Beamtenbesoldung in Sachsen

Das Bundesverfassungsgericht hat insgesamt 11 Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie gegen hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Urteile nicht zur Entscheidung angenommen.

Beamtenbesoldung in Sachsen

Nach dem neuen sächsischen Besoldungsrecht wird das Grundgehalt der A-Besoldung anhand der tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und der erbrachten Leistung bemessen; jedoch bleibt eine bestehende Stufenzuordnung aufgrund des bislang maßgeblichen Besoldungsdienstalters erhalten. Die rückwirkende Neuregelung des Besoldungsrechts und die in der Überleitungsvorschrift vorgesehene Besitzstandswahrung sind für das Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstanden:

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Die Beschwerdeführer machten einen Anspruch auf Gewährung des Grundgehaltes aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ab dem 1.01.2006 geltend, da die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter und der Stufenaufstieg nach dem Dienstalter eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellten. Während des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erließ der Landesgesetzgeber das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18.12 2013 mit Rückwirkung zum 1.09.2006.

Das Bundesverwaltungsgericht sprach daraufhin dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 30.10.2014 eine Zahlung von 50 € nebst Zinsen zu und wies seine Klage im Übrigen ab1: Bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18.08.2006 stehe dem Beschwerdeführer mangels Anspruchsgrundlage kein Zahlungsanspruch zu. Hingegen habe er für den Zeitraum vom 18. bis zum 31.08.2006 einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 50 €. Ab dem 1.09.2006 sei das verfassungs- und unionsrechtskonforme Besoldungsrecht in der Fassung des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18.12 2013 maßgeblich.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen:

Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu2. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da die angegriffene rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.

Rückwirkende Neuordnung der Beamtenbesoldung in Sachsen[↑]

Die mittelbar angegriffenen Vorschriften §§ 27, 28, 80 SächsBesG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen vom 18.12 2013 sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorschriften in seiner Entscheidung als verfassungskonform zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht durch Unterlassen der Vorlage nach Art. 267 AEUV das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Weiterlesen:
Kein Soldat nach Trunkenheitsfahrt

Die angegriffene rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes3. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind4.

Hieran gemessen entfaltet das Sächsische Besoldungsgesetz schon keine belastende Wirkung.

Das Sächsische Besoldungsgesetz in der Fassung des Art. 2 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz schafft ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem. Die bisherige, am Besoldungsdienst- oder Lebensalter ausgerichtete Stufenzuordnung ist durch eine altersunabhängige, an beruflichen Erfahrungszeiten orientierte Zuordnung ersetzt worden. Eine rechtsbeeinträchtigende Wirkung geht damit nicht einher. Auch bei isolierter Betrachtung der Überleitungsregelung in § 80 SächsBesG sind keine nachteiligen Auswirkungen festzustellen. Angesichts der rückwirkenden Einführung des neuen Besoldungssystems zum 1.09.2006 hat der Gesetzgeber mit § 80 SächsBesG explizit für Bestandsfälle aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Überleitungsregelung unter Wahrung von Besitzständen geschaffen. Nach erfolgter Überleitung in die neue Erfahrungsstufe beginnt ab 1.09.2006 der weitere Stufenaufstieg nach § 27 Abs. 2 SächsBesG. Dabei entspricht der anschließende Stufenaufstieg hinsichtlich der Zahl der Stufen sowie des Rhythmus des Aufstiegs der früher maßgeblichen Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes. Für Beamte, die im Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.12 2013 ernannt wurden, sieht § 80 Abs. 6 SächsBesG sogar eine Günstigerregelung vor, wonach im Einzelfall aus Vertrauensschutzgründen zur Wahrung des Status quo die § 27 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 Anwendung finden. Eine Schlechterstellung ist mit der Überleitungsregelung daher nicht verbunden.

Eine belastende Wirkung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ein Anspruch auf höhere Besoldung entzogen worden wäre. Eine solche Rechtsposition, die ihm hätte entzogen werden können, stand ihm weder gesetzlich zu, noch wurde sie ihm bestandskräftig gerichtlich zugesprochen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Normgebers überlassen bleiben, wie die aus einer Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind. Der Sächsische Gesetzgeber hat sich für den Erlass eines an der Berufserfahrung ausgerichteten Besoldungssystems entschieden. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

Weiterlesen:
Kinderreiche Vorsitzende Richter in NRW - und ihre zu niedrige Besoldung

Stichtagsregelung[↑]

Die Stichtags- und Überleitungsregelung in § 80 SächsBesG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt6. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein7.

Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG8.

Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Stichtags- und Überleitungsregelung bewegt sich in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen. Der Landesgesetzgeber hielt die Überleitungsregelung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung für erforderlich. Da es mit Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten verbunden ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt9, war die Einschätzung des Landesgesetzgebers, dass eine Stichtags- und Überleitungsregelung dem Ziel der Gesetzesnovelle entspricht, sachgerecht10. Eine solche Überleitungsregelung ist als Ungleichbehandlung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern kann im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers, ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, sogar geboten sein11. Die Wahl des maßgeblichen Zeitpunkts ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Gesetzgeber hat den für die Unterstellung unter das neue Recht maßgeblichen Stichtag an das Inkrafttreten der Föderalismusreform, mithin an den Zeitpunkt des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz zum 1.09.2006 gekoppelt. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Keine willkürliche Entscheidung des BVerwG[↑]

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), weil es einen Entschädigungsanspruch für den Zeitraum 1.01.bis 17.08.2006 verneint und für den Zeitraum ab dem 18.08.2006 in Höhe von 100 € monatlich zugesprochen hat.

Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Von Willkür kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt12.

Weiterlesen:
Das richterliche Erledigungspensum - und die Dienstaufsicht

Die gerichtlicherseits erfolgte Festsetzung eines angemessenen (Schadens-) Ausgleichs ist regelmäßig das Ergebnis der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht daher nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder sonst wie erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind13.

Die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs für den Zeitraum 1.01.bis 17.08.2006 mangels Anspruchsgrundlage ist in diesem Sinne nicht willkürlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht in diesem Zeitraum nicht gegeben ist und damit die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs nicht erfüllt sind. Sachgerecht sind insoweit auch Auslegung und Anwendung des § 15 Abs. 1 AGG im Hinblick auf ein fehlendes Verschulden.

Die in Auslegung des § 15 Abs. 2 AGG erfolgte Festsetzung der Entschädigungshöhe ist ebenfalls nicht willkürlich. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt die Maßstäbe seiner Entscheidung auf und verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bemessung des aus § 15 Abs. 2 AGG resultierenden Entschädigungsanspruchs, wonach die Umstände des Einzelfalles wie Art und Schwere der Benachteiligung aber auch der Sanktionszweck zu berücksichtigen sind. Zur Begründung der Höhe bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht zudem auf vergleichbare gesetzliche Entschädigungsregelungen im Gerichtsverfassungsgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorstehenden Überlegungen jedenfalls vertretbar und nicht aus sachfremden Erwägungen die Entschädigungshöhe festgesetzt hat, ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzt14.

Nichtvorlage an den EuGH[↑]

Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist ebenfalls nicht gegeben.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG15. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen16. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben ist17, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein18.

Weiterlesen:
Kein Sonderurlaub für die Zeugen Jehovas

Jedoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar19. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist20. Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums21.

Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht)22. Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft)23.

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet24. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts25 die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt („acte éclairé“)26.

Eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt danach nicht vor. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob es hinsichtlich der Vereinbarkeit der rückwirkend zum 1.09.2006 in Kraft getretenen Überleitungsregelung in § 80 SächsBesG mit der Richtlinie 2000/78/EG einer Vorlage an den Gerichtshof bedurfte, hat es ersichtlich nicht etwa seine unionsrechtliche Vorlagepflicht verkannt, sondern angenommen, dass die Klarheit der Rechtslage eine Vorlage entbehrlich macht.

Soweit es um den Erlass einer Überleitungsregelung geht, hat der Europäische Gerichtshof zur vergleichbaren Regelung im Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz entschieden, die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG seien dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die die Modalitäten der Überleitung von Bestandsbeamten in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst27. Eine solche Überleitungsregelung verfolge das legitime Ziel der Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe, welches einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstelle28. Der nationale Gesetzgeber überschreite die Grenzen seines Ermessens nicht, wenn er es als weder realistisch noch wünschenswert ansehe, das neue Einstufungssystem rückwirkend auf alle Bestandsbeamten anzuwenden. Es könne nicht verlangt werden, dass jeder Einzelfall individuell geprüft wird, um frühere Erfahrungszeiten im Nachhinein und individuell festzustellen, da die Regelung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht handhabbar bleiben müsse29.

Weiterlesen:
Verwendungszulage

Soweit es im Allgemeinen um das rückwirkende Inkraftsetzen richtlinienkonformer Maßnahmen geht, ermöglicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung einer Richtlinie die Behebung der Nachteile, die sich aus der verspäteten Umsetzung ergeben, wenn die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Diese Anwendung garantiere den Betroffenen gerade die Rechte, die ihnen zugestanden hätten, wenn die Richtlinie fristgerecht umgesetzt worden wäre. Demnach kann ein Mitgliedstaat als Ersatz des Schadens, der durch die verspätete Umsetzung von Richtlinien entstanden ist, die verspätet erlassenen Durchführungsmaßnahmen rückwirkend anwenden. Zugleich betont der Europäische Gerichtshof, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, darauf zu achten, dass der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird30.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert, dass die Überleitungsregelung des § 80 SächsBesG für Beamte der Besoldungsordnung A, die am 31.08.2006 in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen oder zu einer der Aufsicht des Freistaats unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters zwar perpetuiere. Denn die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts orientiere sich an der Grundgehaltsstufe, die dem Beamten am 1.09.2006 nach dem früheren diskriminierenden System nach Maßgabe der §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 zugestanden hätte. Diese Überleitungsregelung sei jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung, mithin als Erfüllung des Entschädigungsanspruches anzusehen ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 413/15 u.a.

  1. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 u.a.[]
  2. vgl. BVerfGE 90, 22, 24; 96, 245, 248[]
  3. vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 63, 343, 356 f.; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.[]
  5. vgl. BVerfGE 37, 217, 260 f.; 39, 316, 332 f.; 88, 87, 101; 93, 165, 178; 115, 81, 93 f.[]
  6. vgl. BVerfGE 101, 239, 270; stRspr[]
  7. vgl. etwa BVerfGE 13, 31, 38; 44, 1, 20 f.; 71, 364, 397; 75, 78, 106; 80, 297, 311; 117, 272, 301[]
  8. vgl. BVerfGE 26, 141, 159; 76, 256, 295[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.2003 – 2 BvL 9/00 14[]
  10. zur Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes vgl. BVerfGE 44, 283, 288; 82, 60, 101 f.; 100, 195, 205[]
  11. vgl. BVerfGE 71, 255, 273[]
  12. vgl. BVerfGE 89, 1, 13 f.; 96, 189, 203[]
  13. vgl. BVerfGE 18, 85, 93; BVerfG, Beschlüsse vom 08.03.2000 – 1 BvR 1127/96 15; und vom 27.08.2003 – 1 BvR 1986/01 5[]
  14. vgl. BVerfGE 87, 273, 279[]
  15. BVerfGE 73, 339, 366; 82, 159, 192; 126, 286, 315; 128, 157, 186 f.; 129, 78, 105[]
  16. vgl. BVerfGE 82, 159, 192 f.; 128, 157, 187; 129, 78, 105; stRspr[]
  17. vgl. BVerfGE 133, 277, 316; 135, 155, 231[]
  18. vgl. BVerfGE 73, 339, 369; 126, 286, 315[]
  19. vgl. BVerfGE 126, 286, 315[]
  20. vgl. BVerfGE 126, 286, 315 f.; 128, 157, 187; 129, 78, 106[]
  21. vgl. BVerfGE 126, 286, 316 m.w.N.[]
  22. vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; 126, 286, 316 f.; 128, 157, 187 f.; 129, 78, 106 f.; 135, 155, 232[]
  23. vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; 126, 286, 316 f.; 128, 157, 187 f.; 129, 78, 106 f.; BVerfG, Beschluss vom 15.05.2014 – 2 BvR 324/14 9[]
  24. vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; 126, 286, 316 f.; 128, 157, 187 f.; 129, 78, 106 f.[]
  25. vgl. BVerfGE 75, 223, 234; 128, 157, 188; 129, 78, 107[]
  26. vgl. BVerfGE 129, 78, 107; 135, 155, 233; BVerfG, Beschluss vom 15.05.2014 – 2 BvR 324/14 10[]
  27. vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12 – Specht 86; zur entsprechenden Problematik im TVÜ-Bund vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2011 – C-297/10 und – C-298/10 – Hennigs und Mai[]
  28. vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12 – Specht 64[]
  29. vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12 – Specht 78, 80[]
  30. vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.1997 – C-94/95 und – C-95/95 – Bonifaci u. a. 51 ff.; Urteil vom 10.07.1997 – C-373/95 – Maso u. a. 39 ff.[]
Weiterlesen:
Geschiedene Beamte, Kinder im Wechselmodell - und der Familienzuschlag