Für die Differenzierung zwischen zwei Besoldungsgruppen von Professoren bei der Kostendämpfungspauschale findet sich in den Gesetzesmaterialien keine ausreichende Begründung.

Mit dieser Beurteilung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Professors stattgegeben und das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen zu gewähren. Geklagt hatte ein Professor mit einem eigenen Lehrstuhl in der Besoldungsgruppe W 3 bei dem beklagten Land. Nach der baden-württembergischen Beihilfeverordnung müssen sich Beamte bei der anteilsmäßigen Erstattung der ihnen angefallenen Krankheitskosten durch das Land einen jährlichen Eigenanteil, die sogenannte Kostendämpfungspauschale, abziehen lassen. Der von den jeweiligen Beamten zu tragende Eigenanteil ist dabei nach Besoldungsgruppen gestaffelt unterschiedlich hoch ausgestaltet. Letztmalig zum 1. Januar 2013 wurde die jeweilige Kostendämpfungspauschale erhöht. Für Professoren mit einem eigenen Lehrstuhl an einer Universität wurden dabei erstmals unterschiedliche Eigenanteile festgesetzt. So beträgt die Kostendämpfungspauschale für Professoren der auslaufenden Besoldungsgruppe C 4 bei 225 € und für Professoren der neueren Besoldungsgruppe W 3 bei 275 €. Mit dieser Differenzierung war der Professor nicht einverstanden und hat dagegen geklagt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar 2013 sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei und damit – wie bereits zwei weitere zum 1. Januar 2013 eingeführte besoldungsrechtliche Schlechterstellungen bestimmter Beamter unwirksam. Den Gesetzesmaterialien lasse sich keine ausreichende Begründung für die nunmehrige Differenzierung zwischen den beiden bis dato gleichbehandelten Besoldungsgruppen entnehmen. Für die Ungleichbehandlung gebe es zudem keinen sachlichen Grund, nachdem die Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsgruppe C 4 funktional entspreche, diese im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG „im Wesentlichen gleich“ besoldet seien und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Professoren damit vergleichbar sei. Aus diesen Gründen müsse sich der Kläger von seinem Kostenerstattungsanspruch daher lediglich die bis zum 31. Dezember 2012 geltende Kostendämpfungspauschale in Höhe von 225 € abziehen lassen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2020 – 2 K 8782/18
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