Einstellung eines Lehramts-Referendars und das Finanz-Budget

Die Bremer Bildungsbehörde durfte zum Einstellungstermin 1. November 2011 keine weiteren 10 Einstellungen von Lehramts-Referendaren vornehmen, da die im Haushaltsplan für Lehramts-Referendare vorgesehenen Mittel erschöpft waren.

Einstellung eines Lehramts-Referendars und das Finanz-Budget

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen entschiedenen Fall hatten zwölf Antragsteller sich zum Einstellungstermin 1. November 2011 um die Aufnahme in den bremischen Referendarsdienst (Vorbereitungsdienst) beworben. Ihre Anträge waren von der Bildungsbehörde mit der Begründung abgelehnt worden, dass in diesem Jahr die haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel für die Lehrerausbildung verbraucht seien und deshalb keine weiteren Referendare eingestellt werden könnten. Dagegen hatten die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 21.10.2011 hatte das Verwaltungsgericht die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, zehn weitere Lehramts-Referendare vorläufig einzustellen1. Die Bildungsbehörde hat dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen erhoben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts durften zum Einstellungstermin 1. November 2011 keine weiteren Einstellungen vorgenommen werden, weil die im Haushaltsplan für Lehramts-Referendare vorgesehenen Mittel erschöpft waren. Das Budget 2011 für Lehramts-Referendare belaufe sich, nach einer am 1. April 2011 erfolgten Nachbewilligung, auf 7.476.910 Euro. Dieses Budget werde deutlich überschritten. Für die Ausbildung der bereits eingestellten Referendare (zum Stichtag 31.07.2011: 533) seien Kosten in Höhe von 7.910.883,74 Euro angefallen, was eine Überziehung von 433.973,74 Euro bedeute. Die Senatorin für Finanzen habe sich im Juli 2011 bereit erklärt, diese Überziehung zum Jahresende aus „zentral veranschlagten Personalmitteln“ mit einem Betrag bis zu 459.000 Euro auszugleichen. Daraus habe das Verwaltungsgericht gefolgert, dass ein Spielraum für weitere Einstellungen vorhanden sei.

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Dieser Sichtweise hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht anschließen können. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss klargestellt, dass sich die Ausgleichszusage nur auf die Kosten der bereits eingestellten Referendare bezogen hat. Sie könne – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – keine Grundlage für die Einstellung weiterer Referendare sein. Dementsprechend ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben worden.

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 2 B 275/11

  1. VG Bremen, Beschluss vom 21.10.2011 – 6 V 1119/11 u.a.[]