Bei einem Lehrer liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen vor, das seiner Eigenart nach geeignet ist, die in § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG genannten Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erfüllen, wenn der Lehrer sich auf seinem privaten Computer kinderpornografische Dateien verschafft und sie besitzt.

Ein Vertrauensverlust läßt sich nicht nur durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig machen, wenn eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass ein Lehrer das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 LDG zu qualifizieren ist.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtshof Baden-Württembemberg bestehen in dem hier entschiedenen Fall keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung. Insbesondere ist die Disziplinarverfügung von der zuständigen Stelle erlassen worden, nachdem der zum Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Regierungspräsident (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 LDG, § 4 Satz 2 BeamtZuVO) die Leitung der Abteilung Schule und Bildung beim Regierungspräsidium Stuttgart mit der Wahrnehmung von disziplinaren Aufgaben und Befugnissen durch Schreiben vom 12.09.2005 beauftragt hat1 und hier die untere Disziplinarbehörde die angefochtene Disziplinarmaßnahme ohne Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde nach § 31 LDG aussprechen konnte2.
Die angegriffene Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Der Kläger durfte aus dem Dienst entfernt werden. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Satz 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben. Der Kläger hat ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen.
Er war zum Zeitpunkt der polizeilichen Hausdurchsuchung im Besitz von mindestens 3.000 kinderpornografischen Bildträgern, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, und hat es unternommen, sich den Besitz solcher Schriften zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die auf den Besitz kinderpornografischer Bilder bezogenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts vom 13.01.2009 der Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß § 14 Abs. 2 LDG ermessensfehlerfrei zu Grunde gelegt werden konnte. Der Kläger hat hiergegen im Berufungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat auch keine Einwendungen mehr erhoben.
Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers ist auf die Rechtslage zum Tatzeitpunkt abzustellen. Aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes3 am 01.04.2009 und des neugefassten Landesbeamtengesetzes4 am 01.01.2011 ergibt sich für den Kläger kein materiell-rechtlich günstigeres und nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB anwendbares Recht5.
Der Kläger hat mit den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Taten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht, das Recht zu achten (§ 71 Abs. 1 LBG a.F., jetzt § 47 Abs. 1 LBG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG a.F., jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und damit ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen.
Der Kläger hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war6. Er hatte die kinderpornografischen Dateien ausschließlich auf seinen privaten Computern gespeichert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt sind. Danach ist ein Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 26 LDG zu unterscheiden.
Zwar ist für die Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG maßgeblich, der die Beeinträchtigung des Ansehens des Beamtentums nicht mehr erwähnt. Dennoch ist § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. heranzuziehen, weil die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage kein für den Kläger günstigeres Recht geschaffen hat, auf das er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB berufen könnte. Bereits zum Tatzeitpunkt ging die Rechtsprechung bei der Auslegung des Merkmals „Ansehen des Berufsbeamtentums“ davon aus, dass es insoweit allein um die Erfüllung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung geht7. Die so verstandenen Voraussetzungen für die Annahme eines außerdienstlich begangenen Dienstvergehens sind erfüllt. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass ein Lehrer mit dem nach § 184b Abs. 4 StGB strafbewehrten Besitz kinderpornografischen Materials seinem Lehr- und Erziehungsauftrag, nach dem er insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler zu fördern und zu schützen sowie in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtliche geschützte Wertordnung glaubhaft zu vermitteln hat, in fundamentaler Weise zuwider handelt. Wer kinderpornografisches Material besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Ein solches Verhalten ist im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Lehrers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen8.
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen.
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden9. Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde10.
Der Besitz kinderpornografischer Schriften wiegt bereits nach seiner Eigenart schwer. Der Sammler und Konsument kinderpornografischer Darstellungen wie diejenigen, die beim Kläger auf dessen Computern gefunden wurden, trägt dazu bei, dass Kinder (schwer) sexuell missbraucht werden, weil er gerade die Nachfrage nach derartigem Material und damit einen Anreiz schafft, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Damit tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder11. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG12. Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich13.
Es kommt hinzu, dass der Kläger einer Berufsgruppe angehört, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. Wie bereits aufgeführt obliegt dem Lehrer die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern14. Er gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten steht diesen berechtigten Erwartungen in die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar gegenüber. Dies gilt in einem noch gesteigerten Maß für den Kläger, der u.a. als Studiendirektor besonders eingebunden war.
Dass hier das vom Kläger begangene Dienstvergehen seiner Eigenart nach als schweres Dienstvergehen zu bewerten ist und damit dem Schweregrad nach die Tatbestandsvoraussetzung des § 31 LDG für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfüllt, wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Disziplinarmaß beim Besitz kinderpornografischer Schriften15 bestätigt. Danach ist – trotz der unterschiedlichen Zwecke von Strafverfahren (Abschreckung und Besserung, Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden) und Disziplinarverfahren (Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes) – bei einem Dienstvergehen der vorliegenden Art der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen für die Bestimmung eines Orientierungsrahmens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgeblich. Nach der Verschärfung des Strafrahmens durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.200316 von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe in § 184b Abs. 4 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Dienstpflichten der Lehrer die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Orientierungsrahmen. Dies legt die Einstufung des Besitzes kinderpornografischer Schriften als schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 LDG nahe, da lediglich bei einem schweren Dienstvergehen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt.
Die Zahl der aufgefundenen kinderpornografischen Bilder auf den Computern des Klägers, der Zeitraum, über den der Kläger die kinderpornografischen Bilder in Besitz hatte, sowie die weiteren Umstände, unter denen der Kläger das außerdienstliche Dienstvergehen begangen hat, sprechen hier ebenfalls dafür, dass dieser ein schweres Dienstvergehen begangen hat.
Zum Zeitpunkt der polizeilichen Hausdurchsuchung war der Kläger im Besitz von mindestens 3.000 kinderpornografischen Bildern. Es erfolgten die ersten Zugriffe auf kinderpornografische Dateien im Jahr 2002, die letzten im November 2007.
Auf den Festplatten der Computer des Klägers konnten über 1.000 Bilder mit Kinderpornografie gefunden werden. Weiter heißt es in dem Bericht, es existierten Ordner, in denen sich mehrere hundert Kinderpornobilder befinden würden. Auch im gelöschten Bereich seien Dateien mit kinderpornografischen Material vorhanden gewesen. Ebenso sei aus dem Verlauf des Explorers erkennbar, dass über diesen noch kurz vor Sicherstellung des Rechners Internetseiten aufgerufen worden seien, deren Namen einen pädophilen Hintergrund vermuten ließen.
Der Kläger hat eingeräumt, im Besitz kinderpornografischer Bilder gewesen zu sein und diese sich auch angeschaut zu haben. Der Kläger hat zudem kinderpornografische Bilder von den Computern, die er nicht mehr in Gebrauch hatte, auf seinen „neuesten Rechner“ kopiert, diese in Ordnern mit unverfänglichen Namen abgelegt sowie auf seiner Favoritenliste Links zu Seiten mit kinderpornografischen Inhalten angelegt und diese aufgerufen.
Dies alles zeichnet auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers, ihm sei es bei der Recherche im Internet hauptsächlich um legale Erwachsenenpornografie gegangen und er sei mehr oder weniger zufällig auf kinderpornografische Seiten gestoßen, das Bild eines über einen langen Zeitraum tätigen – der Kläger selbst räumt eine Nutzung von 2005 bis 2007 ein – und intensiven Nutzers und Konsumenten auch von kinderpornografischen Bildern und lässt die Schwere des begangenen Dienstvergehens nicht in einem anderen Licht erscheinen. So hat der Kläger bei der Beschuldigtenvernehmung am 10.07.2008 eingeräumt, er habe sich die pornografischen bzw. kinderpornografischen Seiten regelmäßig und „immer mal wieder diese und andere“ kinderpornografischen Bilder angeschaut. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger nochmals ausdrücklich angegeben, dass der ihm von dem Beklagten gemachte Tatvorwurf nicht bestritten werde. Er habe sich zu diesem Verhalten „hinreißen“ lassen; es sei aus heutiger Sicht furchtbar und ihm unverständlich. Es kommt hinzu, dass auf den aufgefundenen kinderpornografischen Bilddateien der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht nur eindeutig dargestellt, sondern teilweise auch noch in extremer Form (Anal- und Oralverkehr) gezeigt wird. Zum Teil ist ohne Weiteres erkennbar, dass die Vorgänge, denen die missbrauchten Kinder ausgesetzt waren, für diese schmerzhaft und traumatisierend waren. Auch wenn der Kläger in Abrede stellt, sich solche Bilder – bewusst – angeschaut zu haben, war er gleichwohl in ihrem Besitz und hat diese teilweise in Ordnern gespeichert, deren Name unverfänglich war.
Auch die Beweggründe, auf kinderpornografische Seiten im Internet Zugriff zu nehmen und kinderpornografische Bilder zu besitzen, lassen die Schwere des Dienstvergehens nicht in einem anderen Licht erscheinen. Ist im Ermittlungsbericht der Polizeidirektion noch die Rede davon, der Kläger habe angegeben, seine Motivation sei „Langeweile und Neugier“ gewesen, hat er im Disziplinarverfahren geltend gemacht, dass die Entfremdung von seiner Ehefrau der Auslöser für sein Verhalten gewesen sei. Es sei hinzugekommen, dass er an einer erektilen Dysfunktion gelitten und mit dem Schulleiterwechsel an seiner Schule Probleme gehabt habe. Warum aus diesen Gründen der Zugriff gerade auf kinderpornografische Seiten und der Besitz gerade von kinderpornografischen Bildern in einem anderen Licht zu sehen sein sollte, erschließt sich dem Gericht in keinster Weise.
Soweit der Kläger auf die mit dem Schulleiterwechsel im Zusammenhang stehenden Probleme abstellt, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Schulleiterwechsel nach den Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung im Jahr xxx vollzogen wurde, während der Kläger jedenfalls auch nach seinen eigenen Angaben seit dem Jahr xxx im Besitz kinderpornografischer Bilder war. Weiterhin stellt sich das Verhalten des Klägers angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, das zu einer anderen Beurteilung der Schwere des begangen Dienstvergehens führen könnte. Zwar lässt der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten ausführen, dass „Pornografie, erst recht Kinderpornografie mit seinem Weltbild und Wertesystem in keiner Weise vereinbar“ sei, er Kinderpornografie „verabscheue“ und „nur noch Ekel“ vor diesen Bildern empfinde, doch räumt er an anderer Stelle ein, dass bei ihm ein „nahezu unwiderstehlicher Reiz bestanden habe, erneut pornografische Seiten aufzusuchen“. Auch insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Dienstvergehen um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten des Klägers gehandelt hat.
Ins Gewicht fällt auch das Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange. Da der Kläger als Lehrer an einem allgemeinbildenden Gymnasium auch Schüler unter 14 Jahren unterrichtet und zudem als xxx für die Schule betraut war, werden dienstliche Belange nicht unerheblich gefährdet, wenn Eltern erfahren sollten, dass der Lehrer ihrer Kinder kinderpornografische Bilder besitzt und konsumiert.
Bei einer Gesamtschau aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände ist dieses in der Wertung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein schweres Dienstvergehen. Der Kläger hat durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen17. Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde18.
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes – anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen – nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann19. Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine – widerlegliche – Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen20. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen21. Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Denn durch sein Verhalten hat der Kläger eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, die bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses selbst dann nicht wiedergutzumachen ist, wenn zu seinen Gunsten von dem Fehlen einer Wiederholungsgefahr oder der Überwindung einer negativen Lebensphase auszugehen sein sollte. Auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens als Lehrer hat der Kläger das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine moralische Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren. Denn dem Dienstherrn und der Allgemeinheit, vor allen den Eltern der Kinder, kann es nicht zugemutet werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der – wie der Kläger – durch das Verschaffen und den Besitz kinderpornografischen Materials – sei es auch außerdienstlich – zu erkennen gegeben oder jedenfalls den Eindruck hervorgerufen hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer findet22. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt in ständiger Rechtsprechung23 insoweit darauf ab, dass den Eltern allein der Gedanke, ihr Kind könne zum Objekt widernatürlicher Vorstellungen und Wünsche des Lehrers werden, unerträglich erscheinen müsse. Darauf, ob bei dem Kläger tatsächlich pädophile Neigungen vorliegen und ob durch ihn eine ernst zu nehmende Gefährdung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der von ihm unterrichteten Kinder zu besorgen war oder in Zukunft zu besorgen ist, kommt es nicht an. Denn der Dienstherr und die Öffentlichkeit, vor allem die Eltern, haben nicht nur die berechtigte und selbstverständliche Erwartung, dass ein Lehrer keine (Sexual-)Straftaten an seinen Schülern oder Altersgenossen verübt, sondern gründen ihr Vertrauen gerade auch darauf, dass er auf Grund seiner Ausbildung, Persönlichkeit und seines täglichen Umgangs mit Kindern und Jugendlichen im besonderen Maße auf deren Persönlichkeits- und Werteentwicklung hinwirkt und auf die Einhaltung der zum Schutz dieses Personenkreises erlassenen Rechtsvorschriften bedacht ist24.
Vor diesem Hintergrund spielt es mithin keine maßgebliche Rolle, ob der Kläger mittlerweile insbesondere durch die von ihm aufgenommene psychotherapeutische Behandlung, eine negative Lebensphase endgültig überwunden habe und von ihm keine Wiederholungsgefahr bezüglich des Verschaffens und des Besitzes kinderpornografischer Schriften mehr ausgehen sollte. Zwar ist in der Rechtsprechung25 anerkannt, dass auch das Verhalten des Beamten nach der Tat relevant sein kann und nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden können. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Rede steht und der Beamte – wie hier – bereits durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn unwiederbringlich zerstört hat. Hat ein Lehrer – wie hier – das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 LDG zu qualifizieren ist, endgültig verloren, lässt sich dieser Vertrauensverlust jedenfalls nicht nur durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig machen26. Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht27 verlangt, dass das Beamtenverhältnis nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden ist, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch dann, wenn bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.
Darüber hinaus vermag das Gericht aber auch unter Einbeziehung des Eindrucks, den er von dem Kläger in der Berufungsverhandlung gewonnen hat, nicht zu erkennen, dass er sein dem Dienstvergehen zu Grunde liegendes Verhalten so aufgearbeitet hat, dass die sichere Prognose gerechtfertigt wäre, von ihm ginge diesbezüglich keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Zwar hat sich der Kläger in psychotherapeutische Behandlung begeben. Doch war eigentlicher Gegenstand und Ziel der Behandlung nicht die psychotherapeutische Aufarbeitung des von dem Kläger an den Tag gelegten Verhaltens im Zusammenhang mit dem Verschaffen und Besitz kinderpornografischer Schriften. Der Arzt hat eine depressive Störung mit erheblicher Erschöpfung in einer Lebenskrise festgestellt. Anliegen der Behandlung sei es gewesen, die Lebenskrise, wie sie durch die Aufdeckung und staatsanwaltlichen Ermittlungen ausgelöst worden sei, mit Hilfe des Therapeuten besser bewältigen zu können. Dabei sei es zu regelmäßigen Gesprächen über seine Lebenssituation, sein Ergehen und den Stand der Ermittlungen gekommen. Auf Basis dieser Gespräche hat der den Kläger behandelnde Arzt die Feststellung getroffen, dass „im Augenblick“ und „soweit er den Verlauf in den letzten Monaten überblicken kann“ keine Besorgnis besteht, dass der Patient wieder rückfällig werden kann.
Dass die Ursachen für das Verschaffen und den Besitz kinderpornografischer Seiten damit hinreichend angegangen und aufgearbeitet sind mit der Folge, dass angesichts der Schwere des Dienstvergehens mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, der Beamte werde sich Ähnliches nicht mehr zu Schulden kommen lassen, vermag der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf Grund des in der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes genannten Behandlungsziels und der Vorbehalte in seiner abschließenden Beurteilung zur Rückfallgefahr nicht zu erkennen. Die Aussage des Klägers in der Berufungsverhandlung, sein Verhalten sei ihm selbst unverständlich und er könne es sich eigentlich selbst nicht erklären, sprechen ebenfalls dafür, dass es nicht in hinreichendem Maße psychotherapeutisch aufgearbeitet wurde.
Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung auch das Persönlichkeitsbild des Klägers, vor allem seine bisherige dienstliche Führung sowie den Umstand, dass er nach Entdeckung der Tat Reue gezeigt und an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat, berücksichtigt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG). In der vom Kläger angegriffenen Verfügung wird insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass auch eine langjährige dienstliche Unbescholtenheit sowie gute dienstliche Beurteilungen und hohe fachliche Fähigkeiten der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegenstehen, wenn ein Beamter dienstlich untragbar geworden ist28. Insbesondere ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten das normale und von dem Kläger zu erwartende dienstliche Verhalten eines Beamten und nicht geeignet, die Schwere eines Dienstvergehens und den mit ihm einhergehenden Vertrauensverlust zu relativieren. Gleiches gilt soweit, als der Kläger geltend macht, Reue gezeigt und an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt zu haben. Auch dies genügt nicht, den eingetretenen unwiederbringlichen Vertrauensverlust zu beseitigen, zumal der Kläger nicht sein Fehlverhalten vor Entdeckung der Tat offenbart hat und sich nach der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung und der Ergiebigkeit der aufgefundenen Beweismittel einer erdrückenden Beweislage gegenüber sah.
Die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn durch ein dem Beamten vorwerfbares Verhalten zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbaren Verhalten beruht.
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 bis 3 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG)
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. August 2011 – DL 13 S 583/11
- vgl. zur Zulässigkeit der Übertragung der Zeichnungsbefugnis für Disziplinarverfügungen ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011 – DL 13 S 1826/10 [↩]
- zur Entbehrlichkeit dieser Zustimmung für den Fall, dass der grundsätzlich die Disziplinarverfügung als untere Disziplinarbehörde erlassende Dienstvorgesetzte gleichzeitig Leiter der höheren Dienstbehörde ist, vgl. ebenfalls VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011, a.a.O.[↩]
- BeamtStG, vom 17.06.2008, BGBl I S. 1010[↩]
- vom 09.11.2010, GBl S. 793, 794[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5.10, NVwZ 2011, 303[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1.08, NVwZ 2010, 713[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, a.a.O. m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2009 – DL 16 S 71/09; Niedersächs. OVG, Urteil vom 01.03.2011 – 20 LD 1/09; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009 – 3d A 3353/08[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 – 2 C 59.07; Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 07.06.2011, a.a.O.[↩]
- vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86[↩]
- Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.[↩]
- vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 – 2 WD 9.00, BVerwGE 111, 291 m.w.N.[↩]
- vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.06.2009, a.a.O.; vom 02.04.2009 – DL 16 S 3290/08; vom 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 und vom 03.07.2002 – DL 17 S 24.01; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 – 16a D 05.981; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 – 3 LD 1/03, NVwZ 2005, 350 und vom 01.03.2011, a.a.O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 – 7 B 346/07, NVwZ 2008, 107; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009, a.a.O.[↩]
- gl. Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 6 SchulG[↩]
- vgl. Urteile vom 19.08.2010, a.a.O., Beschluss vom 22.12.2010 – 2 B 18.10; Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 14[↩]
- BGBl I S. 3007[↩]
- vgl. BVerwG, Urt. vom 29.05.2008 – 2 C 59.07; Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; vom 03.05.2007 – 2 C 9.06, NVwZ-RR 2007, 695; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011, a.a.O.[↩]
- vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-DrS 14/2996, S. 96[↩]
- vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95[↩]
- vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30.07.2009 – DB 16 S 2045/08 und vom 07.06.2011, a.a.O.[↩]
- vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009, a.a.O.[↩]
- Urteile vom 07.12.2006 – DL 16 S 15/06; vom 03.07.2002 und vom 18.06.2009, jew. a.a.O.[↩]
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10, a.a.O. für den Fall, dass die Zurückstufung den sog. Orientierungsrahmen bildet[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 02.04.2009, vom 18.06.2009 und vom 30.07.2009, jew. a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 – 4 K 2118/07; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009[↩]
- Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07; Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9.06, NVwZ-RR 2007, 695[↩]
- vgl. Urteil vom 30.07.2009 – DB 16 S 2045/08 [↩]