Barthaarentfernung bei einer transidenten Beamtin – und die Beihilfe

Eine Beamtin mit Transidentität hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin keinen Anspruch auf Übernahme der bei einer Kosmetikerin entstandenen Kosten für eine Nadelepilation des Barts.

Barthaarentfernung bei einer transidenten Beamtin – und die Beihilfe

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte eine Beamtin des Landes Berlin geklagt, die als Mann geboren wurde und eine Geschlechtsangleichung zur Frau hatte durchführen lassen. Ihr Arzt verordnete ihr eine dauerhafte Entfernung des Barthaarwuchses durch Nadelepilation. Diese Behandlung lässt die Beamtin bei einer Kosmetikermeisterin durchführen; geplant sind 120 Behandlungseinheiten à 72 €. Das Landesverwaltungsamt Berlin lehnte die Kostenübernahme für die ersten Rechnungen ab, weil die Epilation nicht von einem Arzt durchgeführt worden sei. Der Widerspruch der Beamtin blieb erfolglos. Mit der Klage trägt die Beamtin vor, sie habe sich 2019 bei Ärztekammern und Verbänden erkundigt, aber damals habe kein Hautarzt in Berlin die Nadelepilation angeboten.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen:

Auch wenn die Entfernung des Barthaarwuchses bei der Beamtin medizinisch notwendig sei, sei die Beihilfe gesetzlich nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder zugelassene Leistungserbringer für Heilmittel verpflichtet. Darunter falle die Kosmetikerin nicht.

Der Arztvorbehalt verletze die Beamtin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er sei durch den Zweck gerechtfertigt, den Patienten eine möglichst sachkundige Behandlung zukommen zu lassen, gerade im Fall von Komplikationen.

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Die Beamtin könne die Kostenübernahme auch nicht wegen einer „besonderen Härte“ beanspruchen, weil ansonsten der verfassungsgemäße Arztvorbehalt ausgehebelt würde. Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich kein Beihilfeanspruch, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beamtin durch den selbst zu zahlenden Anteil – nach hälftiger Erstattung durch die private Krankenkasse – an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre. Außerdem gebe es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine Ärztin in Berlin, die Nadelepilationen anbiete; dorthin könne die Beamtin für weitere Behandlungen wechseln.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. Januar 2023 – 36 K 75/20

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