Bundesbahnbeamte – zu alt für die Bewerbung in die nächsthöhere Laufbahn?

Die Festlegung einer Altersgrenze für die nächsthöhere Laufbahn von Bundesbeamten durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung ist verfassungswidrig.

Bundesbahnbeamte – zu alt für die Bewerbung in die nächsthöhere Laufbahn?

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) auf Antrag eines 61-jährigen Bundesbahnbetriebsinspektors im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihn zum Auswahlverfahren für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen.   Weil der Beamte die in Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens bzw. in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Altersgrenze von 58 Jahren überschritten hatte, ist die Bewerbung eines Bundesbahnbeamten um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn zurückgewiesen worden. Dagegen hat sich der Betreffende mit seinem Antrag gewehrt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sei die Festlegung einer solchen Altersgrenze durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung verfassungswidrig. Denn der Ausschluss älterer Beamter von der Möglichkeit des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn mit entsprechenden Beförderungsoptionen greife in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ein, wonach über den Zugang zu öffentlichen Ämtern ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist darauf hin, eine grundsätzlich denkbare Beschränkung dieses Rechts durch Bestimmung einer Höchstaltersgrenze bedürfe einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers, indem dieser die Grenze entweder selbst festlege oder dem Verordnungsgeber eine hinreichend bestimmte Ermächtigung erteile. Das sei in Bezug auf Bundesbeamte bislang nicht geschehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gebe es für die in der Bundeslaufbahnverordnung enthaltene Regelung, dass die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg unter anderem voraussetze, dass die Bewerber das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, keine spezifische Ermächtigung im Bundesbeamtengesetz. Außerdem genüge die Festlegung einer Altersgrenze für Bundesbahnbeamte durch Verwaltungsvorschrift ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass Grundrechtsbeschränkungen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden dürfen. 

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2020 – 10 L 1192/20