Besoldungsrecht nach Dienstaltersstufen

Die Besoldung von Beamten nach Dienstaltersstufen gemäß §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes verstößt gegen Unionsrecht.

Besoldungsrecht nach Dienstaltersstufen

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einem Kläger Recht gegeben, der gerügt hatte, seine Besoldung auf der Basis der Einstufung in vom Lebensalter bestimmte Dienstaltersstufen verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stehe die Besoldung nach Dienstaltersstufen gemäß §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung aus dem Jahr 2002 nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle1 bestätigt worden.

Die Zuordnung zu Dienstaltersstufen nach der hier noch maßgeblichen Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes richte sich maßgeblich nach dem Lebensalter, so dass lebensjüngere Beamte trotz gleicher Qualifikation allein aufgrund ihres Alters eine geringere Besoldung erhielten als lebensältere Beamte. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch ein sozialpolitisches Ziel – etwa die Anerkennung von Berufserfahrung – gerechtfertigt und deswegen als Diskriminierung anzusehen. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 das Besoldungsrecht europarechtskonform dahingehend geändert, dass es nunmehr auf sog. Erfahrungsstufen beruht und nicht mehr maßgeblich auf das Lebensalter abstellt.

Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht die vom Kläger begehrte „Anpassung nach oben“, d.h. dessen Einstufung in die höchste Besoldungsstufe ausgesprochen, sondern sich an der im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers maßgeblichen Regelhöchstaltersgrenze orientiert.

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Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in Anwendung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung Ansprüche nur ab Beginn des Jahres zuerkannt, in welchem diese geltend gemacht worden sind. Das Land ist vom Oberverwaltungsgericht verpflichtet worden, dem Kläger ca. 10.000,00 Euro Besoldung nachzuzahlen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 L 9/12

  1. VG Halle, Urteil vom 28.09.2011 – 5 A 349/09 HAL[]