Charaktermängel eines Polizeibeamten

Ein Polizeibeamter, der sich über mehrere Jahre hinweg im privaten Bereich kinderpornographisches Material verschafft und das ihm zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug zu privaten Zwecken genutzt hat, offenbart einen solchen Charaktermangel, der von Pflichtvergessenheit zeugt und der die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehaltes, rechtfertigt.

Charaktermängel eines Polizeibeamten

So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall eines Polizeibeamten, der 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es erwiesen, dass der Beamte sich des Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Dateien schuldig gemacht hat, indem er seit 2005 in über 20 Fällen über das Internet in seiner Wohnung Videofilme mit kinderpornographischem Inhalt auf seinem Computer gespeichert hat. Damit habe der Beamte sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten und das Ansehen der Polizei geschädigt. Von einem Polizeibeamtem müsse erwartet werden, dass er sich in diesem Bereich auch außerhalb des Dienstes in jeder Hinsicht gesetzestreu verhalte. Einem Polizeibeamten, der sich im privaten Bereich kinderpornographisches Material verschaffe, könne kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden. Im konkreten Falle wiege der festgestellte Verstoß besonders schwer, da der Beamte sich kontinuierlich über mehrere Jahre Dateien mit schwerem und damit besonders verwerflichem sexuellem Missbrauch an Kleinstkindern beschafft habe; dies selbst nachdem er bereits in das Visier disziplinar- und strafrechtlicher Ermittlungen geraten war. Darüber hinaus habe der beklagte Polizeibeamte über Jahre hinweg das ihm zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug zu privaten Zwecken genutzt, sodass insgesamt ein Charaktermangel offenbar werde, der von Pflichtvergessenheit zeuge und der die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehaltes, rechtfertige.

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Der seitens des Landes erhobene weitere Vorwurf, der Beamte habe als „Therapeut“, „Heiler“ bzw. „Geistheiler“ Kontakt zu hilfesuchenden Frauen geknüpft, denen er sich unter Ausnutzung des aus der vorgegebenen Therapeuteneigenschaft resultierenden Vertrauensverhältnisses zu sexuellen Kontakten genähert habe, stelle sich zwar als moralisch verwerfliches Vorgehen dar, beschränke sich jedoch auf die private Lebensführung und erreiche als außerdienstliches Verhalten nicht die Schwelle zum Dienstvergehen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14. August 2012 – 3 K 195/12.TR