auch gegen § 7 SG in Gestalt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung liegt hingegen nicht vor. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG bildet eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Begriff der „ernsthaften“ Beeinträchtigung in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG – wie nachfolgend im Zusammenhang mit Anschuldigungspunkt 3 dargelegt – eine disziplinarisch restriktive Erfassung außerdienstlichen Fehlverhaltens und nimmt strafrechtlich relevantes Verhalten davon nicht aus.

Sofern es das wissentliche und willentliche Anbringen des für den VW … vorgesehenen Kennzeichens an den Audi betrifft, hat der Soldat ebenfalls vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen. Ein außerdienstliches Verhalten liegt vor, da der Soldat das Verhalten sowohl außer Dienst als auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zeitigte.

Das Verhalten war auch geeignet, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert, i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ernsthaft zu beeinträchtigen und damit disziplinarwürdig.

Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch ein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder dessen Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Dies ist bei strafrechtlich relevantem Verhalten eines Soldaten auch außerhalb des Dienstes in Betracht zu ziehen4.

Der Begriff der „ernsthaften“ Beeinträchtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verlangt indes, nicht jeden Verstoß gegen mit Freiheits- oder Geldstrafe bewehrte Strafgesetze als ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten anzusehen5. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit dem § 17 Abs. 2 Satz 2 SG die Dienstpflicht entnommen hatte, „außerhalb des Dienstes keine mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten zu begehen“6, hält er daran nicht fest.

Auslegungsleitend ist dabei die Erwägung, dass Satz 2 des § 17 Abs. 2 SG durch Art. IV Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21.08.19727 eingefügt wurde. Ausweislich der Gesetzesbegründung entspricht die Vorschrift inhaltlich dem durch Art. II § 2 Nr. 3 a) des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20.07.19678 eingefügten § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, demzufolge ein außerdienstliches Fehlverhalten nur noch unter den seinerzeit verschärften Anforderungen tatbestandlich ein Dienstvergehen bilden soll9. Die frühere Auffassung von der sehr weitgehenden Wohlverhaltenspflicht auch außer Dienst sollte danach ähnlich wie im Beamtenrecht mit der Gesetzesänderung auch für das Soldatenrecht als nicht mehr zeitgemäß aufgegeben werden. Dass die Frage des außerdienstlichen Fehlverhaltens nicht wie für das Beamtenrecht in den Bestimmungen zum allgemeinen Tatbestand des Dienstvergehens (§ 77 BBG) in § 23 SG, sondern in § 17 Abs. 2 SG geregelt wurde, ist nach der Gesetzesbegründung zwar darauf zurückzuführen, dass der Soldat im Gegensatz zu Beamten in Gemeinschaftsunterkünften wohnt und in den militärischen Unterkünften und Anlagen auch außer Dienst die Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung, insbesondere die Befolgung von Befehlen und die Achtung der Kameradschaftspflicht, gewährleistet sein muss. Im Übrigen sollte aber durch die Einbeziehung des Satzes 2 in § 17 Abs. 2 SG der Grundsatz unberührt bleiben, dass der Soldat nicht mehr wegen jedes Fehlverhaltens im privaten Bereich disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden soll10.

Die auf eine disziplinarisch restriktive Erfassung außerdienstlichen Verhaltens abzielende Gesetzesänderung strahlt darauf aus, in welchem Umfang außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten, das keinen (sonstigen) Bezug zur Dienstausübung aufweist, eine ernsthafte Beeinträchtigung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erwarten lässt11.

Die aus einem Verstoß gegen die Strafrechtsordnung resultierenden Zweifel an der Rechtstreue eines Soldaten und damit seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sind umso größer, je höher die Sanktionsdrohung ist, über die sich das vorgeworfene Verhalten hinwegsetzt. Daher bietet der Strafrahmen der verletzten Norm des Strafgesetzbuches einen Anhalt für die Bestimmung der Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlichen Straftat. Das gesetzgeberische Ziel einer restriktiven Erfassung außerdienstlichen Fehlverhaltens wäre aber nicht zu erreichen, wenn ein Strafrahmen, der Freiheitsstrafen auch in geringer Höhe erlaubt, bereits für sich genommen die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens begründen könnte. Andernfalls könnte nämlich schon jede Beleidigung gemäß § 185 StGB im privaten Bereich das Erfordernis disziplinarer Ermittlungen nach sich ziehen. Lässt der Sanktionsrahmen der Strafnorm dagegen eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich zu, kommt hierin die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tat einen auch im Vergleich mit anderen Straftaten erhöhten Unrechtsgehalt hat. Wer eine derart schwerwiegende Straftat begeht, beeinträchtigt schon damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft. Erlaubt der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, kann hieraus bereits die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens folgen12.

Erlaubt die Sanktionsdrohung der Strafrechtsnorm noch keine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich, bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue des Soldaten resultierenden Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens zusätzlicher Umstände. Negative Rückschlüsse auf die Integrität, die dienstliche Zuverlässigkeit und die Verwendbarkeit eines Soldaten können sich auch aus den Umständen der Begehung des Dienstvergehens ergeben. Insbesondere kann der Wiederholung eines mit einer geringeren Sanktionsdrohung bewehrten strafbaren Verhaltens oder einer einschlägigen Vorbelastung Rechnung zu tragen sein13.

Das Verhalten des Soldaten ist folglich disziplinarwürdig.

Der Soldat hat den Straftatbestand einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht, die mit einer Geld- oder aber einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann, womit er sich im Bereich der (mittel)schweren Strafandrohung bewegt14. Soweit der Soldat gegen die vom Bundesverwaltungsgericht geteilte strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens durch das Amtsgericht G. einwendet, er sei sich nicht bewusst gewesen, mit seinem Verhalten diesen Straftatbestand zu verwirklichen, überzeugt dies nicht. Da der Soldat die den Tatbestand konstituierenden Elemente kannte, läge insoweit ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor15, der selbst bei der Annahme eines Rechtsirrtums für den intelligenten Soldaten nach § 17 Satz 2 StGB vermeidbar gewesen wäre. Entsprechendes gilt für den Einwand des Soldaten, er sei sich keines Verstoßes gegen §§ 1, 6 des Pflichtversicherungsgesetzes bewusst gewesen. Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht – wie das Truppendienstgericht – von einer Schutzbehauptung aus, da allgemein bekannt ist, dass sich der Versicherungsschutz nur auf das konkret zugelassene Kraftfahrzeug bezieht.

Da der am Strafrahmen gemessene Unrechtsgehalt der Tat schon wegen der mit dem Fahrzeug zurückgelegten 30 000 km nicht gering wiegt, war die Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erheblich.

Dass es nicht zusätzlich darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist, wurde bereits dargelegt. Entsprechendes gilt für den untersagten Rückgriff auf § 7 SG.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2014 – 2 WD 5.2013 –

  1. zum kumulativen Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 14.10.2009 – 2 WD 16.08, Buchholz 449 § 17 SG Nr. 43 Rn. 39[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.[]
  4. BVerwG, Urteile vom 25.09.2007 – 2 WD 19.06 36 m.w.N.; und vom 21.06.2011 – 2 WD 10.10, Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 23.01.2014 – 2 B 52.13 7[]
  5. BVerwG, Urteile vom 30.08.2000 – 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19, 24 f. sowie vom 24.04.2007 – 2 WD 9.06, BVerwGE 128, 319 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 57, jeweils Rn. 41[]
  6. vgl. etwa Urteil vom 25.09.2008 – 2 WD 19.07, Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 Rn. 32 = NZWehrr 2009, 73 zu § 7 SG[]
  7. BGBl. I S. 1481[]
  8. BGBl. I S. 725[]
  9. zum Beamtendisziplinarrecht: BT-Drs. V/1693 S. 10 i.V.m. BT-Drs. V/313, dort Nr. 2, sowie Urteil vom 30.08.2000 a.a.O., 24 ff.[]
  10. vgl. BT-Drs. VI/1834 S. 71; vgl. auch Jahresbericht des Wehrbeauftragten 1967, BT-Drs. V/2948[]
  11. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 04.06.1980 – 2 WD 55.79, BVerwGE 73, 15, 18 = NZWehrr 1981, 28[]
  12. vgl. für das Beamtendisziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 24[]
  13. vgl. für das Beamtendisziplinarrecht: Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 29[]
  14. vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17[]
  15. vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl.2014, § 16 Rn. 13[]