Beihilfe fürs Hörgerät

Die Beihilfe für Hörgeräte gibt es nach dem hier zugrunde liegenden Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover grundsätzlich nur bis zum Höchstbetrag. Der Kläger kann weiterhin keinen entsprechenden Anspruch direkt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ableiten.

Beihilfe fürs Hörgerät

Entgegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04.03.2008 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17.09.2009, wonach die in den einschlägigen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu den BhV des Bundes enthaltene Höchstgrenze für Hörgeräte nicht greifen soll urteilt hier das Verwaltungsgericht Hannover anders.

Die BhV des Bundes sind mit den dazu ergangenen Hinweisen des Bundesinnenministeriums auf den Fall des Klägers nicht mehr anzuwenden. Im Februar 2009 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Hörgeräte sind nunmehr aber nach § 25 Abs. 1 dieser Verordnung iVm. der Anlage 5 nur bis zum einem Höchstbetrag von 1.025,00 € je Ohr beihilfefähig. Im Übrigen wäre auch die alte Höchstbetragsregelung nach den früheren BhV nicht zu beanstanden gewesen.

Bereits im Urteil vom 11.08.20091 – in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Ansbach2 und des Bayrischen Verwaltungsgerichts3 gibt es grundsätzlich keine Bedenken gegen die Höchstbetragsregelung in den früheren Beihilfeverordnung des Bundes. Der Höchstbetrag soll die Beihilfestelle von einer aufwendigen Überprüfung im Einzelfall zur medizinischen Notwendigkeit einer besonders teuren Ausführung bzw. der digitalen Technik entlasten. Mehr als der Höchstbetrag ist nach den Beihilfevorschriften für Hörgeräte nicht beihilfefähig, auch wenn die Kosten für Hörgeräte regelmäßig höher sind4.

Grundsätzlich sind die Dienst- und Versorgungsbezüge dazu bestimmt, den Lebensbedarf des Beamten oder Versorgungsempfängers und seiner Familie zu sichern. Auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden mit einem Durchschnittssatz abgedeckt. Nur soweit die Aufwendungen den mit der generell geregelten Besoldung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Die Beihilfe ist daher eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenen Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Wegen des nur ergänzenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte und Versorgungsempfänger auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz nur orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellen5. Entscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts jedoch gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag6.

Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht6. Grundsätzlich lässt sich ein Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung, wie im vorliegenden Fall für Hörhilfen, vorsehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre7.

Eine Verletzung des Wesenskernes der Fürsorgepflicht beim Kläger ist nicht ersichtlich. Er hat zum Einen die medizinische Notwendigkeit gerade der angeschafften Hörgeräte nicht darlegt. Zwar ist es nachvollziehbar, dass ein Blinder eine Hörbehinderung schlechter ausgleichen kann (ihm ist es z.B. nicht möglich, von den Lippen eines Gesprächspartners abzulesen) und er ist gerade wegen der Sehbehinderung auch verstärkt auf seinen Gehörsinn angewiesen. Die schlichte Behauptung des Klägers jedoch, dass er eine Versorgung mit Hörgeräten benötige, die auch nicht annähernd für die festgesetzten Höchstbeträge zu erhalten sind, reicht nicht aus, um Ansatzpunkte für die medizinische Notwendigkeit gerade der angeschafften Hörgeräte zu liefern. Hier hätte der anwaltlich vertretene Kläger schon konkretere Einzelheiten darlegen müssen, ggf. unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme. Von Amtswegen war dazu kein Beweis einzuholen. Dies wäre angesichts des bisherigen Vortrages auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Hinzu kommt. dass zum Anderen der Kläger auch nicht – obwohl anwaltlich vertreten und vom Gericht dazu aufgefordert – seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse dargelegt und belegt hat, so dass schon von daher eine Beeinträchtigung des amtsangemessenen Unterhalts nicht ersichtlich ist und auch deshalb ein aus der Fürsorgepflicht abzuleitender Anspruch zu verneinen ist.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 02. Februar 2011 – 13 A 3196/10

  1. VG Hannover – 13 A 6152/08[]
  2. VG Ansbach, Urteil vom 11.06.2008 – AN 15 K 07.02658 []
  3. BayVGH, Beschluss vom 17.11.2009 – 14 ZB 09.1917 []
  4. vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen § 6 BhV Anm.10 (12) []
  5. vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 16.12.1976, ZBR 1977, 194, 195[]
  6. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.11.2002, NVwZ 2003, 720; und vom 02.10.2007, DVBl. 2007, 1493; BVerwG, Urteil vom 3.7.2003, NJW 2004, 308; BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, NVwZ-RR 2010, 366[][]
  7. BVerwG, Urteil vom 10.6.1999, NVwZ-RR 2000, 99; BVerwG Urteil vom 24.8.1995, ZBR 1996, 46, 48[]