Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird.

Fünf Kläger in den hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren sind Bundespolizisten, die in den vergangenen Jahren mehrfach für jeweils einige Monate bei den deutschen Botschaften in Kabul und in Bagdad tätig waren. Dort nahmen sie Aufgaben des Personen- und Objektschutzes wahr. Während ihres Dienstes im Ausland erhielten sie Auslandsbesoldung. Ein weiterer Kläger ist Polizeibeamter des Landes Berlin und wurde mehrfach für mehrere Tage bei polizeilichen Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern eingesetzt.
Die Vorinstanzen haben die Dienstherren verurteilt, den Klägern für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ zu gewähren. Hingegen haben sie die Klagen abgewiesen, soweit die Kläger (vollen) Freizeitausgleich auch für Zeiten der Rufbereitschaft und für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit begehrt haben. Außerdem haben sie die Klagen der Bundespolizisten abgewiesen, soweit diese Auslandsbesoldung für die Zeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich im Inland beansprucht haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Revisionen der Polizisten als auch die der Dienstherren zurückgewiesen:
Der Wortlaut der maßgeblichen Normen (§ 88 Satz 2 BBG, § 53 Absatz 2 LBG Berlin: „entsprechende“ Dienstbefreiung) legt eine Differenzierung nach Mehrarbeit in Volldienst oder Bereitschaftsdienst oder qualitativ nach der Intensität der geleisteten Mehrarbeit nicht nahe. Vor allem aber dient der Freizeitausgleich nicht nur dazu, eine Regeneration des Beamten zu ermöglichen, sondern hat in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Dies erfordert einen vollen Ausgleich.
Hingegen sind Zeiten reiner Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten. Ebensowenig gibt es eine Rechtsgrundlage für das Begehren auf Fortzahlung der Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich für Auslandsdienste im Inland genommen wird. Auslandsbesoldung bezweckt einen Ausgleich für Erschwernisse des Dienstes im Ausland, setzt also einen Aufenthalt im Ausland voraus.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. November 2016 – 2 C 21.15 u.a.