Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit – der Beste unter Gleichen

Aus dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ist nicht herzuleiten, dass Beamte, die in ihrer letzten Beurteilung jeweils dasselbe Gesamturteil mit derselben Binnendifferenzierung erhalten haben und die darum konkurrieren, ob ihnen unter Beibehaltung ihrer Dienstposten ein höherwertiges Statusamt verliehen wird, erst dann als aktuell im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden können, wenn auch die Würdigung der Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale keinen Vorsprung des einen Konkurrenten vor dem anderen ergibt.

Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit – der Beste unter Gleichen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 5 ME 187/09