Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind kein Grund für eine vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahres.

So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den hier vorliegenden Fällen zweier verbeamteter Lehrer entschieden und die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen zurückgewiesen. Die Antragsteller sind in Bochum und Dormagen tätig gewesen und traten zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sogenannte „Sabbatjahr“, ein und gingen gemeinsam auf Weltreise. Anfang April 2020 beantragten sie per E‑Mail noch von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungsjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Sie wiesen darauf hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden.
Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf [1] und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen [2] ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend der Auffassung, der – nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche – besondere Härtefall, in dem dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es – wie anderen Bürgern auch – zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen genügen die Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie regelmäßig nicht als Grund dafür, ein sogenanntes „Sabbatjahr“ vorzeitig zu beenden. Damit sind die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen worden.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 24. Juli 2020 – 6 B 925/20 und 6 B 957/20
- 2 L 901/20[↩]
- 1 L 623/20[↩]
Bildnachweis:
- Justizvollzugsanstalt: Pixabay
- Kontrazeptiva: Anqa | CC0 1.0 Universal
- Kalender Dsc01567: Bildrechte beim Autor