Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO – abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG – der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben [1].

Dies ist der Fall, wenn der Personalrat geltend macht, in seinen Beteiligungsrechten aus §§ 21 und 24 SBG verletzt zu sein.
Der Personalrat ist antragsbefugt. Der Personalrat als Gesamtgremium kann auch in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen [2].
Angelegenheiten, die allein die Gruppe der Soldaten betreffen, werden zwar materiell nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, formell aber nach § 38 Abs. 2, § 32 Abs. 3 BPersVG behandelt. Dementsprechend macht der Personalrat auch dann eine Verletzung eigener Beteiligungsrechte geltend, wenn es um Gruppenangelegenheiten der Soldaten geht, über die nach vorheriger gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Angehörigen der Gruppe abstimmen (§ 60 Abs. 3 Satz 3 SBG i.V.m. § 38 Abs. 2 BPersVG). Hieran hat auch die Neufassung von § 63 Abs. 3 SBG nichts geändert [3].
Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde der Antrag wirksam als Untätigkeitsantrag gestellt. Da das Bundesministerium der Verteidigung über die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden hat und eine weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Bundesministeriums der Verteidigung nicht statthaft ist, konnte der Personalrat gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO unmittelbar die gerichtliche Entscheidung beantragen. Mit dem Übergang der Befugnis zur Sachentscheidung auf das Gericht war das Bundesministerium der Verteidigung zwar nicht gehindert, noch eine Beschwerdeentscheidung zu treffen; der Beschwerdebescheid konnte und musste jedoch vom Personalrat nicht mehr selbstständig angefochten werden [4].
Allerdings hat sich das Rechtsschutzbegehren des Personalrats, soweit es ursprünglich auf Wiederaufnahme und Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens gerichtet war, spätestens mit Eintritt der Bestandskraft der Personalmaßnahme (hier: Entlassung des Stabsgefreiten gemäß § 55 Abs. 5 SG), die den Gegenstand der strittigen Anhörung bildete, erledigt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb sachgerecht als Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO), gerichtet auf die Feststellung, dass die Durchführung des gegenständlichen Beteiligungsverfahrens rechtswidrig war, auszulegen und als solcher zulässig.
Der Personalrat hat insbesondere auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und der begehrten Feststellung [5]. Das Feststellungsinteresse ergibt sich einerseits daraus, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Personalrats nicht dadurch verkürzt werden dürfen, dass die personalbearbeitende Stelle mit dem Erlass und Vollzug einer Personalmaßnahme vollendete Tatsachen schafft oder dass die Durchsetzbarkeit von Beteiligungsrechten letztlich davon abhängt, dass der von der Personalmaßnahme betroffene Soldat durch eigene Rechtsbehelfe das Verfahren offen hält. Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 – 1 WB 60.10, Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 – 1 WB 25.17 28). Daher ist ein auf die Voraussetzungen einer Vorschrift, ihre Auslegung und Anwendung gerichteter Feststellungsantrag in einem gerichtlichen Antragsverfahren über Soldatenbeteiligungsrechte regelmäßig die vorrangig gegebene Antragsart. Allerdings ist eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung oder die Klärung akademischer Rechtsfragen der Wehrbeschwerdeordnung fremd [6]. Soldatenbeteiligungsrechtliche Antragsverfahren sind deshalb nur zulässig, wenn entweder ein konkretes, bereits anhängiges Beteiligungsverfahren den Anlass setzt bzw. im Falle eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gesetzt hat oder wenn ein allgemeiner Feststellungsantrag prozessökonomisch eine Vorabklärung von Streitfragen einer Vielzahl bereits im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren befindlicher, konkreter gleichgelagerter Beteiligungsverfahren ermöglicht.
Ein solches konkretes Anlassverfahren ist hier gegeben. Auch ist das vorliegende Verfahren – über den Einzelfall hinaus – geeignet, die rechtlichen Anforderungen an eine Erörterung im Sinne von § 21 Satz 3 SBG und an das Einbeziehen des Ergebnisses der Anhörung in die Personalentscheidung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 2 SBG (weiter) zu klären.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2019 – 1 WB 27.18
- BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 – 1 WB 25.17 25[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2014 – 1 WB 29.13, Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn.20 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2019 – 1 WB 17.18 18[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.1978 – 1 WB 10.77, BVerwGE 63, 84, LS 3 und 87[↩]
- vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 – 1 WB 25.17 28[↩]
- vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2019 – 1 WB 10.18 21; und vom 24.07.2019 – 1 WB 17.18, Rn.20[↩]
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