Besoldungsreform für rheinland-pfälzische Professoren

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß.

Besoldungsreform für rheinland-pfälzische Professoren

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hatte ein Professor geklagt, der Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stand. Er bezog dort nach seiner Berufung im Jahr 2009 das Grundgehalt eines W 2-Professors sowie Leistungsbezüge in Höhe von rd. 300 €, die im Rahmen der Berufungsverhandlungen vereinbart worden waren. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Besoldung nach der Besoldungsordnung W im Land Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte1, reformierte auch das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2013 sein mit Hessen vergleichbares System der W-Besoldung. Dabei wurde das Grundgehalt um 240 € angehoben. Diese Anhebung wurde zugleich i.H.v. maximal 90 € auf die Leistungsbezüge angerechnet, so auch bei dem hier klagenden Professor.

Seine dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Trier2 und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblen3 ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt:

Die teilweise Anrechnung der pauschalen Besoldungserhöhung ist verfassungsgemäß, befand das Bundesverwaltungsgericht. Die in Rede stehenden Leistungsbezüge unterfallen als Bestandteile der Professorenbesoldung grundsätzlich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). Leistungsbezüge der Professoren werden durch Verwaltungsakt vergeben und beruhen insoweit auf der zwischen den Beteiligten geschlossenen Berufungsvereinbarung. Auch sie unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Auch im Geltungsbereich dieser Norm sind Einschränkungen durch Gesetz jedenfalls dann möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind, die sich aus dem System der Beamtenbesoldung ergeben.

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Das ist hier der Fall. Der Bundesgesetzgeber hatte im Jahr 2002 die Besoldungsordnung W für Professoren eingeführt. Diese löste die ältere Besoldungsordnung C ab, welche einen Anstieg der Besoldung in Altersstufen vorsah. Dieser Anstieg wurde in der Besoldungsordnung W abgeschafft und durch die erweiterte Möglichkeit zu Leistungszulagen ersetzt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Parallelregelung bestand für das beklagte Land Anlass, die Professorenbesoldung neu zu strukturieren. Dass in diesem Rahmen neben einer generellen Erhöhung der Besoldung eine teilweise Abschmelzung bestehender Leistungszulagen erfolgte, ist nicht sachwidrig.

Eine Verletzung des Mindestalimentationsniveaus hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie hätte auch nicht auf die Veränderung eines Besoldungsbestandteils, sondern nur darauf gestützt werden können, dass die Gesamtbesoldung, bestehend aus Grundgehalt, Leistungsbezügen und eventuellen weiteren Bestandteilen, insgesamt zu niedrig sei.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16

  1. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263[]
  2. VG Trier, Urteil vom 15.09.2015 – 1 K 1913/14.TR[]
  3. OVG Koblenz, Urteil vom 05.04.2016 – 2 A 11124/15.OVG[]