Beamte im Sabbat-Modell – und die Corona-Sonderzahlung

Beamten in Teilzeit im Blockmodell („Sabbat-Modell“), die am Stichtag 29.11.2021 während der sogenannten Ansparphase ihren Dienst mit regelmäßiger Arbeitszeit erbracht haben, steht die Corona-Sonderzahlung in ungeminderter Höhe zu.

Beamte im Sabbat-Modell – und die Corona-Sonderzahlung

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall hat eine beamtete Grundschullehrerin aus Herne geklagt. Ihr wurde ab dem 01.08.2021 über einen Zeitraum von sieben Jahren Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell bewilligt. Danach arbeitet sie während der fünfjährigen Ansparphase im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit (28 Stunden pro Woche), erhält aber nur die Besoldung eines Beamten in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche und wird anschließend für zwei Jahre bei unveränderter Teilzeitbesoldung vom Dienst befreit. Auf der Grundlage des Corona-Sonder­zahlungs­ge­setzes erhielt die Grundschullehrerin im März 2022 einmalig 928,59 Euro ausgezahlt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) lehnte ihren Antrag ab, ihr die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe von 1.300,- Euro zu gewähren und daher 371,41 Euro nachzuzahlen. Es verwies darauf, dass sich die Grundschullehrerin am Stichtag des 29.11.2021 in Teilzeit befunden und sich die Corona-Sonder­zahlung deswegen vermindert habe.

Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen statt1. Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes blieb vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster ohne Erfolg:

Die der Grundschullehrerin zu gewährende Corona-Sonderzahlung ist nicht wegen ihrer zum maßgeblichen Stichtag (29.11.2021) bereits begonnenen Teilzeit vermindert. Teilzeit im Blockmodell ist nicht als „Teilzeit“ im Sinne des Corona-Sonderzahlungsgesetzes zu verstehen, für die eine Minderung der Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der teilzeitbedingten Besoldungskürzung geregelt ist. Nach diesem Gesetz sind sowohl der Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung dem Grunde nach als auch dessen Höhe von den Verhältnissen am maßgeblichen gesetzlichen Stichtag abhängig. Diese stichtagsbezogene Ausgestaltung der Sonderzahlung passt mit der Ermäßigung der Arbeitszeit im Blockmodell, die sich über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt, nicht überein. Mithin ist für die Gewährung der Sonderzahlung in voller Höhe entscheidend, dass die Grundschullehrerin zum maßgeblichen Stichtag ihren Dienst mit regulärem Beschäftigungsumfang verrichtet hat. Eine solche Gesetzesauslegung trägt dem mit der Sonderzahlung verfolgten Sinn und Zweck Rechnung. Diese einmalige Zuwendung sollte durch die COVID-19-Pandemie bedingte außergewöhnliche (Arbeits-)Belastungen ausgleichen sowie die besondere Einsatzbereitschaft der Anspruchsberechtigten würdigen.

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Auf die Besoldungskürzung bei Teilzeitbeschäftigung hebt das Corona-Sonderzahlungsgesetz für die Minderung der Anspruchshöhe auch nicht im Sinne einer strikt einzuhaltenden Maßgabe ab. Es verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf eine „entsprechende“ Anwendung des Besoldungsrechts. Jedenfalls aber ist – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – die im Corona-Sonderzahlungsgesetz geregelte Minderung in Fällen der Teilzeitbeschäftigung für Anspruchsberechtigte im Blockmodell teleologisch zu reduzieren. Teilzeitbeschäftigte Beamte wie die Grundschullehrerin, die in der Ansparphase zum maßgeblichen Stichtag mit der vollen Wochenstundenzahl gearbeitet haben, waren nach der Wertung des Gesetzgebers durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in ungleich höherem Maße betroffen als Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit. Maßgeblicher Gradmesser für die pandemiebedingte Betroffenheit, um deren Ausgleich es geht, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die geleistete Arbeitszeit unter „Corona-Bedingungen“ zum Stichtag.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 3 A 295/23

  1. VG Gelsenkirchen – 1 K 2557/22[]