Die Arbeistzeitvorschriften nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht und auch die europäischen Arbeitszeitregelungen finden nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung. Während der Arbeitspausen haben Feuerwehrbeamte Bereitschaftsdienst zu leisten.
Mit dieser Begründung wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zwei zweier Klagen von Feuerwehrmännern ab, die während der Arbeitspausen vom Bereitschaftsdienst befreit werden wollten. Der Dienstplan der Mainzer Berufsfeuerwehr sieht von Montag bis Donnerstag jeweils zwei Schichten von 7:00 bis 17:00 Uhr und von 17:00 bis 7:00 Uhr sowie freitags bis sonntags jeweils 24-Stunden-Schichten vor. Während der drei festgelegten Pausen sind die Feuerwehrbeamten zwar von der Arbeit befreit; sie dürfen jedoch die Feuerwache nicht verlassen, damit sie auch in dieser Zeit jederzeit für Noteinsätze zur Verfügung stehen. Mit ihrer Klagen hatten die Feuerwehrmänner vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Dagegen hat die Stadt Mainz jedoch Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Begründung ausgeführt, dass zwar sowohl das rheinland-pfälzische Landesrecht als auch europäische Arbeitszeitregelungen bestimmten, dass die Arbeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause zu unterbrechen sei. In dieser Zeit müsse der Beamte weder Dienst leisten noch sich dafür bereithalten. Jedoch fänden die Arbeitszeitvorschriften auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung. Denn dort sei es u.a. wegen der unterschiedlichen Spezialisierung der meisten Beamten objektiv unmöglich, in Pausen ohne Bereitschaftsdienst die erforderliche Vertretung und damit die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Die mit dieser Pausengestaltung verbundene Belastung der Beamten werde durch eine Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten und deren Nachholung im Falle der Unterbrechung ausgeglichen. Im Übrigen werde jeder Feuerwehrbeamte durchschnittlich nur einmal in drei Wochen in einer Pause zu einem Noteinsatz herangezogen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 23. März 2012 – 2 A 11355/11.OVG und 2 A 11356/11.OVG











