Die vorzeitige Verwendung der in Niedersachsen als Sondervermögen „Versorgungsrücklage“ geflossenen Mittel zu Versorgungszwecken der Beamten ist von dem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt und führt zu keiner Nachzahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover die Klage eines Ruhebeamten abgewiesen, der von der Oberfinanzdirektion Hannover die Nachzahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen begehrt hat. Der im Jahr 2006 in den Ruhestand getretener früherer Ministerialbeamter hat vom Land Niedersachsen die Nachzahlung im Hinblick darauf verlangt, dass das Land die Versorgungsrücklage vorzeitig aufgelöst hat. Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage“ war in Niedersachsen 1999 eingeführt worden, um ab 2018 die stetig steigenden Pensionslasten für die Beamten des Landes zu finanzieren. Sie wurde dadurch aufgebaut, dass in den Jahren 1999 bis 2002 Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht an die Beamtinnen und Beamten weitergegeben wurden, sondern in die Rücklage geflossen sind. Im Oktober 2009 hat das Land die Regelungen über die Versorgungsrücklage geändert und – als bislang einziges Bundesland – die vorzeitige Verwendung der in die Versorgungsrücklage geflossenen Mittel von mittlerweile ca. 550 Millionen Euro zu Versorgungszwecken bereits ab 2009 angeordnet. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht u.a. die Nachzahlung der wegen des Aufbaus des Sondervermögens verminderten Besoldungsanpassungen verlangt mit der Begründung, die Rechtfertigung für die Kürzung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen sei durch die vorzeitige Auflösung der Versorgungsrücklage entfallen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover fehle es für eine Nachzahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen bzw. der damit verbunden „Basiseffekte“ an einer Rechtsgrundlage. Die Inanspruchnahme der Versorgungsrücklage bereits ab 2009 sei von dem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich bei den verminderten Bezügeanpassungen überhaupt um eine „Besoldungskürzung“ handele.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15. November 2012 – 2 A 1918/11











