Begrenzung des Bewerberfeld nach dem innegehabten Amt

Aktuell hatte sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit der Frage zu befassen, ob es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist, das Bewerberfeld nach dem innegehabten Amt einzugrenzen:

Begrenzung des Bewerberfeld nach dem innegehabten Amt

Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Gründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen werden1. Dies gilt auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen2. Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen, und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist, differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen3.

Das Anforderungsprofil selbst muss jedoch den rechtlichen Vorgaben entsprechen4. Auch die Organisationsgewalt ist dem Dienstherrn nicht schrankenlos zugesprochen; dieser hat vielmehr die gesetzlichen Vorgaben – und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese – zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen5.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt für die beiden streitigen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 als Anforderungsprofil unter anderem bestimmt hat, dass die Bewerber ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 13 innehaben müssen. Art. 33 Abs. 2 GG hindert den Dienstherrn nicht, einen bestimmten Status als Mindestvoraussetzung vorzuschreiben. Jede Beförderung ist auf Grundlage der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten vorzunehmen. Mit einer solchen Beförderung werden diese dienstlichen Eigenschaften des Beamten förmlich anerkannt. Er wird in aller Regel Inhaber eines Amtes mit größerem Verantwortungsbereich und damit aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Darüber hinaus gehört es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt auch höhere Dienstbezüge verbunden sind. Die Eingrenzung des Bewerberfeldes nach dem innegehabten Amt ist daher grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar und entspricht dem Grundgedanken des Laufbahnrechts6.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. September 2014 – 5 ME 135/14

  1. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 – BVerwG 2 VR 2.057; Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.2013 – 5 ME 260/13[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a. a. O., Rn 23[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 – BVerwG 2 C 22.0915; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 – 5 ME 220/1213 m. w. N.[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 – 2 BvR 1972/0714; Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.2013 – 5 ME 260/13[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, a. a. O., Rn 14[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, a. a. O., Rn 18[]
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